Mein Vorschlag ist eine Mischung aus Personen- und Listenwahl (angelehnt an das mir geläufige niedersächsische Kommunalwahlrecht), das ich wie folgt zusammenfassen möchte:
A. Grundlagen
Für die Wahl des Parlaments gilt ein Drei*stimmenwahlrecht mit der Möglichkeit des Kumulierens und des Panaschierens. Wählerinnen und Wähler können auf jedem Stimmzettel drei* Kreuze machen. Sie können alle drei* Stimmen einem Wahlvorschlag in seiner Gesamtheit (Gesamtliste) oder einer einzigen Bewerberin oder einem einzigen Bewerber auf einem Wahlvorschlag geben (Kumulieren). Die Stimmen können aber auch auf mehrere Gesamtlisten und / oder mehrere Bewerberinnen und Bewerber desselben Wahlvorschlags oder verschiedener Wahlvorschläge verteilt werden (Panaschieren).
* Es kann auch eine variable andere Anzahl an Stimmen sein.
Da eine einzige Kandidatenliste für das gesamte Wahlgebiet eine zu große Zahl von Bewerberinnen und Bewerbern umfassen würde, könnte eine Aufteilung des Wahlgebiets in annähernd gleich große Wahlbereiche mit jeweils unterschiedlichen Kandidatenlisten erfolgen (oder z.B. nach Regionen, der Anteil an den Gesamtmandaten könnte analog zum Anteil an den abgegebenen landesweiten Gesamtstimmen sein).
B. Sitzverteilung
Die Sitzverteilung wird nach einem Proportionalverfahren (Hare/Niemeyer) vorgenommen.
B.1:
Hierbei wird das Stimmenverhältnis proportional auf das Sitzverhältnis übertragen. Dazu wird die Gesamtzahl der in der jeweiligen Vertretung zu vergebenden Sitze mit der für einen Wahlvorschlag abgegebenen Stimmenzahl multipliziert und durch die Gesamtzahl aller abgegebenen Stimmen dividiert. Diese Berechnung ergibt Proportionalzahlen. Jeder Wahlvorschlagsträger erhält zunächst soviel Sitze, wie sich nach seiner Proportionalzahl für ihn ganze Sitze ergeben. Die danach noch zu vergebenden Sitze erhalten die Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber mit den höchsten Zahlenbruchteilen.
B.2:
Innerhalb der Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen kommen die Bewerberinnen und Bewerber teilweise nach dem Grundsatz der Personenwahl (Reihenfolge nach der Zahl der persönlich erhaltenen Stimmen), teilweise nach dem Grundsatz der Listenwahl (Reihenfolge nach der Benennung im Wahlvorschlag) zum Zuge.
Die auf den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe entfallenden Sitze werden
- auf ihre Liste und
- auf die Gesamtheit derjenigen ihrer Listenbewerberinnen und Listenbewerber, die Stimmen erhalten haben,
nach dem in B.1 erläuterten Schema verteilt.
ad 1: Die Sitze, die auf die Gesamtheit der Listenbewerberinnen und Listenbewerber eines Wahlvorschlages entfallen, werden den Bewerberinnen und Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen zugeteilt.
ad 2: Die auf die Liste einer Partei oder Wählergruppe entfallenden Sitze werden den Listenbewerberinnen und Listenbewerbern in der Reihenfolge zugeteilt, in der sie in der Liste aufgeführt sind.
Einen Mindeststimmenanteil für die Teilnahme am Verteilungsverfahren ("Sperrklausel") gibt es nicht.
Es wird also zweimal Hare/Niemeyer angewendet: Zunächst auf das komplette Wahlergebnis (im Wahlbereich), danach auf das Ergebnis der Liste und der auf die gelisteten Bewerber.
Das System ist nicht ganz unkompliziert, aber das muss ja nicht zwangsläufig dagegen sprechen! ![]()