• Alles sinnvolle Ideen! :)

    Ich würde als Idee dem Präsidenten aber tatsächlich jene Felder zuweisen, die langfristiger gestaltet werden sollten (also bspw. zusätzlich noch Infrastruktur dann). Kombiniert mit einer Amtszeitenbegrenzung könnte man dann argumentieren, dass der Präsident weniger auf die nächsten Wahlergebnisse schaut, als der Staatsminister.

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  • Ich würde in diesem Sinne auch gar kein Vorschlagsrecht des Präsidenten für den Staatsminister vorsehen, sondern das Parlament wählt völlig eigenständig aus den aus dem Parlament heraus vorgeschlagenen Kandidaten und dieser muss nur noch formal vom Präsidenten ernannt und kann auch nicht auf dessen eigene Initiative entlassen werden.

    (...)

    Was ich mir an der Stelle vorstellen könnte, ist eine Art "großes" und "kleines" Kabinett - ersteres umfasst alle Minister und Staatsräte, samt Staatsminister. Dieses leitet formell der Präsident, es kommt nur zusammen bei besonderen Anlässen. Das "kleine" Kabinett wäre der parlamentarisch verantwortliche Teil der Regierung unter dem Staatsminister, dem die allgemeine Staatsverwaltung obliegt.

    (...)

    Alles klar, ich kanns mir einigermaßen vorstellen und finde es keine schlechte Idee :) Probieren wir es einfach aus!

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  • Wie sollen die nächsten Schritte aussehen? Sollte mal jmd. ein provisorisches Grundgesetz geschrieben auf dessen Grundlage wir Details diskutieren bzw. langsam in die Simulation übergehen können? Hat schon jemand was in der Richtung angefangen zu machen?

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  • Also, was haben wir bisher:

    • EXEKUTIVE
      • Staatsoberhaupt: Statspresident
        • gewählt vom Volk auf 10 Monate; Amtstzeitbegrenzung auf drei Amtszeiten
        • Vorsitzender des Großen Rates (Storråd): Småråd + Statsråd (Äußeres, Verteidigung, Infrastruktur)
        • ernennt und entlässt alle Staatsbeamten; die Smårådsminister auf Vorschlag des Statsministers
        • Stellvertreter ist der Vors. des Parlaments
      • "Regierungschef": Statsminister
        • gewählt durch das Parlament in seiner konstituierenden Sitzung nach einer regulären Wahl
        • Vors. des Kleinen Rates (Småråd): Smårådsminister (Inneres, Justiz, Finanzen, Wirtschaft, Bildung, etc.)
        • schlägt dem Präsidenten die Smårådsminister vor; bestimmt die Leitlinien der Arbeit im Småråd
        • kann einen Stellvertreter aus den Reihen des Småråd bestimmen
    • LEGISLATIVE
      • Parlament: Rådsförsamling
        • gewählt vom Volk auf 5/6 Monate
        • Wahlmodus?
        • Vorsitzender heißt ???
        • muss allen Gesetzen und Budgets zustimmen sowie jenen Verträgen, die neues Recht schaffen oder bestehendes ändern oder Kosten verursachen
    • JUDIKATIVE
      • Oberstes Gericht: ???
        • zur Hälfte je durch Parlament und Präsident besetzt??? / unabhängige Kommission zur Besetzung???
        • Erlässt Vorschriften zur Administration der übrigen Judikative???

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  • Zu den Amtszeiten: Waren wir nicht zuletzt dahin unterwegs, dass der Präsident und das Parlament im gleichen Rhythmus (6/8 Monate) gewählt werden, aber das Parlament jeweils zur Halbzeit der Amtszeit des Präsidenten?

    Ansonsten ist das eine m.E. zutreffende Zusammenfassung (ein paar Dinge sind aus älteren Diskussionen von unserem Discord, aber da sind ja leider noch nicht alle!). :thumbup:

    Måns David Fredriksson
    Statsminister i Republiken Salbor

    Generalsekreterare för Kristdemokratiska Partiet [K]


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  • Geht mir ähnlich, aber zum Glück sind wir ja auf nichts festgelegt, nur weil es mal erwähnt worden ist. :)

    Måns David Fredriksson
    Statsminister i Republiken Salbor

    Generalsekreterare för Kristdemokratiska Partiet [K]


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  • So wie ich das verstanden hatte, wollte Måns Fredriksson in der Richtung tätig werden, allerdings weiß ich nicht, ob er tatsächlich angefangen hat. :/

    Hattest du schon einen Entwurf angefangen oder soll ich mich mal an einem groben Entwurf versuchen - der wird eher so lala werden, aber manchmal ists ja einfacher dann an irgendeiner Vorlage gemeinsam weiterzuarbeiten.

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  • Es gab leider bisher keinen textlichen Entwurf. Nur die Ideen und eine grobe Vorstellung, was alles anthalten sein sollte.

    Wenn du dich versuchen möchtest: Sehr gerne! Du hast schon recht, anhand eines Entwurfs lässt sich viel leichter diskutieren und wir kommen vielleicht irgendwann auch zu einem Ergebnis. :)

    Måns David Fredriksson
    Statsminister i Republiken Salbor

    Generalsekreterare för Kristdemokratiska Partiet [K]


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  • Was haltet ihr davon, wenn das Staatsoberhaupt der Parlamentspräsident („Rådspresident“) ist und die Exekutive dann allein beim Statsrådet (Kabinett) unter Vorsitz des Staatsministers liegt?

    Das wäre auch eine Möglichkeit, wenn wir das System schlanker halten wollten als bisher angedacht. Du hast unsere bisherigen Planungen oben gesehen?

    Im mittelalterlichen Finnland war das Landsrätt („Landesgericht“) der oberste Gerichtshof.

    Das können wir als Bezeichnung gerne aufgreifen. :)

    Måns David Fredriksson
    Statsminister i Republiken Salbor

    Generalsekreterare för Kristdemokratiska Partiet [K]


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  • Das wäre auch eine Möglichkeit, wenn wir das System schlanker halten wollten als bisher angedacht. Du hast unsere bisherigen Planungen oben gesehen?

    Bin ein Freund schlanker Strukturen. :)

    Um den Personalbedarf gering zu halten, halte ich es für sinnvoll, den Parlamentspräsidenten zum Staatsoberhaup aufzuwerten.


    Demnach also:

    Rådsförsamling mit Rådspresident

    Statsråd mit Statsminister und den Statsråden(Fachminister)


    Eine Möglichkeit wäre, dass der Rådspresident das Vorschlagsrecht hat und innerhalb der Legislaturperiode auch mal die Koalition wechselt.

    Bengt Folke Magnusson

  • Der ursprüngliche Gedanke mit dem Staatspräsidenten und Staatsminister war ja die Möglichkeit einer Kohabitation. Der Präsident sollte weniger Grüßaugust sein, sondern eigene Zuständigkeitsbereiche besitzen. Eine klassische parlamentarische Demokratie kommt mir etwas langweilig vor. :/

    Es gibt meines Erachtens - auch wenn man persönlich eine Präferenz haben kann - keine unbedingte Notwendigkeit, auf schlanke Strukturen zu setzen. Denn die Arbeit, wenn man sie sich machen will, bleibt dieselbe, egal ob man sie mit einer ID erledigt oder mit mehreren verschiedenen Amtsträgern. Ein interessantes politisches System mit Alleinstellungsmerkmalen würde ich da schon bevorzugen.

    Måns David Fredriksson
    Statsminister i Republiken Salbor

    Generalsekreterare för Kristdemokratiska Partiet [K]


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  • Vorschlag für die Regierung:

    Finansdepartement

    Försvarsdepartement

    Inrikesdepartement (Bürgerschaftsangelegenheiten, Beschäftigung, Gesundheit, Soziale Sicherung)

    Justitiedepartement (inkl. Polizei und Strafvollzug)

    Näringsdepartement (Wirtschaft, Energie und Kommunikation)

    Utbildningsdepartement (Bildung und Forschung)

    Utrikesdepartement


    Ministry of the Interior (Sweden) - Wikipedia

    Bengt Folke Magnusson

  • Ein Infrastrukturministerium war auch mal angedacht. Auch die Idee, bestimmte Ministerien dem Präsidenten und andere dem Ministerpräsidenten zu unterstellen, war noch nicht endgültig begraben. Anhand der sich dann ergebenden Kompetenzen wären wohl auch die Ministerien einzurichten.

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  • Mein derzeitiger Arbeitsstand:

    - Inledning -

    In tiefer Demut kommt das salborische Volk zusammen, sich die folgende Verfassung zur Ordnung seiner selbstbestimmten Regierung zu geben, in immerwährender Absage an kriegerische Handlungen gleich welcher Art und mit dem Ziele, niemals wieder als Ausgangspunkt solcher Handlungen dienen zu wollen.


    - I kap. Principer -

    Art. 1 Salbor ist eine souveräne Republik, die sich auf die Grundsätze der Menschenwürde und des Volkswillens gründet.

    Art. 2 Staatsziel ist die Herstellung einer Gesellschaft, die sich durch ihre gleichen Chancen, ihre Solidarität, ihren Respekt und ihre Großzügigkeit auszeichnet.

    Art. 3 Die vollständige und unteilbare Souveränität liegt beim salborischen Volk und wird gemäß den Bestimmungen dieser Verfassungen ausgeübt.

    Art. 4 (1) Die Staatsorgane und alle Behörden, Beauftragten und sonstigen Amtsträger des Staates sind an die Verfassung gebunden.

    (2) Die Gültigkeit der Gesetze und aller übrigen Maßnahmen des Staates oder seiner Vertreter hängt von ihrer Vereinbarkeit mit dieser Verfassung ab.

    Art. 5 (1) Salborianer ist, wer zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfassung auf dem Staatsgebiet der Republik gelebt hat.

    (2) Darüber hinaus ist Salborianer, wer gemäß dem Gesetz als solcher anerkannt wird.

    Art. 6 (1) Die Republik Salbor umfasst einzig und ausschließlich die Inseln Salbor, Katista und Småholm, sowie die unmittelbar von diesen abhängigen Holme.

    (2) Die Ausdehnung und Grenzen der salborischen Hoheitsgewässer und Wirtschaftszone regelt das Gesetz.

    Art. 7 Abtretungen oder Veräußerungen von Staatsgebiet dürfen nur mit der Zustimmung der lokal betroffenen Bevölkerung getätigt werden.

    Art. 8 Salbor ist ein zentralisierter Einheitsstaat, der den autonomen Status der Vearmark und die Prinzipien der örtlichen Selbstverwaltung beachtet.

    Art. 9 (1) Salbor lässt sich in seinen internationalen Beziehungen von den Grundsätzen der nationalen Unabhängigkeit, der Achtung der Menschenrechte, des Rechts der Völker auf Selbstbestimmung, der Gleichberechtigung der Staaten, der friedlichen Lösung internationaler Konflikte sowie der Zusammenarbeit mit allen Völkern zur Befreiung und zum Fortschritt der Menschheit leiten.

    (2) Salbor unterstützt die Abschaffung des Imperialismus und des Kolonialismus in jeglicher Form ebenso wie die Befreiung unterdrückter Völker, eine allgemeine und kontrollierte Abrüstung und die Errichtung eines internationalen Sicherheitssystems zur Schaffung einer internationalen Ordnung, die den Frieden und die Gerechtigkeit zwischen den Völkern gewährleistet.

    (3) Salbor kann die Gerichtsbarkeit eines internationalen Gerichtshofes anerkennen, um die vorigen Ziele zu realisieren.

    Art. 10 (1) Die Normen und Grundsätze des allgemeinen Völkerrechts sind Bestandteil des salborianischen Rechts.

    (2) In internationalen und rechtskräftig ratifizierten Verträgen enthaltene Normen haben auch in der innerstaatlichen Rechtsordnung Geltung, sofern sie die Republik Salbor völkerrechtlich verpflichten.

    (3) Durch internationale Organisationen, in denen Salbor Mitglied ist, erlassene Normen entfalten ebenso innerstaatliche Rechtskraft, sofern dies in den Verträgen über die Gründung der Organisation zu vorgesehen wurde.

    Art. 11 Vorderste Aufgaben der Republik sind:

    1. Gewährleistung der nationalen Unabhängigkeit und Schaffung der dazu erforderlichen politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Voraussetzungen;
    2. Gewährleistung der Grundrechte und Grundfreiheiten und die Achtung der Grundsätze eines demokratischen Rechtsstaates;
    3. Verteidigung und Förderung der politischen Demokratie und Sicherstellung der Teilhabe der Bürger an der Lösung der nationalen Probleme;
    4. Förderung des Wohlbefindens und der Lebensqualität des Volkes sowie der tatsächlichen Gleichheit zwischen den Salborianern, mittels der Umwandlung und Modernisierung der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen Salbors;
    5. Mehrung und Verbreitung des Kulturguts des salborianischen Volkes und Wertschätzung und Lehrförderung der Salborianischen Sprache;
    6. Erhalt und Schutz der Umwelt und der Natur sowie der natürlichen Ressourcen.

    Art. 12 (1) Das Volk der Republik übt die Herrschaftsmacht auf dem Wege allgemeiner, gleicher, geheimer und regelmäßiger Wahlen sowie in den übrigen in der Verfassung vorgesehenen Formen aus.
    (2) Die politischen Parteien konkurrieren unter Achtung der Grundsätze der nationalen Unabhängigkeit und der politischen Demokratie um den Ausdruck des Wählerwillens.

    Art. 13 Die Staatssymbole der Republik, der Regionen und Kommunen bestimmt der Präsident durch Erlass. Bei den Regionen und Kommunen handelt er auf Vorschlag der lokalen Organe.


    - II kap. Skyldigheter och rättigheter -

    Art. 14 (1) Alle Bürger genießen die Rechte und unterliegen den Pflichten, die in dieser Verfassung verankert sind.

    (2) Juristische Personen unterliegen den Pflichten, soweit sie auf sie anwendbar sind.

    Art. 15 (1) Alle Bürger tragen als verantwortungsbewusster und umsichtiger Bestandteil der Gesellschaft zu ihr bei. Daher haben Sie alle dieselbe gesellschaftliche Würde und sind vor dem Gesetz gleich.

    (2) Niemand darf wegen einer angeborenen oder erworbenen Eigenschaft, die keine Charakterschwäche darstellt, oder seiner Meinung, Überzeugung oder seines Glaubens, bevorzugt, begünstigt, benachteiligt, eines Rechts beraubt oder von einer Pflicht befreit werden.

    Art. 16 (1) Ausländer und Staatenlose, die sich in Salbor niederlassen oder aufhalten, haben dieselben Rechte und Pflichten wie ein Bürger.

    (2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 sind die politischen Rechte, die Ausübung öffentlicher Ämter sowie jene Rechte und Pflichten, welche durch Verfassung oder Gesetz ausschließlich dem salborianischen Volk vorbehalten sind, ausgenommen.

    Art. 17 Die hier niedergelegten Rechte binden die öffentliche Verwaltung unmittelbar.

    Art. 18 Die Geltung der Rechte kann durch die Organe der Republik weder insgesamt, noch im Einzelnen suspendiert werden, es sei denn, dass der Ausnahmezustand in der folgenden Form ausgerufen worden ist.

    (2) Der Ausnahmezustand kann für das gesamte Staatsgebiet Salbors oder für Teile desselben nur in den Fällen einer tatsächlich erfolgten oder unmittelbar bevorstehenden Aggression durch ausländische Streitkräfte, in den Fällen einer schwerwiegenden Bedrohung oder Störung der demokratischen Verfassungsordnung oder in den Fällen eines öffentlichen Notstandes ausgerufen werden.

    (3) Die Entscheidung für den Ausnahmezustand sowie die entsprechende Ausrufung und Durchführung müssen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen und müssen sich, insbesondere bezüglich des Umfangs, der Dauer und der eingesetzten Mittel, auf das unbedingt Notwendige zur baldigen Wiederherstellung der verfassungsgemäßen Normalität beschränken.

    (4) Die Ausrufung des Ausnahmezustandes ist angemessen zu begründen, hat im Einzelnen die Rechte aufzuführen, deren Ausübung suspendiert wird und darf keinen längeren Zeitraum als höchstens vierzehn Tage umfassen, unbeschadet eventueller Erneuerungen und mit denselben Einschränkungen.

    (5) Das Recht auf Leben, auf persönliche Unversehrtheit, auf persönliche Identität sowie auf das Verbot rückwirkender Strafgesetze und die Rechte im Strafverfahren dürfen in keinem Fall durch die Ausrufung des Ausnahmezustandes beeinträchtigt werden.

    (6) Die Erklärung des Ausnahmezustandes setzt nicht diese Verfassung oder die sonstigen Gesetze sowie die daraus bestimmten Verfahren und Abläufe außer Kraft. Zentrale und lokale Staatsorgane bleiben zuständig und handlungsfähig.

    (7) Die Ausrufung des Ausnahmezustandes ermächtigt die Behörden, die zur baldigen Wiederherstellung eines normalen und verfassungsgemäßen Zustandes erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zu treffen.

    Art. 19 (1) Jedem steht zur Verteidigung seiner Rechte und Interessen der Rechtsweg mittels den Gerichten offen. Niemand darf eine Rechtsverweigerung aus finanziellen Gründen erleiden.

    (2) Die Vertraulichkeit der Angelegenheiten zwischen Rechtsbeiständen und ihren Mandanten ist gewährleistet.

    (3) Das Recht auf einen Rechtsbeistand ist gewährleistet.

    (4) Das Recht auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist und das eines gerechten Verfahrens ist gewährleistet.

    (5) Der Schutz der persönlichen Rechte und Freiheiten soll den Bürgern über zügige und vorrangige Verfahrenswege ermöglicht werden.

    Art. 20 (1) Die Republik und die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften haften gesamtschuldnerisch für die durch ihre Organe, Beamten oder Amtsträger in Ausübung ihres Amtes verletzten Rechte und Freiheiten und die daraus entstandenen Schäden.

    (2) Ein Regressanspruch gegen vorsätzlich Schaden erzeugende Organmitglieder, Beamte oder Amtsträger im Sinne des Abs. 1 kann gesetzlich vorgesehen werden.

    Art. 21

    - III kap. regional förvaltning -

    Art. X1 Die Republik wird zur effektiveren Verwaltung durch Gesetz in Regionen untergliedert, die wiederum durch Erlass des Präsidenten in Kommunen unterteilt werden (Kommunalerlass).

    Art. X2 (1) Die Regionen nehmen folgende Kompetenzen im Auftrag der Republik war:

    1. Errichtung und Unterhalt von Krankenhäusern und Psychatrien;
    2. Anstellung, Qualifizierung und Einsatz von Haus- und Fachärzten;
    3. Einrichtung und Durchführung von Angeboten zur Förderung der Schwerbehindertenteilhabe;
    4. Aufstellung von Entwicklungsplänen in den Bereichen Bodennutzung, Wohnungsbau und Stadtplanung;
    5. Entwicklung und Betrieb des nicht-schienengebundenen Personennahverkehrs.

    (2) In ihrer Tätigkeit obliegen die Regionen der Weisungsbefugnis des durch den Präsidenten auf Nominierung des Kleinen Staatsrates bestellten Präfekten.

    Art. X3 (1) Die Region Vearmark erhält in ihrer Selbstverwaltung einen gesonderten Status durch Gesetz, mit umfassenderen Selbstverwaltungsaufgaben als die anderen Regionen.

    (2) Sie bestimmt ihre weitere Untergliederung selbst und unterliegt nicht dem Kommunalerlass des Präsidenten. Dazu gibt sie sich ein Statut, dass auch die Art ihrer regionalen Volksvertretung und Verwaltung bestimmt.

    (3) Sie übernimmt alle nach den Gesetzen und dieser Verfassung den Regionen und Kommunen zugewiesenen Aufgaben und Pflichten und regelt die Verteilung derselben an ihre Untergliederungen nach eigenem Ermessen.

    (4) Sie hat darüber hinaus die Gesetzgebungs- und Regelungskompetenz in folgenden Bereichen:

    1. lokal-kulturelle Traditionen und kulturelle Wertschöpfung;
    2. Straßenbau, soweit es sich um Straßen im Besitz der Region handelt;
    3. Handels- und Industrieförderung;
    4. Tourismus und Folklore;
    5. Bildungswesen, soweit die Bildungsabschlüsse zeitlich und inhaltlich mit jenen der zentralen Gesetzgebung vergleichbar bleiben.

    (5) Anstelle des Präfekten wird ein Staatsminister mit Zuständigkeit für die Region Vearmark ernannt, der die Beschlüsse der nach dem Statut der Region zuständigen Organe auf Verfassungskonformität überprüft und anschließend ratifiziert. Verstoßen Beschlüsse gegen diese Verfassung, so kann der Beschluss keine Rechtskraft erlangen.


    - WER RUFT AUSNAHMEZUSTAND AUS? (Art. 18) -


    - X. Säkerhetsorganisationer -

    Art. X Salbor ist ein amilitärischer Staat. Die Wiederbewaffnung kann ausschließlich zum Zwecke der Selbstverteidigung und frühestens fünf Jahre nach Erlass dieser Verfassung erfolgen. Salborisches Militär darf nicht außerhalb des Staatsgebiets der Republik eingesetzt werden.

    Art. XX (1) Die Belange des Grenzschutzes, sowie in den Küstengewässern und Grenzgebieten jene der Gefahrenabwehr, der Fischereiaufsicht, der Durchsetzung des Umweltschutzes und der Seenotrettung, werden durch die Küstenwache (Kustbevakningen) betreut. Ihre Zuständigkeit kann per Gesetz auch auf die übrigen schiffbaren Gewässer in Salbor ausgeweitet werden.

    (2) Die Leitung hat der Staatskapitän (Statskapten) inne, der vom Präsidenten ernannt wird. Die weitere Organisationsform bestimmt der Präsident durch Erlass.

    Art. XXX (1) Die Durchsetzung des Umweltschutzes in den sonstigen Gebieten, die Belange der Naturschutzgebiete, der Nationalparks, der sonstigen Schutzgebiete aus ökologischen Gründen, der Jagd- und Forstaufsicht, des Tier- und Artenschutzes, der Bergrettung und des Gewässerschutzes (soweit nicht Aufgabe der Küstenwache) betreut die Umweltwache (Miljöbevakningen). Auf dem Gebiet von Nationalparks und in den per Gesetz dazu bestimmten Gebieten nimmt sie die Aufgaben der Polizei war.

    (2) Die Leitung hat der Staatsförster (Skogsmästare) inne, der vom Präsidenten ernannt wird. Die weitere Organisationsform bestimmt der Präsident durch Erlass.

    Art. XXXX (1) Die Polizei (Polisen) nimmt die sonstige Gefahrenabwehr, die Regelung und Überwachung des Straßenverkehrs sowie die Strafverfolgung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs von Küsten- und Umweltwache war. Weitere Zuständigkeiten können ihr per Gesetz übertragen werden.

    (2) Ihre Organisationsform soll durch Gesetz bestimmt werden.

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