Hier liegt uns folgender Vorschlag vor:
- Inledning -
Einleitung
In tiefer Demut kommt das salborische Volk zusammen, sich die folgende Verfassung zur Ordnung seiner selbstbestimmten Regierung zu geben, in immerwährender Absage an kriegerische Handlungen gleich welcher Art und mit dem Ziele, niemals wieder als Ausgangspunkt solcher Handlungen dienen zu wollen.
- I kap. Principer -
Grundsätze
Art. 1 Die Republik Salbor ist eine souveräne, demokratische und rechtsstaatliche Republik, die sich auf die Grundsätze der Menschenwürde, des Volkswillens und der Solidarität gründet.
Art. 2 Ziel der Republik ist der Aufbau einer Gesellschaft, die sich durch Chancengleichheit, Respekt, soziale Gerechtigkeit und Großzügigkeit auszeichnet.
Art. 3 (1) Die souveräne Staatsgewalt liegt unteilbar beim salborischen Volk und wird in Übereinstimmung mit dieser Verfassung ausgeübt.
(2) Die Wahlen sind gleich, frei, allgemein, geheim und regelmäßig.
Art. 4 Alle staatlichen Organe, Behörden, Beauftragten und Amtsträger sind an die Verfassung gebunden. Gesetze, Entscheidungen und Maßnahmen müssen mit dieser Verfassung vereinbar sein.
Art. 5 (1) Bürger Salbors ist, wer:
a. zum Zeitpunkt des Verfassungserlasses auf dem Staatsgebiet der Republik lebt; oder
b. auf dem Staatsgebiet der Republik geboren ist; oder
c. gemäß den gesetzlichen Bestimmungen die salborianische Staatsbürgerschaft erworben hat.
(2) Das weitere regelt ein Gesetz.
Art. 6 (1) Das Staatsgebiet der Republik umfasst die Inseln Salbor, Katista, Småholm und die von ihnen abhängigen Holme.
(2) Die Ausdehnung der Hoheitsgewässer und der Wirtschaftszone regelt ein Gesetz
Art. 7 Abtretungen von Staatsgebiet bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und einer Zwei-Drittel-Mehrheit im Parlament.
Art. 8 Salbor ist ein zentralisierter Einheitsstaat, der die Autonomie der Vearmark und die Prinzipien örtlicher Selbstverwaltung anerkennt.
Art. 9 (1) Salbors internationale Beziehungen basieren auf den Grundsätzen von Frieden, Menschenrechten, Selbstbestimmung und der Gleichberechtigung der Staaten.
(2) Die Republik engagiert sich für die Beseitigung von Imperialismus, Kolonialismus und Unterdrückung sowie für Abrüstung und eine gerechte internationale Ordnung.
Art. 10 (1) Die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts sind Bestandteil der salborianischen Rechtsordnung.
(2) International anerkannte Verträge und durch Mitgliedschaften entstandene Verpflichtungen gelten innerhalb Salbors, sofern sie mit dieser Verfassung vereinbar sind.