Hier liegt uns folgender Vorschlag vor:
- II kap. Rättigheter och skyldigheter -
Rechte und Pflichten
Art. 11 Alle Bürger sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf wegen Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung oder anderen persönlichen Merkmalen diskriminiert werden.
Art. 12 (1) Das menschliche Leben, die Würde und die persönliche Freiheit sind unverletzlich.
(2) Folter, grausame oder erniedrigende Behandlungen und Strafen sind verboten.
(3) Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz seiner körperlichen und geistigen Gesundheit.
(4) Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit. Niemand darf willkürlich festgenommen, inhaftiert oder verbannt werden.
Art. 13 (1) Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäußerung, Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit.
(2) Diese Rechte können durch Gesetz nur eingeschränkt werden, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.
Art. 14 (1) Jeder Mensch hat Anspruch auf Schutz vor staatlicher Willkür und Zugang zu einem gerechten und schnellen Verfahren.
(2) Rückwirkende Strafgesetze sind nichtig.
(3) Niemandem darf aus finanziellen Gründen den Rechtsweg verwehrt werden.
Art. 15 (1) Alle Bürger haben grundsätzlich das gleiche und freie Recht, an allgemeinen, geheimen und regelmäßigen Wahlen teilzunehmen. Es soll nur infolge schwerwiegender Straftaten nach den Bestimmungen der Gesetze einschränkbar sein.
(2) Das aktive und passive Wahlrecht wird ansonsten durch Gesetz geregelt.
Art. 16 (1) Jeder Mensch hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung, seines Schriftverkehrs und seiner Kommunikation.
(2) Eingriffe in die Privatsphäre sind nur unter den Bestimmungen eines Gesetzes zulässig.
Art. 17 (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit, freie Berufswahl, gerechte Arbeitsbedingungen und Schutz vor Arbeitslosigkeit.
(2) Gleicher Lohn für gleiche Arbeit ist zu gewährleisten, und alle Arbeitnehmer haben das Recht auf angemessene Entlohnung, die ein menschenwürdiges Leben ermöglicht.
Art. 18 (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung.
(2) Der Zugang zur Grundbildung ist kostenlos und verpflichtend. Weiterführende Bildung und berufliche Ausbildung sollen jedem entsprechend seiner Fähigkeiten offenstehen.
Art. 19 (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zu medizinischer Versorgung und auf ein Leben in einer gesunden Umwelt.
(2) Der Staat fördert den Schutz der Gesundheit durch Prävention, Zugang zu sauberem Wasser, Ernährungssicherheit und medizinische Forschung.
Art. 20 (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Absicherung im Falle von Krankheit, Arbeitslosigkeit, Behinderung, Alter oder anderen Lebensumständen, die seinen Lebensunterhalt gefährden.
(2) Der Staat sorgt für ein soziales Netz an Absicherungen, die die Grundbedürfnisse aller Bürger sichern.
Art. 21 (1) Jeder Mensch hat das Recht, am kulturellen Leben der Gesellschaft teilzunehmen, kulturelle Werte zu erfahren und wissenschaftlichen Fortschritt zu teilen.
(2) Der Staat fördert und schützt das kulturelle Erbe und die Vielfalt.
Art. 22 (1) Jeder Mensch hat das Recht auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt.
(2) Der Staat verpflichtet sich, die natürlichen Ressourcen zu schützen und deren nachhaltige Nutzung zu gewährleisten.
Art. 23 (1) Ausländer und Staatenlose, die sich in Salbor rechtmäßig aufhalten, genießen dieselben Grundrechte wie Bürger, ausgenommen politischer Rechte und öffentlicher Ämter.
(2) Näheres regelt ein Gesetz.
Art. 24 (1) Jeder Bürger hat die Pflicht, zur Gemeinschaft beizutragen, die Gesetze zu achten und die Rechte anderer zu respektieren.
(2) Der Schutz der Umwelt ist eine gemeinsame Pflicht aller Bürger.
(3) Zur Erhaltung eines funktionierenden Gemeinwesens ist Zahlung von Steuern und Abgaben verpflichtend.
Art. 25 (1) Die in dieser Verfassung gewährleisteten Rechte können nur durch Gesetz und nur im Interesse der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Moral oder der Rechte anderer eingeschränkt werden.
(2) Eingriffe in Grundrechte müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Wesensgehalt der Rechte nicht antasten.