Staatsaufgaben & Ausnahmezustand

  • Hier liegt uns folgender Vorschlag vor:

    - III kap. Statens förpliktelser -
    Staatsaufgaben

    Art. 26 Die Republik hat folgende Hauptaufgaben:
    a. Schutz und Förderung der nationalen Unabhängigkeit sowie der politischen und wirtschaftlichen Souveränität;
    b. Sicherstellung der Grundrechte und Freiheiten sowie der demokratischen Teilhabe;
    c. Förderung von Chancengleichheit, sozialem Fortschritt und Lebensqualität;
    d. Schutz der Umwelt und nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen;
    e. Erhalt und Förderung der salborianischen Kultur und Sprache;
    f. Sicherstellung der durch die Grundrechte begründeten Bürgeransprüche.

    Art. 27 Die Republik ist verpflichtet, Maßnahmen zur sozialen Gerechtigkeit zu ergreifen, um tatsächliche Gleichheit und Solidarität zwischen seinen Bürgern zu gewährleisten.

    Art. 28 Die Republik ist verpflichtet, Schäden, die von Öffentlichen Behörden oder Einrichtungen durch ihre Entscheidungen oder Unterlassungen verursacht wurden, zu regulieren.

    - IV kap. Undantagstillstånd -
    Ausnahmezustand

    Art. 29 (1) Der Ausnahmezustand kann nur bei:
    a. unmittelbarer Bedrohung der nationalen Sicherheit durch Aggression;
    b. schwerwiegender Störung der demokratischen Ordnung; oder
    c. Naturkatastrophen und vergleichbaren Notfällen ausgerufen werden.
    (2) Seine Verhängung bedarf der vorigen Ausschöpfung aller vertretbaren milderen Mittel.

    Art. 30 (1) Der Ausnahmezustand darf zunächst höchstens 14 Tage andauern, kann jedoch mit Zustimmung des Parlaments verlängert werden.
    (2) Der Präsident ruft den Ausnahmezustand per Dekret aus, in welchem er darüber hinaus unmittelbar den Großen Rat einberuft.
    (3) Der Große Rat entscheidet binnen 48 Stunden nach Erlass des Dekrets über die Aufrechterhaltung des Ausnahmezustands.
    (4) Versagt der Große Rat die Zustimmung endet der Ausnahmezustand sofort.
    (5) Ist der Präsident handlungsunfähig, kann der Ausnahmezustand durch den Vorsitzenden des Parlaments per Dekret, in Vertretung des Präsidenten, erklärt werden. Es ist durch den Staatsminister gegenzuzeichnen. Die Absätze 3 und 4 bleiben hiervon unberührt. Der Vorsitzende des Parlaments nimmt dann die Rechte des Präsidenten im Sinne dieses Kapitels war und übergibt die Geschäfte an den Präsidenten, sollte dieser seine Handlungsfähigkeit zurückerlangen.

    Art. 31 (1) Während des Ausnahmezustands dürfen Grundrechte nur in dem Maße eingeschränkt werden, wie es unbedingt erforderlich ist.
    (2) Das Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und das Verbot rückwirkender Strafgesetze bleiben in jedem Fall unantastbar.
    (3) Die Justiz bleibt gewährt und unabhängig.
    (4) Während des Ausnahmezustands geht die Befehlsgewalt über sämtliche Sicherheits- und Verteidigungsorgane auf den Präsidenten über.
    (5) Der Präsident übernimmt während des Ausnahmezustands die Richtlinienkompetenz für die gesamte Regierungsführung in allen Bereichen und kann den Staatsräten und Ministern bindende Anordnungen erteilen.
    (6) Wo nötig kann der Präsident während des Ausnahmezustands Ernennungen auch ohne Beteiligung oder Bestätigung der nach dieser Verfassung oder den Gesetzen vorgesehenen Stellen vornehmen. Sie verbleiben unter Vorbehalt, bis die reguläre Beteiligung oder Bestätigung erfolgt ist.
    (7) Wahlperioden von Amtsträgern auf Zeit werden bis zur Aufhebung des Ausnahmezustands verlängert, sofern sie ansonsten während des Ausnahmezustands ablaufen würden.

    Art. 32 (1) Das Oberste Gericht ist befugt, jede ergriffene Maßnahme und Amtshandlung auf ihre Verhältnismäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen, sowie diese im Falle eines Verstoßes aufzuheben oder für nichtig zu erklären.
    (2) Es wird auf Antrag von einem Sechstel der Mitglieder des Parlaments, eines Präfekten, eines Staatsrats, eines Ministers oder von zehn Bürgermeistern tätig.

    Art. 33 (1) Auf Antrag des Präsidenten kann der Ausnahmezustand um jeweils bis zu 30 Tage verlängert werden.
    (2) Die Verlängerung ist durch das Parlament mit einer zwei-Drittel-Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder zu genehmigen.
    (3) Würde eine Verlängerung den Ausnahmezustand auf eine Gesamtdauer von mehr als 90 Tagen ausdehnen, so ist zur Genehmigung dieser und jeder folgenden Verlängerung eine drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Parlaments erforderlich.
    (4) Versagt das Parlament die Genehmigung endet der Ausnahmezustand sofort.
    (5) Zu jedem Antrag nach Abs. 1 muss der Präsident dem Parlament einen Bericht über die Lage und die ergriffenen Maßnahmen zur Abstellung des Ausnahmezustands vorlegen.

    Art. 34 (1) Der Ausnahmezustand endet automatisch nach Ablauf der genehmigten Dauer, es sei denn es ist eine Beratung über einen Antrag nach Art. 33 Abs. 1 anhängig, in welchem Fall er sich bis zum Abschluss der Beschlussfassung über den Antrag verlängert.
    (2) Der Präsident kann den Ausnahmezustand jederzeit per Dekret, auch vorzeitig, beenden.

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  • Ärade ledamöter av den konstituerande församlingen,

    Kapitel Drei spiegelt eine zentrale sozialdemokratische Überzeugung wider: Der Staat trägt eine umfassende Verantwortung für das Wohlergehen seiner Bürger und die Erhaltung einer gerechten, demokratischen und nachhaltigen Gesellschaft. Die Aufgaben des Staates, wie sie in diesem Kapitel definiert sind, bilden die Grundlage für ein fortschrittliches und solidarisches Gemeinwesen.

    Die Regelungen zum Ausnahmezustand in Kapitel Vier sind ein notwendiger Bestandteil jeder demokratischen Verfassung, um auf außergewöhnliche Krisen zu reagieren. Aus sozialdemokratischer Sicht ist entscheidend, dass diese Bestimmungen die Balance zwischen der Notwendigkeit von Sicherheitsmaßnahmen und der Wahrung demokratischer Prinzipien wahren.

    Zusammenfassung lässt sich sagen, dass die vorliegenden Kapitel eine ausgewogene Grundlage für eine demokratische, sozial gerechte und rechtssichere Gesellschaft bieten. Sie verpflichten den Staat zu einem umfassenden Schutz der Rechte und des Wohlergehens seiner Bürger und sichern gleichzeitig die demokratische Kontrolle und die Grundrechte in Krisenzeiten. Aus sozialdemokratischer Perspektive sind diese Regelungen ein Ausdruck des Vertrauens in die Fähigkeit des Staates, gerecht und verantwortungsvoll zu handeln, während die Bürgerrechte und demokratischen Prinzipien gewahrt bleiben.

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  • Ärade ledamöter av den konstituerande församlingen,

    meines Erachtens kan der vorgeschlagene Artikel 28 so nicht bestehen bleiben. Insbesondere, wenn Gefahr im Verzuge ist und die staatlichen Behörden handeln müssen, kann nicht jeder dadurch entstandene vielleicht sogar geringfügige Schaden reguliert werden!

    Die Formulierung scheint mir zudem schwierig. Hätte jemand, der sich an eine Geschwindigkeitsbegrenzung im Straßenverkehr zu halten hat, Anspruch auf Schadensersatz, wenn sie oder er dadurch zu spät zur Arbeit erscheint? Oder einen Lotterieschein nicht mehr abgeben kann? Oder falls jemand durch einen Einsatz der örtlichen Feuerwehr seine Bushaltestelle nicht erreichen und den Flug in den Urlaub nicht antreten kann?

    Die Regelungen zum Ausnahmezustand finden meine Zustimmung.

    Måns David Fredriksson
    Statsminister i Republiken Salbor

    Generalsekreterare för Kristdemokratiska Partiet [K]


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  • Ärade ledamöter av den konstituerande församlingen,

    gerne erarbeiten wir eine konkretisierte Variante des Art. 28 mit Ihnen, doch der Grundsatz der Staatshaftung muss bestehen bleiben, um auch staatliche Behörden als verantwortliche Institutionen auszugestalten! Wie wäre vielleicht sogar einfach folgende Formulierung:

    Art. 28 Die Republik ist verpflichtet, Schäden, die von Öffentlichen Behörden oder Einrichtungen durch ihre Entscheidungen oder Unterlassungen verursacht wurden, zu regulieren.

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  • - III kap. Statens förpliktelser -
    Staatsaufgaben

    Art. 26 Die Republik hat folgende Hauptaufgaben:
    a. Schutz und Förderung der nationalen Unabhängigkeit sowie der politischen und wirtschaftlichen Souveränität;
    b. Sicherstellung der Grundrechte und Freiheiten sowie der demokratischen Teilhabe;
    c. Förderung von Chancengleichheit, sozialem Fortschritt und Lebensqualität;
    d. Schutz der Umwelt und nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen;
    e. Erhalt und Förderung der salborianischen Kultur und Sprache;
    f. Sicherstellung der durch die Grundrechte begründeten Bürgeransprüche.

    Art. 27 Die Republik ist verpflichtet, Maßnahmen zur sozialen Gerechtigkeit zu ergreifen, um tatsächliche Gleichheit und Solidarität zwischen seinen Bürgern zu gewährleisten.

    Art. 28 Die Republik ist verpflichtet, Schäden, die von Öffentlichen Behörden oder Einrichtungen durch Unterlassen verursacht wurden, zu regulieren.

    - IV kap. Undantagstillstånd -
    Ausnahmezustand

    Art. 29 (1) Der Ausnahmezustand kann nur bei:
    a. unmittelbarer Bedrohung der nationalen Sicherheit durch Aggression;
    b. schwerwiegender Störung der demokratischen Ordnung; oder
    c. Naturkatastrophen und vergleichbaren Notfällen ausgerufen werden.
    (2) Seine Verhängung bedarf der vorigen Ausschöpfung aller vertretbaren milderen Mittel.

    Art. 30 (1) Der Ausnahmezustand darf zunächst höchstens 14 Tage andauern, kann jedoch mit Zustimmung des Parlaments verlängert werden.
    (2) Der Präsident ruft den Ausnahmezustand per Dekret aus, in welchem er darüber hinaus unmittelbar den Großen Rat einberuft.
    (3) Der Große Rat entscheidet binnen 48 Stunden nach Erlass des Dekrets über die Aufrechterhaltung des Ausnahmezustands.
    (4) Versagt der Große Rat die Zustimmung endet der Ausnahmezustand sofort.
    (5) Ist der Präsident handlungsunfähig, kann der Ausnahmezustand durch den Vorsitzenden des Parlaments per Dekret, in Vertretung des Präsidenten, erklärt werden. Es ist durch den Staatsminister gegenzuzeichnen. Die Absätze 3 und 4 bleiben hiervon unberührt. Der Vorsitzende des Parlaments nimmt dann die Rechte des Präsidenten im Sinne dieses Kapitels war und übergibt die Geschäfte an den Präsidenten, sollte dieser seine Handlungsfähigkeit zurückerlangen.

    Art. 31 (1) Während des Ausnahmezustands dürfen Grundrechte nur in dem Maße eingeschränkt werden, wie es unbedingt erforderlich ist.
    (2) Das Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und das Verbot rückwirkender Strafgesetze bleiben in jedem Fall unantastbar.
    (3) Die Justiz bleibt gewährt und unabhängig.
    (4) Während des Ausnahmezustands geht die Befehlsgewalt über sämtliche Sicherheits- und Verteidigungsorgane auf den Präsidenten über.
    (5) Der Präsident übernimmt während des Ausnahmezustands die Richtlinienkompetenz für die gesamte Regierungsführung in allen Bereichen und kann den Staatsräten und Ministern bindende Anordnungen erteilen.
    (6) Wo nötig kann der Präsident während des Ausnahmezustands Ernennungen auch ohne Beteiligung oder Bestätigung der nach dieser Verfassung oder den Gesetzen vorgesehenen Stellen vornehmen. Sie verbleiben unter Vorbehalt, bis die reguläre Beteiligung oder Bestätigung erfolgt ist.
    (7) Wahlperioden von Amtsträgern auf Zeit werden bis zur Aufhebung des Ausnahmezustands verlängert, sofern sie ansonsten während des Ausnahmezustands ablaufen würden.

    Art. 32 (1) Das Oberste Gericht ist befugt, jede ergriffene Maßnahme und Amtshandlung auf ihre Verhältnismäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen, sowie diese im Falle eines Verstoßes aufzuheben oder für nichtig zu erklären.
    (2) Es wird auf Antrag von einem Sechstel der Mitglieder des Parlaments, eines Präfekten, eines Staatsrats, eines Ministers oder von zehn Bürgermeistern tätig.

    Art. 33 (1) Auf Antrag des Präsidenten kann der Ausnahmezustand um jeweils bis zu 30 Tage verlängert werden.
    (2) Die Verlängerung ist durch das Parlament mit einer zwei-Drittel-Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder zu genehmigen.
    (3) Würde eine Verlängerung den Ausnahmezustand auf eine Gesamtdauer von mehr als 90 Tagen ausdehnen, so ist zur Genehmigung dieser und jeder folgenden Verlängerung eine drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Parlaments erforderlich.
    (4) Versagt das Parlament die Genehmigung endet der Ausnahmezustand sofort.
    (5) Zu jedem Antrag nach Abs. 1 muss der Präsident dem Parlament einen Bericht über die Lage und die ergriffenen Maßnahmen zur Abstellung des Ausnahmezustands vorlegen.

    Art. 34 (1) Der Ausnahmezustand endet automatisch nach Ablauf der genehmigten Dauer, es sei denn es ist eine Beratung über einen Antrag nach Art. 33 Abs. 1 anhängig, in welchem Fall er sich bis zum Abschluss der Beschlussfassung über den Antrag verlängert.
    (2) Der Präsident kann den Ausnahmezustand jederzeit per Dekret, auch vorzeitig, beenden.

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