Hier liegt uns folgender Vorschlag vor:
- III kap. Statens förpliktelser -
Staatsaufgaben
Art. 26 Die Republik hat folgende Hauptaufgaben:
a. Schutz und Förderung der nationalen Unabhängigkeit sowie der politischen und wirtschaftlichen Souveränität;
b. Sicherstellung der Grundrechte und Freiheiten sowie der demokratischen Teilhabe;
c. Förderung von Chancengleichheit, sozialem Fortschritt und Lebensqualität;
d. Schutz der Umwelt und nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen;
e. Erhalt und Förderung der salborianischen Kultur und Sprache;
f. Sicherstellung der durch die Grundrechte begründeten Bürgeransprüche.
Art. 27 Die Republik ist verpflichtet, Maßnahmen zur sozialen Gerechtigkeit zu ergreifen, um tatsächliche Gleichheit und Solidarität zwischen seinen Bürgern zu gewährleisten.
Art. 28 Die Republik ist verpflichtet, Schäden, die von Öffentlichen Behörden oder Einrichtungen durch ihre Entscheidungen oder Unterlassungen verursacht wurden, zu regulieren.
- IV kap. Undantagstillstånd -
Ausnahmezustand
Art. 29 (1) Der Ausnahmezustand kann nur bei:
a. unmittelbarer Bedrohung der nationalen Sicherheit durch Aggression;
b. schwerwiegender Störung der demokratischen Ordnung; oder
c. Naturkatastrophen und vergleichbaren Notfällen ausgerufen werden.
(2) Seine Verhängung bedarf der vorigen Ausschöpfung aller vertretbaren milderen Mittel.
Art. 30 (1) Der Ausnahmezustand darf zunächst höchstens 14 Tage andauern, kann jedoch mit Zustimmung des Parlaments verlängert werden.
(2) Der Präsident ruft den Ausnahmezustand per Dekret aus, in welchem er darüber hinaus unmittelbar den Großen Rat einberuft.
(3) Der Große Rat entscheidet binnen 48 Stunden nach Erlass des Dekrets über die Aufrechterhaltung des Ausnahmezustands.
(4) Versagt der Große Rat die Zustimmung endet der Ausnahmezustand sofort.
(5) Ist der Präsident handlungsunfähig, kann der Ausnahmezustand durch den Vorsitzenden des Parlaments per Dekret, in Vertretung des Präsidenten, erklärt werden. Es ist durch den Staatsminister gegenzuzeichnen. Die Absätze 3 und 4 bleiben hiervon unberührt. Der Vorsitzende des Parlaments nimmt dann die Rechte des Präsidenten im Sinne dieses Kapitels war und übergibt die Geschäfte an den Präsidenten, sollte dieser seine Handlungsfähigkeit zurückerlangen.
Art. 31 (1) Während des Ausnahmezustands dürfen Grundrechte nur in dem Maße eingeschränkt werden, wie es unbedingt erforderlich ist.
(2) Das Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und das Verbot rückwirkender Strafgesetze bleiben in jedem Fall unantastbar.
(3) Die Justiz bleibt gewährt und unabhängig.
(4) Während des Ausnahmezustands geht die Befehlsgewalt über sämtliche Sicherheits- und Verteidigungsorgane auf den Präsidenten über.
(5) Der Präsident übernimmt während des Ausnahmezustands die Richtlinienkompetenz für die gesamte Regierungsführung in allen Bereichen und kann den Staatsräten und Ministern bindende Anordnungen erteilen.
(6) Wo nötig kann der Präsident während des Ausnahmezustands Ernennungen auch ohne Beteiligung oder Bestätigung der nach dieser Verfassung oder den Gesetzen vorgesehenen Stellen vornehmen. Sie verbleiben unter Vorbehalt, bis die reguläre Beteiligung oder Bestätigung erfolgt ist.
(7) Wahlperioden von Amtsträgern auf Zeit werden bis zur Aufhebung des Ausnahmezustands verlängert, sofern sie ansonsten während des Ausnahmezustands ablaufen würden.
Art. 32 (1) Das Oberste Gericht ist befugt, jede ergriffene Maßnahme und Amtshandlung auf ihre Verhältnismäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen, sowie diese im Falle eines Verstoßes aufzuheben oder für nichtig zu erklären.
(2) Es wird auf Antrag von einem Sechstel der Mitglieder des Parlaments, eines Präfekten, eines Staatsrats, eines Ministers oder von zehn Bürgermeistern tätig.
Art. 33 (1) Auf Antrag des Präsidenten kann der Ausnahmezustand um jeweils bis zu 30 Tage verlängert werden.
(2) Die Verlängerung ist durch das Parlament mit einer zwei-Drittel-Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder zu genehmigen.
(3) Würde eine Verlängerung den Ausnahmezustand auf eine Gesamtdauer von mehr als 90 Tagen ausdehnen, so ist zur Genehmigung dieser und jeder folgenden Verlängerung eine drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Parlaments erforderlich.
(4) Versagt das Parlament die Genehmigung endet der Ausnahmezustand sofort.
(5) Zu jedem Antrag nach Abs. 1 muss der Präsident dem Parlament einen Bericht über die Lage und die ergriffenen Maßnahmen zur Abstellung des Ausnahmezustands vorlegen.
Art. 34 (1) Der Ausnahmezustand endet automatisch nach Ablauf der genehmigten Dauer, es sei denn es ist eine Beratung über einen Antrag nach Art. 33 Abs. 1 anhängig, in welchem Fall er sich bis zum Abschluss der Beschlussfassung über den Antrag verlängert.
(2) Der Präsident kann den Ausnahmezustand jederzeit per Dekret, auch vorzeitig, beenden.