Hier liegt uns folgender Vorschlag vor:
- V kap. Ekonomisk ordning och social trygghet -
Wirtschaftsordnung und soziale Sicherung
Art. 35 (1) Die Wirtschaft der Republik Salbor basiert auf den Prinzipien der Marktwirtschaft unter sozialen Prämissen, der Nachhaltigkeit und der Chancengleichheit.
(2) Der Staat fördert die wirtschaftliche Entwicklung, schützt den Wettbewerb und setzt sich für eine gerechte Verteilung der wirtschaftlichen Ressourcen ein.
(3) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Gemeinwohl dienen.
Art. 36 (1) Zur berufsständischen Selbstverwaltung und Vertretung ihrer Mitglieder werden berufliche Kammern (Yrkeskamrar) gebildet, die als integrierte Institutionen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer einer Branche organisieren.
(2) Jede Kammer umfasst eine bestimmte Berufsgruppe oder Branche und wird durch Gesetz errichtet. Berufsgruppen mit geringer Mitgliederzahl können in übergreifenden Kammern oder gemeinschaftlichen Vertretungen organisiert werden.
(3) Kammern sind zur Förderung des Gemeinwohls verpflichtet und tragen zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Branche bei.
(4) Die Kammern sind voll rechtsfähige juristische Personen und handeln im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags autonom.
(5) Die Kammern unterliegen der Aufsicht durch den zuständigen Minister, um Transparenz, Rechtsstaatlichkeit und Gemeinwohlorientierung zu gewährleisten. Der Minister besitzt keine Weisungsbefugnis den Kammern gegenüber und greift nur im Rahmen seiner gesetzlichen Aufsichtsbefugnisse ein, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu gewährleisten.
Art. 37 (1) Die Mitgliedschaft in einer Kammer ist für alle Angehörigen der jeweiligen Berufsgruppe, Arbeitgeber wie Arbeitnehmer, verpflichtend.
(2) Die Kammermitgliedschaft ist auf natürliche Personen begrenzt.
(3) Die Kammermitglieder werden in Vollmitglieder, Teilmitglieder und abhängige Mitglieder unterschieden.
(4) Vollmitglieder sind Mitglieder, die den vollen Beitrag zahlen und bei allen Kammerwahlen voll wahlberechtigt sind. Der Beitrag soll sich am Einkommen der Mitglieder orientieren und sie in dieser Hinsicht anteilig gleichmäßig belasten.
(5) Teilmitglieder sind Mitglieder, die einen Teilbeitrag zahlen und bei Kammerwahlen nicht wahlberechtigt sind, aber besondere Vertretungen innerhalb der Kammern wählen. Der Teilbeitrag soll sich am Einkommen des Teilmitgliedes orientieren und kann auch entfallen, wenn kein Einkommen besteht.
(6) Abhängige Mitglieder sind Mitglieder, die keinen Beitrag zahlen und über die Mitgliedschaft eines Angehörigen Versicherungsleistungen einer Kammer beziehen. Sie haben keinen persönlichen Anspruch auf die Leistungen der Kammer.
Art. 38 (1) Kinder sind bis zur ersten Tätigkeitsaufnahme abhängige Mitglieder in der Kammer ihrer Eltern.
(2) Bei unterschiedlichen Mitgliedschaften der Elternteile, wird der Versicherungsschutz durch die Kammer gewährleistet, die die Eltern einvernehmlich festlegen. Kann kein Einvernehmen hergestellt werden, ist der Rechtsweg zu begehen.
(3) Die Zugehörigkeit des Kindes für die Dauer des Verfahrens ist zu Verfahrensbeginn ohne Vorwegnahme einer endgültigen Entscheidung durch das Gericht festzulegen, im Zweifelsfall ist es über die staatliche Hilfskasse versichert.
(4) Waisen ohne elterliche Kammerzugehörigkeit werden durch die staatliche Hilfskasse abgesichert, bis sie Kammermitglied aus eigenem Recht werden.
Art. 39 (1) Personen, die an Berufsschulen, Hochschulen oder anderen von Kammern getragenen Bildungseinrichtungen eingeschrieben sind, werden automatisch Teilmitglied in der zuständigen Kammer.
(2) Die zuständige Kammer im Sinne des Abs. 1 ist:
a. Bei Berufsschulen die Kammer, die den angestrebten Beruf repräsentiert;
b. Bei Hochschulen die Kammer, die laut dem Gründungsvertrag der Hochschule für den jeweiligen Studenten zuständig ist.
Art. 40 (1) Die Vollmitgliedschaft in einer Kammer wird mit Abschluss der ersten Berufsausbildung oder dem Eintritt in die erste Anstellung erlangt.
(2) Die Kammer, in der die Teilmitgliedschaft nach Art. 39 bestand, übernimmt automatisch die Vollmitgliedschaft, sofern aufgrund der ausgeübten Tätigkeit keine andere Kammer zuständig ist.
Art. 41 (1) Die Kammern nehmen folgende Aufgaben wahr:
a. Förderung der beruflichen Aus- und Fortbildung ihrer Mitglieder, einschließlich des Betriebs von Berufsschulen, Ausbildungsprogrammen und spezialisierten Hochschulen;
b. Organisation und Gewährleistung von sozialen Sicherungsleistungen, einschließlich Kranken-, Arbeitslosen-, Renten-, Pflege- und Lebensversicherungen;
c. Festsetzung von Löhnen und Arbeitsbedingungen, die für alle Mitglieder verbindlich sind;
d. Sicherstellung fairer Arbeitsbedingungen, der Arbeitssicherheit und der Einhaltung der Berufsethik, einschließlich der Überwachung und Durchsetzung dieser Standards im Rahmen ihrer Zuständigkeit;
e. Förderung von Innovation und wirtschaftlicher Entwicklung in ihrer Branche;
f. Unterstützung bei der Kinderbetreuung durch den Betrieb von Kindertagesstätten und anderen Einrichtungen;
g. Förderung von Freizeitaktivitäten durch den Betrieb von Sportvereinen, Kulturvereinen und eigene Erholungsheimen;
h. Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder gegenüber dem Staat und anderen gesellschaftlichen Gruppen;
i. Kooperation untereinander beim Übergang ihrer Mitglieder zwischen Kammern.
(2) Die Entscheidungen der Kammern, insbesondere zu Löhnen und Arbeitsbedingungen, werden durch interne Abstimmungsmechanismen und, im Streifall, durch die in Art. 39 festgelegten Schlichtungsverfahren getroffen und sind für alle Mitglieder verbindlich.
(3) Tätigkeiten, die die hier genannten oder in Gesetzen übertragenen Aufgaben übersteigen sind unzulässig.
Art. 42 (1) Jede Kammer wird durch einen Vorstand geleitet, der sich paritätisch aus Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Kammer zusammensetzt. Er wird aus der Mitte der Kammer auf zwei Jahre gewählt.
(2) Die Vorstandswahlen der Kammern werden durch das zuständige Ministerium organisiert und durchgeführt.
(3) Innerhalb der Kammern werden Gruppen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet, die die Interessen der jeweiligen Seite kammerintern vertreten. Sie sind als Vereine zu organisieren, die mit den Mitteln der Kammer unterhalten werden und daher beitragsfrei bleiben.
(4) Der Vorstand der Kammer ist angehalten, Entscheidungen im Sinne eines gerechten Ausgleichs zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen zu treffen.
(5) Die örtliche und thematische Untergliederung der Kammern erfolgt durch Abteilungen, die der Vorstand aus eigenem Antrieb oder auf Antrag von zehn Prozent der Kammermitglieder einrichten kann. Örtliche Abteilungen sollen grundsätzlich so eingerichtet sein, dass das gesamte Staatsgebiet der Republik abgedeckt ist.
(6) Die Kammern können im Falle von Synergieeffekten gemeinsame Einrichtungen betreiben, ihre Finanzierung und ihre Leitung sollen vertraglich zwischen den beteiligten Kammern geregelt werden. Die gemeinsamen Einrichtungen haben dieselben Rechte wie die Kammern nach Art. 36 Abs. 4.
Art. 43 (1) Kammerinterne Konflikte zwischen den Gruppen und Abteilungen untereinander oder mit der Kammer werden durch ein Schlichtungsverfahren gelöst:
a. In erster Instanz durch durch einen Vermittlungsausschuss, paritätisch aus Vertretern der streitenden Organe gebildet;
b. In zweiter Instanz durch den erweiterten Vermittlungsausschuss, der den Ausschuss nach Pkt. a umfasst, ergänzt durch eine Anzahl an unabhängigen Schlichtern, die der Hälfte der bisherigen Mitgliederzahl entspricht;
c. In letzter Instanz durch den zuständigen Minister, der selbst vermittel oder eine bindende Entscheidung treffen kann. Gegen letztere steht der Rechtsweg offen.
(2) Entscheidungen der Schlichtungsverfahrens nach Abs. 1 sind für die Kammer und ihre Mitglieder bindend, sofern sie keiner gesetzlichen oder verfassungsrechtlichen Regelung oder einem Gerichtsurteil widersprechen.
Art. 44 (1) Die Finanzierung der Kammern erfolgt durch Mitgliedsbeiträge und, wo erforderlich, zinslose staatliche Kredite.
(2) Die Kammern sind verpflichtet, ihre Finanzberichte sowie Berichte über die Verwendung von Beiträgen und Abgaben jährlich zu veröffentlichen. Der zuständige Minister überwacht die Einhaltung dieser Berichtspflichten.
(3) Ein Betrieb der Kammer mit Gewinnerzielungsabsicht ist untersagt. Ergeben sich Überschüsse, so sind diese, nach Abzug aller Investitionen, in risikofreien und erträglichen Anleihen anzulegen.
(4) Die staatlichen Kredite nach Abs. 1 sind durch den zuständigen Vorstand schriftlich beim zuständigen Minister abzufragen. Es ist eine Übersicht beizufügen, die die aus eigenen Mitteln undeckbaren Posten umfasst beziehungsweise den Zweck der Kredite erläutert.
(5) Der zuständige Minister bringt den Antrag nach Prüfung in die nächste Etatplanung ein und übermittelt der Kammer abschließend die Kreditbewilligung oder -absage. Kredite sollen bewilligt werden, wenn es die Etatsituation zulässt.
(6) Steht eine Kammer vor der Zahlungsunfähigkeit, so übernimmt die Republik die Haftung für die offenen Posten und gleicht den Kammeretat aus. Der Kammervorstand wird durch den Präsidenten auf Antrag des zuständigen Ministers entlassen, der daraufhin Neuwahlen des Vorstandes anordnet. Einzelne oder alle Mitglieder des Kammervorstandes oder der Kammerverwaltung können für fahrlässige oder vorsätzliche Misswirtschaft haftbar gemacht werden.
Art. 45 (1) Die Kammern tragen zur gerechten Verteilung der wirtschaftlichen Ressourcen bei, indem sie solidarische Ausgleichssysteme einrichten.
(2) Der zuständige Minister überwacht die finanziellen und sozialen Mechanismen der Kammern durch regelmäßige Prüfungen und Berichte, um Diskriminierung oder Ungleichheit zwischen den Berufsgruppen zu vermeiden. Im Falle von Mängeln in diesen Bereichen kann er von den zuständigen Vorständen Maßnahmen zur Abstellung dieser Mängel verlangen.
(3) Erreichen die zuständigen Vorstände die Abstellung der Mängel über einen Zeitraum von drei Monaten nicht oder sind keine substanziellen Fortschritte in der Mängelbeseitigung erkennbar, so kann der zuständige Minister beim Präsidenten die Entlassung des zuständigen Vorstandes beantragen und in der Folge Neuwahlen des Vorstandes anordnen. Der Präsident muss dem Ersuchen des Ministers nicht entsprechen, wenn seine Wahrnehmung der Situation der des Ministers widerspricht.
Art. 46 (1) Die Republik arbeitet eng mit den Kammern zusammen, um wirtschaftliche, soziale und kulturelle Ziele zu fördern.
(2) Die Kammern haben das Recht, im Gesetzgebungsprozess zu wirtschafts-, sozial- und berufspolitischen Themen beratend mitzuwirken. Dies erfolgt durch Anhörungen auf Wunsch des Parlaments oder Stellungnahmen oder Vorschläge, die die Kammern dem Parlament aus eigenem Antrieb vorlegen.
(3) Bei fachthematischen Fragen können einzelne Kammern als fachgutachtende Institutionen angehört werden.
Art. 47 (1) Streitigkeiten zwischen den Kammern werden in erster Instanz durch den zuständigen Minister geschlichtet, der innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Einigung herbeiführen muss. Kann auf diesem Wege keine Einigung erzielt werden steht der Rechtsweg offen.
(2) Streitigkeiten zwischen den Kammern und der Republik werden über den Rechtsweg ausgetragen, sofern kein unabhängiger Schlichter gefunden werden konnte.
Art. 48 (1) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung einer Kammer können nur beansprucht werden, wenn eine Mindestmitgliedszeit als Vollmitglied von 3 Monaten erfüllt wurde.
(2) Leistungen aus der Rentenversicherung einer Kammer können nur voll beansprucht werden, wenn eine Mindestmitgliedszeit als Vollmitglied von 45 Jahren erfüllt wurde. Eine anteilige Beanspruchung aus gesundheitlichen Gründen (Invalidenrente) ist ab 12 Monaten Mindestmitgliedszeit als Vollmitglied möglich, aus Altersgründen (Frührente) ab 40 Jahren.(3) Ein Jahr als Teilmitglied wird im Sinne der Absätze 1 und 2 als ein halbes Jahr Vollmitgliedschaft angerechnet. Im Falle von beruflichen Unterbrechungen, etwa durch Elternzeit, wird die Zeit vollständig angerechnet, sofern der Mitgliedsbeitrag weiterhin entrichtet wurde.
(4) Personen, die vor Ablauf der Mindestmitgliedszeit arbeitslos oder rentenbedürftig werden, erhalten Unterstützungsleistungen aus der staatlichen Hilfskasse.
(5) Die Mindestmitgliedszeiten nach Abs. 1 und 2 sind nur je einmal abzuleisten und fallen nach Kammerwechseln nicht neu an.
Art. 49 (1) Beim Wechsel einer Person von einer Kammer in eine andere werden alle erworbenen Ansprüche auf Kammerleistungen gleichwertig übertragen.
(2) Ein Kammerwechsel darf für das betroffene Mitglied keine zusätzlichen Kosten verursachen.
(3) Den Kammern ist es untersagt, bestimmte Leistungen an eine bestimmte Dauer von Mitgliedsjahren zu knüpfen, abgesehen von den gesetzlichen Regelungen dazu.
Art. 50 (1) Die staatliche Hilfskasse dient der Absicherung von Personen, die keiner Kammer zugeordnet werden können oder solchen, die die Mindesmitgliedszeit für bestimmte Kammerleistungen nicht erfüllt haben.
(2) Die Leistungen der Hilfskasse sind auf Grundbedürfnisse beschränkt und sollen die Empfänger dazu befähigen, schnellstmöglich in den Arbeitsmarkt reintegriert zu werden. Sie sollen in aller Regel als Sachleistungen erfolgen.
(3) Die Hilfskasse wird aus allgemeinen Steuermitteln finanziert. Darüber hinaus leisten die Kammern eine Abgabe, die sich am Anteil ihrer Mitglieder an der Gesamtbevölkerung orientiert. Die Abgabe ist auf 5% der Gesamteinnahmen einer Kammer begrenzt. Der zuständige Minister kann einzelne Kammern in Anbetracht ihrer finanziellen Situation von der Abgabe befreien.
(4) Die Verwaltung der Hilfskasse liegt bei dem Ministerium, dass die Zuständigkeit für die Kammern innehat.
(5) Die Verfahren zur Leistungserteilung sind vereinfacht zu gestalten, um eine effektive Unterstützung zu gewährleisten.