Wirtschaftsordnung und soziale Sicherung

  • Hier liegt uns folgender Vorschlag vor:

    - V kap. Ekonomisk ordning och social trygghet -
    Wirtschaftsordnung und soziale Sicherung

    Art. 35 (1) Die Wirtschaft der Republik Salbor basiert auf den Prinzipien der Marktwirtschaft unter sozialen Prämissen, der Nachhaltigkeit und der Chancengleichheit.
    (2) Der Staat fördert die wirtschaftliche Entwicklung, schützt den Wettbewerb und setzt sich für eine gerechte Verteilung der wirtschaftlichen Ressourcen ein.
    (3) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Gemeinwohl dienen.

    Art. 36 (1) Zur berufsständischen Selbstverwaltung und Vertretung ihrer Mitglieder werden berufliche Kammern (Yrkeskamrar) gebildet, die als integrierte Institutionen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer einer Branche organisieren.
    (2) Jede Kammer umfasst eine bestimmte Berufsgruppe oder Branche und wird durch Gesetz errichtet. Berufsgruppen mit geringer Mitgliederzahl können in übergreifenden Kammern oder gemeinschaftlichen Vertretungen organisiert werden.
    (3) Kammern sind zur Förderung des Gemeinwohls verpflichtet und tragen zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Branche bei.
    (4) Die Kammern sind voll rechtsfähige juristische Personen und handeln im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags autonom.
    (5) Die Kammern unterliegen der Aufsicht durch den zuständigen Minister, um Transparenz, Rechtsstaatlichkeit und Gemeinwohlorientierung zu gewährleisten. Der Minister besitzt keine Weisungsbefugnis den Kammern gegenüber und greift nur im Rahmen seiner gesetzlichen Aufsichtsbefugnisse ein, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu gewährleisten.

    Art. 37 (1) Die Mitgliedschaft in einer Kammer ist für alle Angehörigen der jeweiligen Berufsgruppe, Arbeitgeber wie Arbeitnehmer, verpflichtend.
    (2) Die Kammermitgliedschaft ist auf natürliche Personen begrenzt.
    (3) Die Kammermitglieder werden in Vollmitglieder, Teilmitglieder und abhängige Mitglieder unterschieden.
    (4) Vollmitglieder sind Mitglieder, die den vollen Beitrag zahlen und bei allen Kammerwahlen voll wahlberechtigt sind. Der Beitrag soll sich am Einkommen der Mitglieder orientieren und sie in dieser Hinsicht anteilig gleichmäßig belasten.
    (5) Teilmitglieder sind Mitglieder, die einen Teilbeitrag zahlen und bei Kammerwahlen nicht wahlberechtigt sind, aber besondere Vertretungen innerhalb der Kammern wählen. Der Teilbeitrag soll sich am Einkommen des Teilmitgliedes orientieren und kann auch entfallen, wenn kein Einkommen besteht.
    (6) Abhängige Mitglieder sind Mitglieder, die keinen Beitrag zahlen und über die Mitgliedschaft eines Angehörigen Versicherungsleistungen einer Kammer beziehen. Sie haben keinen persönlichen Anspruch auf die Leistungen der Kammer.

    Art. 38 (1) Kinder sind bis zur ersten Tätigkeitsaufnahme abhängige Mitglieder in der Kammer ihrer Eltern.
    (2) Bei unterschiedlichen Mitgliedschaften der Elternteile, wird der Versicherungsschutz durch die Kammer gewährleistet, die die Eltern einvernehmlich festlegen. Kann kein Einvernehmen hergestellt werden, ist der Rechtsweg zu begehen.
    (3) Die Zugehörigkeit des Kindes für die Dauer des Verfahrens ist zu Verfahrensbeginn ohne Vorwegnahme einer endgültigen Entscheidung durch das Gericht festzulegen, im Zweifelsfall ist es über die staatliche Hilfskasse versichert.
    (4) Waisen ohne elterliche Kammerzugehörigkeit werden durch die staatliche Hilfskasse abgesichert, bis sie Kammermitglied aus eigenem Recht werden.

    Art. 39 (1) Personen, die an Berufsschulen, Hochschulen oder anderen von Kammern getragenen Bildungseinrichtungen eingeschrieben sind, werden automatisch Teilmitglied in der zuständigen Kammer.
    (2) Die zuständige Kammer im Sinne des Abs. 1 ist:
    a. Bei Berufsschulen die Kammer, die den angestrebten Beruf repräsentiert;
    b. Bei Hochschulen die Kammer, die laut dem Gründungsvertrag der Hochschule für den jeweiligen Studenten zuständig ist.

    Art. 40 (1) Die Vollmitgliedschaft in einer Kammer wird mit Abschluss der ersten Berufsausbildung oder dem Eintritt in die erste Anstellung erlangt.
    (2) Die Kammer, in der die Teilmitgliedschaft nach Art. 39 bestand, übernimmt automatisch die Vollmitgliedschaft, sofern aufgrund der ausgeübten Tätigkeit keine andere Kammer zuständig ist.

    Art. 41 (1) Die Kammern nehmen folgende Aufgaben wahr:
    a. Förderung der beruflichen Aus- und Fortbildung ihrer Mitglieder, einschließlich des Betriebs von Berufsschulen, Ausbildungsprogrammen und spezialisierten Hochschulen;
    b. Organisation und Gewährleistung von sozialen Sicherungsleistungen, einschließlich Kranken-, Arbeitslosen-, Renten-, Pflege- und Lebensversicherungen;
    c. Festsetzung von Löhnen und Arbeitsbedingungen, die für alle Mitglieder verbindlich sind;
    d. Sicherstellung fairer Arbeitsbedingungen, der Arbeitssicherheit und der Einhaltung der Berufsethik, einschließlich der Überwachung und Durchsetzung dieser Standards im Rahmen ihrer Zuständigkeit;
    e. Förderung von Innovation und wirtschaftlicher Entwicklung in ihrer Branche;
    f. Unterstützung bei der Kinderbetreuung durch den Betrieb von Kindertagesstätten und anderen Einrichtungen;
    g. Förderung von Freizeitaktivitäten durch den Betrieb von Sportvereinen, Kulturvereinen und eigene Erholungsheimen;
    h. Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder gegenüber dem Staat und anderen gesellschaftlichen Gruppen;
    i. Kooperation untereinander beim Übergang ihrer Mitglieder zwischen Kammern.
    (2) Die Entscheidungen der Kammern, insbesondere zu Löhnen und Arbeitsbedingungen, werden durch interne Abstimmungsmechanismen und, im Streifall, durch die in Art. 39 festgelegten Schlichtungsverfahren getroffen und sind für alle Mitglieder verbindlich.
    (3) Tätigkeiten, die die hier genannten oder in Gesetzen übertragenen Aufgaben übersteigen sind unzulässig.

    Art. 42 (1) Jede Kammer wird durch einen Vorstand geleitet, der sich paritätisch aus Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Kammer zusammensetzt. Er wird aus der Mitte der Kammer auf zwei Jahre gewählt.
    (2) Die Vorstandswahlen der Kammern werden durch das zuständige Ministerium organisiert und durchgeführt.
    (3) Innerhalb der Kammern werden Gruppen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet, die die Interessen der jeweiligen Seite kammerintern vertreten. Sie sind als Vereine zu organisieren, die mit den Mitteln der Kammer unterhalten werden und daher beitragsfrei bleiben.
    (4) Der Vorstand der Kammer ist angehalten, Entscheidungen im Sinne eines gerechten Ausgleichs zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen zu treffen.
    (5) Die örtliche und thematische Untergliederung der Kammern erfolgt durch Abteilungen, die der Vorstand aus eigenem Antrieb oder auf Antrag von zehn Prozent der Kammermitglieder einrichten kann. Örtliche Abteilungen sollen grundsätzlich so eingerichtet sein, dass das gesamte Staatsgebiet der Republik abgedeckt ist.
    (6) Die Kammern können im Falle von Synergieeffekten gemeinsame Einrichtungen betreiben, ihre Finanzierung und ihre Leitung sollen vertraglich zwischen den beteiligten Kammern geregelt werden. Die gemeinsamen Einrichtungen haben dieselben Rechte wie die Kammern nach Art. 36 Abs. 4.

    Art. 43 (1) Kammerinterne Konflikte zwischen den Gruppen und Abteilungen untereinander oder mit der Kammer werden durch ein Schlichtungsverfahren gelöst:
    a. In erster Instanz durch durch einen Vermittlungsausschuss, paritätisch aus Vertretern der streitenden Organe gebildet;
    b. In zweiter Instanz durch den erweiterten Vermittlungsausschuss, der den Ausschuss nach Pkt. a umfasst, ergänzt durch eine Anzahl an unabhängigen Schlichtern, die der Hälfte der bisherigen Mitgliederzahl entspricht;
    c. In letzter Instanz durch den zuständigen Minister, der selbst vermittel oder eine bindende Entscheidung treffen kann. Gegen letztere steht der Rechtsweg offen.
    (2) Entscheidungen der Schlichtungsverfahrens nach Abs. 1 sind für die Kammer und ihre Mitglieder bindend, sofern sie keiner gesetzlichen oder verfassungsrechtlichen Regelung oder einem Gerichtsurteil widersprechen.

    Art. 44 (1) Die Finanzierung der Kammern erfolgt durch Mitgliedsbeiträge und, wo erforderlich, zinslose staatliche Kredite.
    (2) Die Kammern sind verpflichtet, ihre Finanzberichte sowie Berichte über die Verwendung von Beiträgen und Abgaben jährlich zu veröffentlichen. Der zuständige Minister überwacht die Einhaltung dieser Berichtspflichten.
    (3) Ein Betrieb der Kammer mit Gewinnerzielungsabsicht ist untersagt. Ergeben sich Überschüsse, so sind diese, nach Abzug aller Investitionen, in risikofreien und erträglichen Anleihen anzulegen.
    (4) Die staatlichen Kredite nach Abs. 1 sind durch den zuständigen Vorstand schriftlich beim zuständigen Minister abzufragen. Es ist eine Übersicht beizufügen, die die aus eigenen Mitteln undeckbaren Posten umfasst beziehungsweise den Zweck der Kredite erläutert.
    (5) Der zuständige Minister bringt den Antrag nach Prüfung in die nächste Etatplanung ein und übermittelt der Kammer abschließend die Kreditbewilligung oder -absage. Kredite sollen bewilligt werden, wenn es die Etatsituation zulässt.
    (6) Steht eine Kammer vor der Zahlungsunfähigkeit, so übernimmt die Republik die Haftung für die offenen Posten und gleicht den Kammeretat aus. Der Kammervorstand wird durch den Präsidenten auf Antrag des zuständigen Ministers entlassen, der daraufhin Neuwahlen des Vorstandes anordnet. Einzelne oder alle Mitglieder des Kammervorstandes oder der Kammerverwaltung können für fahrlässige oder vorsätzliche Misswirtschaft haftbar gemacht werden.

    Art. 45 (1) Die Kammern tragen zur gerechten Verteilung der wirtschaftlichen Ressourcen bei, indem sie solidarische Ausgleichssysteme einrichten.
    (2) Der zuständige Minister überwacht die finanziellen und sozialen Mechanismen der Kammern durch regelmäßige Prüfungen und Berichte, um Diskriminierung oder Ungleichheit zwischen den Berufsgruppen zu vermeiden. Im Falle von Mängeln in diesen Bereichen kann er von den zuständigen Vorständen Maßnahmen zur Abstellung dieser Mängel verlangen.
    (3) Erreichen die zuständigen Vorstände die Abstellung der Mängel über einen Zeitraum von drei Monaten nicht oder sind keine substanziellen Fortschritte in der Mängelbeseitigung erkennbar, so kann der zuständige Minister beim Präsidenten die Entlassung des zuständigen Vorstandes beantragen und in der Folge Neuwahlen des Vorstandes anordnen. Der Präsident muss dem Ersuchen des Ministers nicht entsprechen, wenn seine Wahrnehmung der Situation der des Ministers widerspricht.

    Art. 46 (1) Die Republik arbeitet eng mit den Kammern zusammen, um wirtschaftliche, soziale und kulturelle Ziele zu fördern.
    (2) Die Kammern haben das Recht, im Gesetzgebungsprozess zu wirtschafts-, sozial- und berufspolitischen Themen beratend mitzuwirken. Dies erfolgt durch Anhörungen auf Wunsch des Parlaments oder Stellungnahmen oder Vorschläge, die die Kammern dem Parlament aus eigenem Antrieb vorlegen.
    (3) Bei fachthematischen Fragen können einzelne Kammern als fachgutachtende Institutionen angehört werden.

    Art. 47 (1) Streitigkeiten zwischen den Kammern werden in erster Instanz durch den zuständigen Minister geschlichtet, der innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Einigung herbeiführen muss. Kann auf diesem Wege keine Einigung erzielt werden steht der Rechtsweg offen.
    (2) Streitigkeiten zwischen den Kammern und der Republik werden über den Rechtsweg ausgetragen, sofern kein unabhängiger Schlichter gefunden werden konnte.

    Art. 48 (1) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung einer Kammer können nur beansprucht werden, wenn eine Mindestmitgliedszeit als Vollmitglied von 3 Monaten erfüllt wurde.
    (2) Leistungen aus der Rentenversicherung einer Kammer können nur voll beansprucht werden, wenn eine Mindestmitgliedszeit als Vollmitglied von 45 Jahren erfüllt wurde. Eine anteilige Beanspruchung aus gesundheitlichen Gründen (Invalidenrente) ist ab 12 Monaten Mindestmitgliedszeit als Vollmitglied möglich, aus Altersgründen (Frührente) ab 40 Jahren.(3) Ein Jahr als Teilmitglied wird im Sinne der Absätze 1 und 2 als ein halbes Jahr Vollmitgliedschaft angerechnet. Im Falle von beruflichen Unterbrechungen, etwa durch Elternzeit, wird die Zeit vollständig angerechnet, sofern der Mitgliedsbeitrag weiterhin entrichtet wurde.
    (4) Personen, die vor Ablauf der Mindestmitgliedszeit arbeitslos oder rentenbedürftig werden, erhalten Unterstützungsleistungen aus der staatlichen Hilfskasse.
    (5) Die Mindestmitgliedszeiten nach Abs. 1 und 2 sind nur je einmal abzuleisten und fallen nach Kammerwechseln nicht neu an.

    Art. 49 (1) Beim Wechsel einer Person von einer Kammer in eine andere werden alle erworbenen Ansprüche auf Kammerleistungen gleichwertig übertragen.
    (2) Ein Kammerwechsel darf für das betroffene Mitglied keine zusätzlichen Kosten verursachen.
    (3) Den Kammern ist es untersagt, bestimmte Leistungen an eine bestimmte Dauer von Mitgliedsjahren zu knüpfen, abgesehen von den gesetzlichen Regelungen dazu.

    Art. 50 (1) Die staatliche Hilfskasse dient der Absicherung von Personen, die keiner Kammer zugeordnet werden können oder solchen, die die Mindesmitgliedszeit für bestimmte Kammerleistungen nicht erfüllt haben.
    (2) Die Leistungen der Hilfskasse sind auf Grundbedürfnisse beschränkt und sollen die Empfänger dazu befähigen, schnellstmöglich in den Arbeitsmarkt reintegriert zu werden. Sie sollen in aller Regel als Sachleistungen erfolgen.
    (3) Die Hilfskasse wird aus allgemeinen Steuermitteln finanziert. Darüber hinaus leisten die Kammern eine Abgabe, die sich am Anteil ihrer Mitglieder an der Gesamtbevölkerung orientiert. Die Abgabe ist auf 5% der Gesamteinnahmen einer Kammer begrenzt. Der zuständige Minister kann einzelne Kammern in Anbetracht ihrer finanziellen Situation von der Abgabe befreien.
    (4) Die Verwaltung der Hilfskasse liegt bei dem Ministerium, dass die Zuständigkeit für die Kammern innehat.
    (5) Die Verfahren zur Leistungserteilung sind vereinfacht zu gestalten, um eine effektive Unterstützung zu gewährleisten.

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  • Ärade ledamöter av den konstituerande församlingen,

    Dieses Kapitel der Verfassung schafft ein System, das wirtschaftliche Freiheit mit sozialer Verantwortung verbindet. Es stellt sicher, dass niemand durch die Maschen des sozialen Netzes fällt, während gleichzeitig Anreize für Bildung, Arbeit und Eigenverantwortung gesetzt werden. Die Einführung der berufsständischen Kammern ist ein innovativer Ansatz, der sozialdemokratische Prinzipien wie Chancengleichheit, soziale Gerechtigkeit und Solidarität praktisch umsetzt. Dieses System könnte zu einem leuchtenden Modell für andere Staaten werden, die soziale und wirtschaftliche Interessen in Einklang bringen wollen.

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  • Ärade ledamöter av den konstituerande församlingen,

    mir scheint das vorgeschlagene System einen hohen bürokratischen Aufwand mit sich zu bringen. Warum gibt es keine Regelung, die allen ein Mindestmaß an staatlicher Unterstützung zukommen lässt, ohne dass Jede und Jeder zur Mitgliedschaft in selbstorganisierte Kammern zwangsverpflichtet wird?

    Måns David Fredriksson
    Statsminister i Republiken Salbor

    Generalsekreterare för Kristdemokratiska Partiet [K]


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  • Ärade ledamöter av den konstituerande församlingen,

    Gerade für uns Sozialdemokraten ist dieses Kapitel ein großer Kompromiss, geben wir hiermit doch bereitwillig die Gewerkschaften als Institution auf und verschreiben uns zum Wohle des Landes insitutionalisierten Vermittlungslösungen, die darüber hinaus durch die Schaffung von Gemeinschaften gerade in diesen schweren Zeiten zu dringend benötigtem Zusammenhalt beitragen werden.

    Außerordentlich traurig ist es nun, dass die Christdemokraten zu diesem Thema nichts anderes zu sagen haben, als dass es einen angeblichen, bürokratischen Aufwand schüfe. Welch andere Bürokratie - gerade auch in der Staatsverwaltung - dadurch wegfallen oder gar nicht erst nötig werden haben Sie anscheinend noch gar nicht überblickt!

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  • Ärade ledamöter av den konstituerande församlingen,

    ich bleibe dabei: Das vorgeschlagene Kapitel fünf unserer künftigen Verfassung bietet interessante Ansätze, wirft jedoch aus konservativer Perspektive einige grundlegende Probleme auf, die einer weiteren Überarbeitung bedürfen. Die starke Rolle des Staates, sowohl bei der Regulierung der Wirtschaft als auch in der Überwachung und Finanzierung der Kammern, könnte die Prinzipien der Eigenverantwortung und Freiheit gefährden, die für eine konservative Ausrichtung essenziell sind. Insbesondere die Pflichtmitgliedschaft in den Kammern und deren umfangreiche Befugnisse bergen das Risiko einer Überregulierung und Einschränkung individueller Wahlfreiheit.

    Auch die Finanzierung der Kammern durch staatliche Kredite und die staatliche Haftung bei Zahlungsunfähigkeit sind kritisch zu betrachten. Diese Mechanismen könnten falsche Anreize setzen und eine verantwortungsvolle Finanzführung der Kammern unterminieren. Das Prinzip, dass Eigentum verpflichtet, ist an sich unterstützenswert, erfordert jedoch eine klarere Abgrenzung, um übermäßige Eingriffe in individuelle Rechte zu verhindern.

    Die solidarischen Ausgleichssysteme der Kammern und die Mindestmitgliedszeiten für soziale Sicherungsleistungen sind wohl durchdacht, dürfen jedoch nicht zu übermäßiger Umverteilung führen, die Leistungsanreize hemmen und die Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen könnte. Zudem ist eine stärkere Berücksichtigung von Härtefällen notwendig, um soziale Gerechtigkeit zu gewährleisten, ohne die Eigenverantwortung zu schmälern.

    Die Zusammenarbeit der Kammern mit der Republik, insbesondere im Gesetzgebungsprozess, sollte stärker begrenzt werden, um die demokratische Entscheidungsfindung zu schützen. Streitigkeiten innerhalb der Kammern oder zwischen Kammern und der Republik sollten bevorzugt durch unabhängige Schlichter gelöst werden, um politischen Einfluss zu minimieren.

    Die staatliche Hilfskasse ist ein sinnvolles Auffangnetz, darf jedoch nicht als Ersatz für Eigeninitiative wahrgenommen werden. Ihre Leistungen sollten strikt auf Grundbedürfnisse beschränkt bleiben, um eine schnelle Reintegration in den Arbeitsmarkt zu fördern. Insgesamt erfordert der Entwurf eine stärkere Betonung der Prinzipien von Freiheit, Subsidiarität und Eigenverantwortung, um eine nachhaltige und ausgewogene Wirtschaftsordnung sicherzustellen.

    Die Sozialdemokraten sind leider selber schuld, dass eine Auseinandersetzung sinnvollerweise nicht mit jedem Artikel selbst, sondern aufgrund der Komplexität und Independenz nur in der Gesamtschau möglich ist.

    Måns David Fredriksson
    Statsminister i Republiken Salbor

    Generalsekreterare för Kristdemokratiska Partiet [K]


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  • Handlung

    Man ignoriert, dass der Einwurf von der Haftzelle des Sicherheitsdienstes gerufen wird, und antwortet:

    Ärade ledamöter av den konstituerande församlingen!

    Natürlich, ein schneller Übergang zur "Green Economy" – weil komplexe wirtschaftliche Systeme ja bekanntlich wie ein Lichtschalter funktionieren: einfach umlegen, und schon ist alles grün und nachhaltig! Wer braucht schon durchdachte Konzepte oder eine realistische Umsetzungsstrategie, wenn man mit einem Schlag die Welt retten kann?

    Ironie beiseite, solche verkürzten Vorschläge mögen gut klingen, aber sie ignorieren die Feinheiten und Herausforderungen, die im ursprünglichen Entwurf und meinen Einwendungen ja gerade adressiert werden. Nachhaltigkeit braucht Substanz, nicht nur Schlagworte.

    Måns David Fredriksson
    Statsminister i Republiken Salbor

    Generalsekreterare för Kristdemokratiska Partiet [K]


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  • Insbesondere die Pflichtmitgliedschaft in den Kammern und deren umfangreiche Befugnisse bergen das Risiko einer Überregulierung und Einschränkung individueller Wahlfreiheit.

    Wie wollen Sie Grundstandards von Produkten oder Arbeitsschutz denn sonst regeln, wenn dies bei den Kammern liegt, aber keine Pflichtmitgliedschaft vorgesehen ist? Unterstützen Sie etwa Ramschware und Tod auf der Arbeit?

    Die starke Rolle des Staates, sowohl bei der Regulierung der Wirtschaft als auch in der Überwachung und Finanzierung der Kammern, könnte die Prinzipien der Eigenverantwortung und Freiheit gefährden, die für eine konservative Ausrichtung essenziell sind.

    Können Sie diese angebliche "starke Rolle des Staates" belegen?

    Auch die Finanzierung der Kammern durch staatliche Kredite und die staatliche Haftung bei Zahlungsunfähigkeit sind kritisch zu betrachten. Diese Mechanismen könnten falsche Anreize setzen und eine verantwortungsvolle Finanzführung der Kammern unterminieren.

    Die Finanzführung der Kammern erfolgt vorrangig durch Mitgliedsbeiträge und erst "wo erforderlich" durch zinslose, staatliche Kredite. Ein solcher Kredit muss aufgrund des Gewichts, dass die Kammern tragen, gesichert sein und ihnen zustehen. Ansonsten würden zahlungsunfähige Kammern folgendes für jeweils große Anteile der Bevölkerung bedeuten: Einstellung der Ausbildung, von Gesundheitsleistungen, Stopp der Rentenauszahlungen, keine Unterstützung für Pflegefälle, Wegfall grundsätzlicher Arbeitsschutzstandards, Auslieferung unsicherer Produkte (etwa durch Hygienemängel in der Lebensmittelverarbeitung), fehlende branchenoptimierte Entwicklungsförderung und Arbeitskräfteschwund durch fehlende Zahl an Kindertagesstätten. Von den gesundheitlich bedingten Arbeitskräfteschwunden durch fehlende Erholungsmaßnahmen einmal ganz abgesehen.

    Wir reden hier über Themen der staatlichen Daseinsvorsorge. Diese Dinge können nicht wie ein Privatunternehmen finanziert werden. Nicht alles davon kann und dürfte die staatliche Hilfskasse übernehmen, die für einen solchen Auftrag auch gar nicht ausgelegt ist. Zahlungsunfähige Kammern können wir uns nicht leisten.

    Das Prinzip, dass Eigentum verpflichtet, ist an sich unterstützenswert, erfordert jedoch eine klarere Abgrenzung, um übermäßige Eingriffe in individuelle Rechte zu verhindern.

    Wenn Sie ein Land von NIMBY's bevorzugen, bitte gerne. Ich werde vehement gegen diese großen Hemmnisse beim Wiederaufbau meiner Heimat ankämpfen.

    Die solidarischen Ausgleichssysteme der Kammern und die Mindestmitgliedszeiten für soziale Sicherungsleistungen sind wohl durchdacht, dürfen jedoch nicht zu übermäßiger Umverteilung führen, die Leistungsanreize hemmen und die Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen könnte.

    Ich verstehe nicht, inwieweit eine Mindestanwartschaft auf soziale Sicherungsleistungen Umverteilung begünstigen, Leistungsanreize hemmen oder die Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen soll?

    Zudem ist eine stärkere Berücksichtigung von Härtefällen notwendig, um soziale Gerechtigkeit zu gewährleisten, ohne die Eigenverantwortung zu schmälern.

    Führen Sie gerne aus, von was für Härtefällen Sie sprechen, wir sind gerne bereit, dahingehend weitere Regelungen aufzunehmen.

    Die Zusammenarbeit der Kammern mit der Republik, insbesondere im Gesetzgebungsprozess, sollte stärker begrenzt werden, um die demokratische Entscheidungsfindung zu schützen.

    Die Kammern sind berufsständisch-basisdemokratisch organisiert. Eine transparentere und ehrlichere Einbindungsoption als durch den Art. 46 bestimmt, gibt es wohl kaum. Keine undurchsichtige Lobbyarbeit mehr nötig, da die Kammern ja alle Wirtschaftszweige vertreten. Die parlamentarische Souveränität wird aber auch nicht beeinträchtigt - die Kammern werden angehört oder geben Stellungnahmen ab, haben aber kein eigenes Stimm- oder Antragsrecht. Darüber hinaus spart sich das Parlament durch die kammerseitig vorhandene Fachkompetenz die Kosten für externe Berater.

    Streitigkeiten innerhalb der Kammern oder zwischen Kammern und der Republik sollten bevorzugt durch unabhängige Schlichter gelöst werden, um politischen Einfluss zu minimieren.

    Warum genau kammerinterne Streitgkeiten politschen Einfluss unterliegen würden, erschließt sich mir nicht. Hier stünde eindeutig zuletzt der Rechtsweg gegen den Ministerentscheid offen. Streitigkeiten zwischen zwei Kammern bleibt nach Art. 47 Abs. 1 außerdenimmer die Einigungsverweigerung offen, die dann zum ordentlichen Rechtsweg führen würde.

    In diesem Zuge möchte ich außerdem in Art. 41 redaktionell ändern lassen:

    "(2) Die Entscheidungen der Kammern, insbesondere zu Löhnen und Arbeitsbedingungen, werden durch interne Abstimmungsmechanismen und, im Streitfall, durch die in Art. 43 festgelegten Schlichtungsverfahren getroffen und sind für alle Mitglieder verbindlich."

    Die staatliche Hilfskasse ist ein sinnvolles Auffangnetz, darf jedoch nicht als Ersatz für Eigeninitiative wahrgenommen werden. Ihre Leistungen sollten strikt auf Grundbedürfnisse beschränkt bleiben, um eine schnelle Reintegration in den Arbeitsmarkt zu fördern. Insgesamt erfordert der Entwurf eine stärkere Betonung der Prinzipien von Freiheit, Subsidiarität und Eigenverantwortung, um eine nachhaltige und ausgewogene Wirtschaftsordnung sicherzustellen.

    Mir scheint, Sie haben den Entwurf nicht gelesen! Mehr Eigenverantwortung, als der Wirtschaft und allen daran Beteiligten im Grunde alles zur eigenen Regelung zu überlassen geht doch kaum! Sie faseln immer von Eigenverantwortung, in Wirklichkeit wollen Sie aber nur "Eigen" ohne "Verantwortung". Die Arbeitgeberseite kann sich nicht immer nur die Rosinen herauspicken. Das muss aufhören.

    Ganz davon abgesehen sind die Leistungen der Hilfskasse nach Art. 50 bereits "auf Grundbedürfnisse beschränkt".

    Die Sozialdemokraten sind leider selber schuld, dass eine Auseinandersetzung sinnvollerweise nicht mit jedem Artikel selbst, sondern aufgrund der Komplexität und Independenz nur in der Gesamtschau möglich ist.

    Sie können hier auch Anträge stellen, wissen Sie?

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  • Die aktuellste redaktionell bearbeitete Fassung:

    SimOff

    Rechtschreibfehler ausgebessert.

    - V kap. Ekonomisk ordning och social trygghet -
    Wirtschaftsordnung und soziale Sicherung

    Art. 35 (1) Die Wirtschaft der Republik Salbor basiert auf den Prinzipien der Marktwirtschaft unter sozialen Prämissen, der Nachhaltigkeit und der Chancengleichheit.
    (2) Der Staat fördert die wirtschaftliche Entwicklung, schützt den Wettbewerb und setzt sich für eine gerechte Verteilung der wirtschaftlichen Ressourcen ein.
    (3) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Gemeinwohl dienen.

    Art. 36 (1) Zur berufsständischen Selbstverwaltung und Vertretung ihrer Mitglieder werden berufliche Kammern (Yrkeskamrar) gebildet, die als integrierte Institutionen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer einer Branche organisieren.
    (2) Jede Kammer umfasst eine bestimmte Berufsgruppe oder Branche und wird durch Gesetz errichtet. Berufsgruppen mit geringer Mitgliederzahl können in übergreifenden Kammern oder gemeinschaftlichen Vertretungen organisiert werden.
    (3) Kammern sind zur Förderung des Gemeinwohls verpflichtet und tragen zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Branche bei.
    (4) Die Kammern sind voll rechtsfähige juristische Personen und handeln im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags autonom.
    (5) Die Kammern unterliegen der Aufsicht durch den zuständigen Minister, um Transparenz, Rechtsstaatlichkeit und Gemeinwohlorientierung zu gewährleisten. Der Minister besitzt keine Weisungsbefugnis den Kammern gegenüber und greift nur im Rahmen seiner gesetzlichen Aufsichtsbefugnisse ein, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu gewährleisten.

    Art. 37 (1) Die Mitgliedschaft in einer Kammer ist für alle Angehörigen der jeweiligen Berufsgruppe, Arbeitgeber wie Arbeitnehmer, verpflichtend.
    (2) Die Kammermitgliedschaft ist auf natürliche Personen begrenzt.
    (3) Die Kammermitglieder werden in Vollmitglieder, Teilmitglieder und abhängige Mitglieder unterschieden.
    (4) Vollmitglieder sind Mitglieder, die den vollen Beitrag zahlen und bei allen Kammerwahlen voll wahlberechtigt sind. Der Beitrag soll sich am Einkommen der Mitglieder orientieren und sie in dieser Hinsicht anteilig gleichmäßig belasten.
    (5) Teilmitglieder sind Mitglieder, die einen Teilbeitrag zahlen und bei Kammerwahlen nicht wahlberechtigt sind, aber besondere Vertretungen innerhalb der Kammern wählen. Der Teilbeitrag soll sich am Einkommen des Teilmitgliedes orientieren und kann auch entfallen, wenn kein Einkommen besteht.
    (6) Abhängige Mitglieder sind Mitglieder, die keinen Beitrag zahlen und über die Mitgliedschaft eines Angehörigen Versicherungsleistungen einer Kammer beziehen. Sie haben keinen persönlichen Anspruch auf die Leistungen der Kammer.

    Art. 38 (1) Kinder sind bis zur ersten Tätigkeitsaufnahme abhängige Mitglieder in der Kammer ihrer Eltern.
    (2) Bei unterschiedlichen Mitgliedschaften der Elternteile, wird der Versicherungsschutz durch die Kammer gewährleistet, die die Eltern einvernehmlich festlegen. Kann kein Einvernehmen hergestellt werden, ist der Rechtsweg zu begehen.
    (3) Die Zugehörigkeit des Kindes für die Dauer des Verfahrens ist zu Verfahrensbeginn ohne Vorwegnahme einer endgültigen Entscheidung durch das Gericht festzulegen, im Zweifelsfall ist es über die staatliche Hilfskasse versichert.
    (4) Waisen ohne elterliche Kammerzugehörigkeit werden durch die staatliche Hilfskasse abgesichert, bis sie Kammermitglied aus eigenem Recht werden.

    Art. 39 (1) Personen, die an Berufsschulen, Hochschulen oder anderen von Kammern getragenen Bildungseinrichtungen eingeschrieben sind, werden automatisch Teilmitglied in der zuständigen Kammer.
    (2) Die zuständige Kammer im Sinne des Abs. 1 ist:
    a. Bei Berufsschulen die Kammer, die den angestrebten Beruf repräsentiert;
    b. Bei Hochschulen die Kammer, die laut dem Gründungsvertrag der Hochschule für den jeweiligen Studenten zuständig ist.

    Art. 40 (1) Die Vollmitgliedschaft in einer Kammer wird mit Abschluss der ersten Berufsausbildung oder dem Eintritt in die erste Anstellung erlangt.
    (2) Die Kammer, in der die Teilmitgliedschaft nach Art. 39 bestand, übernimmt automatisch die Vollmitgliedschaft, sofern aufgrund der ausgeübten Tätigkeit keine andere Kammer zuständig ist.

    Art. 41 (1) Die Kammern nehmen folgende Aufgaben wahr:
    a. Förderung der beruflichen Aus- und Fortbildung ihrer Mitglieder, einschließlich des Betriebs von Berufsschulen, Ausbildungsprogrammen und spezialisierten Hochschulen;
    b. Organisation und Gewährleistung von sozialen Sicherungsleistungen, einschließlich Kranken-, Arbeitslosen-, Renten-, Pflege- und Lebensversicherungen;
    c. Festsetzung von Löhnen und Arbeitsbedingungen, die für alle Mitglieder verbindlich sind;
    d. Sicherstellung fairer Arbeitsbedingungen, der Arbeitssicherheit und der Einhaltung der Berufsethik, einschließlich der Überwachung und Durchsetzung dieser Standards im Rahmen ihrer Zuständigkeit;
    e. Förderung von Innovation und wirtschaftlicher Entwicklung in ihrer Branche;
    f. Unterstützung bei der Kinderbetreuung durch den Betrieb von Kindertagesstätten und anderen Einrichtungen;
    g. Förderung von Freizeitaktivitäten durch den Betrieb von Sportvereinen, Kulturvereinen und eigenen Erholungsheimen;
    h. Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder gegenüber dem Staat und anderen gesellschaftlichen Gruppen;
    i. Kooperation untereinander beim Übergang ihrer Mitglieder zwischen Kammern.
    (2) Die Entscheidungen der Kammern, insbesondere zu Löhnen und Arbeitsbedingungen, werden durch interne Abstimmungsmechanismen und, im Streitfall, durch die in Art. 39 festgelegten Schlichtungsverfahren getroffen und sind für alle Mitglieder verbindlich.
    (3) Tätigkeiten, die die hier genannten oder in Gesetzen übertragenen Aufgaben übersteigen sind unzulässig.

    Art. 42 (1) Jede Kammer wird durch einen Vorstand geleitet, der sich paritätisch aus Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Kammer zusammensetzt. Er wird aus der Mitte der Kammer auf zwei Jahre gewählt.
    (2) Die Vorstandswahlen der Kammern werden durch das zuständige Ministerium organisiert und durchgeführt.
    (3) Innerhalb der Kammern werden Gruppen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet, die die Interessen der jeweiligen Seite kammerintern vertreten. Sie sind als Vereine zu organisieren, die mit den Mitteln der Kammer unterhalten werden und daher beitragsfrei bleiben.
    (4) Der Vorstand der Kammer ist angehalten, Entscheidungen im Sinne eines gerechten Ausgleichs zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen zu treffen.
    (5) Die örtliche und thematische Untergliederung der Kammern erfolgt durch Abteilungen, die der Vorstand aus eigenem Antrieb oder auf Antrag von zehn Prozent der Kammermitglieder einrichten kann. Örtliche Abteilungen sollen grundsätzlich so eingerichtet sein, dass das gesamte Staatsgebiet der Republik abgedeckt ist.
    (6) Die Kammern können im Falle von Synergieeffekten gemeinsame Einrichtungen betreiben, ihre Finanzierung und ihre Leitung sollen vertraglich zwischen den beteiligten Kammern geregelt werden. Die gemeinsamen Einrichtungen haben dieselben Rechte wie die Kammern nach Art. 36 Abs. 4.

    Art. 43 (1) Kammerinterne Konflikte zwischen den Gruppen und Abteilungen untereinander oder mit der Kammer werden durch ein Schlichtungsverfahren gelöst:
    a. In erster Instanz durch durch einen Vermittlungsausschuss, paritätisch aus Vertretern der streitenden Organe gebildet;
    b. In zweiter Instanz durch den erweiterten Vermittlungsausschuss, der den Ausschuss nach Pkt. a umfasst, ergänzt durch eine Anzahl an unabhängigen Schlichtern, die der Hälfte der bisherigen Mitgliederzahl entspricht;
    c. In letzter Instanz durch den zuständigen Minister, der selbst vermittelt oder eine bindende Entscheidung treffen kann. Gegen letztere steht der Rechtsweg offen.
    (2) Entscheidungen der Schlichtungsverfahren nach Abs. 1 sind für die Kammer und ihre Mitglieder bindend, sofern sie keiner gesetzlichen oder verfassungsrechtlichen Regelung oder einem Gerichtsurteil widersprechen.

    Art. 44 (1) Die Finanzierung der Kammern erfolgt durch Mitgliedsbeiträge und, wo erforderlich, zinslose staatliche Kredite.
    (2) Die Kammern sind verpflichtet, ihre Finanzberichte sowie Berichte über die Verwendung von Beiträgen und Abgaben jährlich zu veröffentlichen. Der zuständige Minister überwacht die Einhaltung dieser Berichtspflichten.
    (3) Ein Betrieb der Kammer mit Gewinnerzielungsabsicht ist untersagt. Ergeben sich Überschüsse, so sind diese, nach Abzug aller Investitionen, in risikofreien und erträglichen Anleihen anzulegen.
    (4) Die staatlichen Kredite nach Abs. 1 sind durch den zuständigen Vorstand schriftlich beim zuständigen Minister abzufragen. Es ist eine Übersicht beizufügen, die die aus eigenen Mitteln undeckbaren Posten umfasst beziehungsweise den Zweck der Kredite erläutert.
    (5) Der zuständige Minister bringt den Antrag nach Prüfung in die nächste Etatplanung ein und übermittelt der Kammer abschließend die Kreditbewilligung oder -absage. Kredite sollen bewilligt werden, wenn es die Etatsituation zulässt.
    (6) Steht eine Kammer vor der Zahlungsunfähigkeit, so übernimmt die Republik die Haftung für die offenen Posten und gleicht den Kammeretat aus. Der Kammervorstand wird durch den Präsidenten auf Antrag des zuständigen Ministers entlassen, der daraufhin Neuwahlen des Vorstandes anordnet. Einzelne oder alle Mitglieder des Kammervorstandes oder der Kammerverwaltung können für fahrlässige oder vorsätzliche Misswirtschaft haftbar gemacht werden.

    Art. 45 (1) Die Kammern tragen zur gerechten Verteilung der wirtschaftlichen Ressourcen bei, indem sie solidarische Ausgleichssysteme einrichten.
    (2) Der zuständige Minister überwacht die finanziellen und sozialen Mechanismen der Kammern durch regelmäßige Prüfungen und Berichte, um Diskriminierung oder Ungleichheit zwischen den Berufsgruppen zu vermeiden. Im Falle von Mängeln in diesen Bereichen kann er von den zuständigen Vorständen Maßnahmen zur Abstellung dieser Mängel verlangen.
    (3) Erreichen die zuständigen Vorstände die Abstellung der Mängel über einen Zeitraum von drei Monaten nicht oder sind keine substanziellen Fortschritte in der Mängelbeseitigung erkennbar, so kann der zuständige Minister beim Präsidenten die Entlassung des zuständigen Vorstandes beantragen und in der Folge Neuwahlen des Vorstandes anordnen. Der Präsident muss dem Ersuchen des Ministers nicht entsprechen, wenn seine Wahrnehmung der Situation der des Ministers widerspricht.

    Art. 46 (1) Die Republik arbeitet eng mit den Kammern zusammen, um wirtschaftliche, soziale und kulturelle Ziele zu fördern.
    (2) Die Kammern haben das Recht, im Gesetzgebungsprozess zu wirtschafts-, sozial- und berufspolitischen Themen beratend mitzuwirken. Dies erfolgt durch Anhörungen auf Wunsch des Parlaments oder Stellungnahmen oder Vorschläge, die die Kammern dem Parlament aus eigenem Antrieb vorlegen.
    (3) Bei fachthematischen Fragen können einzelne Kammern als fachgutachtende Institutionen angehört werden.

    Art. 47 (1) Streitigkeiten zwischen den Kammern werden in erster Instanz durch den zuständigen Minister geschlichtet, der innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Einigung herbeiführen muss. Kann auf diesem Wege keine Einigung erzielt werden steht der Rechtsweg offen.
    (2) Streitigkeiten zwischen den Kammern und der Republik werden über den Rechtsweg ausgetragen, sofern kein unabhängiger Schlichter gefunden werden konnte.

    Art. 48 (1) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung einer Kammer können nur beansprucht werden, wenn eine Mindestmitgliedszeit als Vollmitglied von 3 Monaten erfüllt wurde.
    (2) Leistungen aus der Rentenversicherung einer Kammer können nur voll beansprucht werden, wenn eine Mindestmitgliedszeit als Vollmitglied von 45 Jahren erfüllt wurde. Eine anteilige Beanspruchung aus gesundheitlichen Gründen (Invalidenrente) ist ab 12 Monaten Mindestmitgliedszeit als Vollmitglied möglich, aus Altersgründen (Frührente) ab 40 Jahren.
    (3) Ein Jahr als Teilmitglied wird im Sinne der Absätze 1 und 2 als ein halbes Jahr Vollmitgliedschaft angerechnet. Im Falle von beruflichen Unterbrechungen, etwa durch Elternzeit, wird die Zeit vollständig angerechnet, sofern der Mitgliedsbeitrag weiterhin entrichtet wurde.
    (4) Personen, die vor Ablauf der Mindestmitgliedszeit arbeitslos oder rentenbedürftig werden, erhalten Unterstützungsleistungen aus der staatlichen Hilfskasse.
    (5) Die Mindestmitgliedszeiten nach Abs. 1 und 2 sind nur je einmal abzuleisten und fallen nach Kammerwechseln nicht neu an.

    Art. 49 (1) Beim Wechsel einer Person von einer Kammer in eine andere werden alle erworbenen Ansprüche auf Kammerleistungen gleichwertig übertragen.
    (2) Ein Kammerwechsel darf für das betroffene Mitglied keine zusätzlichen Kosten verursachen.
    (3) Den Kammern ist es untersagt, bestimmte Leistungen an eine bestimmte Dauer von Mitgliedsjahren zu knüpfen, abgesehen von den gesetzlichen Regelungen dazu.

    Art. 50 (1) Die staatliche Hilfskasse dient der Absicherung von Personen, die keiner Kammer zugeordnet werden können oder solchen, die die Mindestmitgliedszeit für bestimmte Kammerleistungen nicht erfüllt haben.
    (2) Die Leistungen der Hilfskasse sind auf Grundbedürfnisse beschränkt und sollen die Empfänger dazu befähigen, schnellstmöglich in den Arbeitsmarkt reintegriert zu werden. Sie sollen in aller Regel als Sachleistungen erfolgen.
    (3) Die Hilfskasse wird aus allgemeinen Steuermitteln finanziert. Darüber hinaus leisten die Kammern eine Abgabe, die sich am Anteil ihrer Mitglieder an der Gesamtbevölkerung orientiert. Die Abgabe ist auf 5% der Gesamteinnahmen einer Kammer begrenzt. Der zuständige Minister kann einzelne Kammern in Anbetracht ihrer finanziellen Situation von der Abgabe befreien.
    (4) Die Verwaltung der Hilfskasse liegt bei dem Ministerium, dass die Zuständigkeit für die Kammern innehat.
    (5) Die Verfahren zur Leistungserteilung sind vereinfacht zu gestalten, um eine effektive Unterstützung zu gewährleisten.

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