Staatsfinanzen

  • Hier liegt uns folgender Vorschlag vor:

    - VI kap. Statsfinanserna -
    Staatsfinanzen

    Art. 51 (1) Der Etat der Republik Salbor soll transparent, nachhaltig und ausgeglichen sein. Er dient dem Gemeinwohl und der Erfüllung der verfassungsgemäßen Aufgaben des Staates.
    (2) Einnahmen und Ausgaben der Republik bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.
    (3) Kredite sollen nur aufgenommen werden, wenn außergewöhnliche Umstände oder nötige Investitionen dies erfordern, sie müssen mit einem klaren Tilgungsplan versehen sein.

    Art. 52 (1) Der Etat wird jährlich vom Parlament verabschiedet.
    (2) Der zuständige Minister legt dem Parlament auf Vorschlag des Großen Rates einen Etatentwurf vor, der auf dem Wege eines Gesetzes beschlossen wird.
    (3) Die Staatsräte und Minister sind für die Ausführung des Etats jeweils in ihren Ressorts, der für die Staatsfinanzen zuständige Minister ist insgesamt verantwortlich und erstattet dem Parlament Bericht.
    (4) Das Parlament kann durch Gesetz Etatergänzungen vornehmen, wenn unvorhergesehene Ausgaben erforderlich sind.

    Art. 53 (1) Der Staat bezieht seine Einnahmen aus:
    a. Steuern und Abgaben;
    b. Einnahmen aus staatlichem Vermögen;
    c. Gewinnen aus staatlichen Unternehmen;
    d. sonstigen Einnahmen, die gesetzlich genehmigt sind.
    (2) Steuern und Abgaben dürfen nur auf Grundlage eines Gesetzes erhoben werden.

    Art. 54 (1) Ausgaben werden im Rahmen des vom Parlament beschlossenen Etats getätigt.
    (2) Außerhalb des genehmigten Etats dürfen keine Ausgaben vorgenommen werden, es sei denn, sie sind durch Verfassung oder Gesetz ausdrücklich erlaubt.

    Art. 55 (1) Die Kreditaufnahme ist insbesondere in folgenden Fällen gestattet:
    a. zur Bewältigung von Naturkatastrophen oder schwerer wirtschaftlicher Krisen;
    b. zur Finanzierung großer Infrastrukturprojekte, die langfristig positive Auswirkungen auf das Gemeinwohl haben.
    (2) Die Aufnahme von Krediten bedarf der Zustimmung des Parlaments mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder.
    (3) Die Kontrolle der Einhaltung des Tilgungsplans nach Art. 51 Abs. 3 obliegt dem Parlament.

    Art. 56 (1) Die Republik richtet Rücklagen im Sinne eines Staatsfonds ein, um unvorhergesehene Ausgaben zu decken und wirtschaftliche Schwankungen abzufedern.
    (2) Rücklagen dürfen nur mit Zustimmung des Parlaments aufgelöst oder verwendet werden.
    (3) Der Staat kann weitere, zweckgebundene Fonds einrichten.

    Art. 57 (1) Der Staatsrevisor (statsrevisor) ist ein unabhängiger Amtsträger, der die Einnahmen und Ausgaben der Republik und ihrer Einrichtungen und Organe auf Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit prüft.
    (2) Alle staatlichen Stellen und Einrichtungen, ebenso die Kammern und ihre Einrichtungen, sind verpflichtet, dem Staatsrevisor einmal jährlich ihre Abschlüsse und Etats zur Prüfung zu übermitteln.
    (3) Der Staatsrevisor legt dem Parlament und dem Präsidenten jährlich einen Bericht über die öffentliche Finanzführung vor.
    (4) Verstöße gegen die Finanzordnung werden durch den Staatsrevisor strafrechtlich verfolgt, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurden.

    Art. 58 (1) Der Staatsrevisor wird für eine Amtszeit von 21 Monaten ernannt. Eine Wiederernennung ist unzulässig.
    (2) Die Ernennung des Staatsrevisors erfolgt durch den Präsidenten nach erfolgter Wahl durch das Parlament. Ein Kandidat ist gewählt, wenn er die Stimmen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Parlaments auf sich vereinen kann.
    (3) Die Kandidaten für das Amt des Staatsrevisors müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
    a. Die Befähigung zur Tätigkeit als öffentlicher Ankläger;
    b. Berufserfahrung in den Bereichen Finanzen, Wirtschaftsprüfung oder öffentliche Verwaltung;
    c. Unabhängigkeit von politischen Parteien und keine aktive Mitgliedschaft in einer Partei in den letzten 12 Monaten;
    d. Nachweisbare Erfahrung in leitender Position oder im Bereich öffentlicher Finanzen.
    (4) Der Staatsrevisor ist bei der Ausübung seines Amtes unabhängig und nur an die Verfassung und die Gesetze gebunden. Er darf während seiner Amtszeit keine anderen beruflichen oder politischen Tätigkeiten ausüben.
    (5) Der Staatsrevisor kann nur durch eine Entscheidung des Parlaments mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit seiner Mitglieder abberufen werden, wenn er seine Aufgaben grob verletzt oder sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht hat. Mit der Abberufung ist unmittelbar ein neuer Staatsrevisor zu bestellen.
    (6) Nach Ablauf der Amtszeit oder bei Abberufung darf der Staatsrevisor keine öffentliche oder private Anstellung annehmen, die zu einem Interessenkonflikt mit seiner früheren Tätigkeit führen könnte, für einen Zeitraum von zehn Monaten.

    Art. 59 (1) Das Steuersystem der Republik beruht auf den Prinzipien der Gerechtigkeit und sozialen Ausgewogenheit.
    (2) Die Steuerlast soll gleichmäßig auf alle Bürger verteilt werden, wobei einkommensstärkere Bürger einen höheren Beitrag leisten sollen.
    (3) Steuererleichterungen können per Gesetz gewährt werden, wenn sie dem Gemeinwohl dienen.

    Art. 60 (1) Eine Etatzwangslage kann erklärt werden, wenn der Staatsetat durch unvorhergesehene Ereignisse erheblich gefährdet ist.
    (2) Die Etatzwangslage bedarf der Zustimmung des Parlaments mit einer absoluten Mehrheit seiner Mitglieder und gilt für höchstens sechs Monate.
    (3) Während einer Etatzwangslage kann der Große Rat Ausgaben tätigen und Maßnahmen ergreifen, die nicht im Etat vorgesehen waren, jedoch notwendig sind, um die Zwangslage zu bewältigen.

    27-s-sig-png

  • Ärade ledamöter av den konstituerande församlingen,

    Das Sechste Kapitel stellt einen ausgewogenen und nachhaltigen Rahmen dar, der finanzielle Stabilität mit sozialer Gerechtigkeit verbindet. Für uns Sozialdemokraten ist dieser Ansatz ideal, da er die Bedürfnisse der Bürger in den Mittelpunkt stellt, eine gerechte Steuerpolitik fördert und die Zukunftssicherung des Staates gewährleistet. Die Kombination aus Transparenz, demokratischer Kontrolle und Flexibilität stärkt das Vertrauen der Bürger und sichert die Grundlage für eine soziale und wirtschaftliche Entwicklung, die allen zugutekommt.

    27-s-sig-png

  • Ärade ledamöter av den konstituerande församlingen,

    im Grunde ist dieses Kapitel für die Christdemokraten zustimmungsfähig. Wir stimmen dem Ansinnen zu, dass der Staat vernünfitig haushalten muss und es starke Schranken für eine Verschuldung des Staates geben muss.

    Ich mahne aber erneut an, dass mit dem Amt des Staatsrevisors eine hohe Bürokratie einhergeht, die mit einem Ausschuss des Parlaments zur Rechnungsprüfung weitaus effektiver erledigt werden könnte. Wir sollten diesen alternativen Weg einschlagen!

    Letztlich möchte ich vorschlagen, dass in Artikel 60 bestimmt wird, welcher Amtsträger die Etatzwangslage zu erklären hat. Dies scheint mir unklar.

    Måns David Fredriksson
    Statsminister i Republiken Salbor

    Generalsekreterare för Kristdemokratiska Partiet [K]


    28-k-sig-png

  • Ärade ledamöter av den konstituerande församlingen,

    Ich mahne aber erneut an, dass mit dem Amt des Staatsrevisors eine hohe Bürokratie einhergeht, die mit einem Ausschuss des Parlaments zur Rechnungsprüfung weitaus effektiver erledigt werden könnte. Wir sollten diesen alternativen Weg einschlagen!

    Eine unabhängige Finanzkontrolle, wie sie viele Staaten der Welt pflegen, sollten auch wir etablieren. Mit nur einem Spitzenamtsträger, unterstützt von seiner Behörde, fahren wir aus sozialdemokratischer Sicht sogar günstiger als mit einem Rechnungshof-Modell und dann mehrere Spitzenamtsträgern. Die unbegrenzte Wiederwahlmöglichkeit der Parlamentsmitglieder schließt eine effektive Kontrolle allein durch das Parlament aus sozialdemokratischer Sicht hingegen aus!

    Letztlich möchte ich vorschlagen, dass in Artikel 60 bestimmt wird, welcher Amtsträger die Etatzwangslage zu erklären hat. Dies scheint mir unklar.

    Hier könnte man vielleicht hinzufügen, wer den Antrag im Parlament stellen darf, denn die Ausrufung der Zwangslage liegt nach Abs. 2 beim Parlament. Vorschlagen würden wir hier, dass die Erklärung auf Antrag des Großen Rates, der ja dadurch die entsprechenden Vorrechte erhält, geschieht.

    27-s-sig-png

  • - VI kap. Statsfinanserna -
    Staatsfinanzen

    Art. 51 (1) Der Etat der Republik Salbor soll transparent, nachhaltig und ausgeglichen sein. Er dient dem Gemeinwohl und der Erfüllung der verfassungsgemäßen Aufgaben des Staates.
    (2) Einnahmen und Ausgaben der Republik bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.
    (3) Kredite sollen nur aufgenommen werden, wenn außergewöhnliche Umstände oder nötige Investitionen dies erfordern, sie müssen mit einem klaren Tilgungsplan versehen sein.

    Art. 52 (1) Der Etat wird jährlich vom Parlament verabschiedet.
    (2) Der zuständige Minister legt dem Parlament auf Vorschlag des Großen Rates einen Etatentwurf vor, der auf dem Wege eines Gesetzes beschlossen wird.
    (3) Die Staatsräte und Minister sind für die Ausführung des Etats jeweils in ihren Ressorts, der für die Staatsfinanzen zuständige Minister ist insgesamt verantwortlich und erstattet dem Parlament Bericht.
    (4) Das Parlament kann durch Gesetz Etatergänzungen vornehmen, wenn unvorhergesehene Ausgaben erforderlich sind.

    Art. 53 (1) Der Staat bezieht seine Einnahmen aus:
    a. Steuern und Abgaben;
    b. Einnahmen aus staatlichem Vermögen;
    c. Gewinnen aus staatlichen Unternehmen;
    d. sonstigen Einnahmen, die gesetzlich genehmigt sind.
    (2) Steuern und Abgaben dürfen nur auf Grundlage eines Gesetzes erhoben werden.

    Art. 54 (1) Ausgaben werden im Rahmen des vom Parlament beschlossenen Etats getätigt.
    (2) Außerhalb des genehmigten Etats dürfen keine Ausgaben vorgenommen werden, es sei denn, sie sind durch Verfassung oder Gesetz ausdrücklich erlaubt.

    Art. 55 (1) Die Kreditaufnahme ist insbesondere in folgenden Fällen gestattet:
    a. zur Bewältigung von Naturkatastrophen oder schwerer wirtschaftlicher Krisen;
    b. zur Finanzierung großer Infrastrukturprojekte, die langfristig positive Auswirkungen auf das Gemeinwohl haben.
    (2) Die Aufnahme von Krediten bedarf der Zustimmung des Parlaments mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder.
    (3) Die Kontrolle der Einhaltung des Tilgungsplans nach Art. 51 Abs. 3 obliegt dem Parlament.

    Art. 56 (1) Die Republik richtet Rücklagen im Sinne eines Staatsfonds ein, um unvorhergesehene Ausgaben zu decken und wirtschaftliche Schwankungen abzufedern.
    (2) Rücklagen dürfen nur mit Zustimmung des Parlaments aufgelöst oder verwendet werden.
    (3) Der Staat kann weitere, zweckgebundene Fonds einrichten.

    Art. 57 (1) Der Staatsrevisor (statsrevisor) ist ein unabhängiger Amtsträger, der die Einnahmen und Ausgaben der Republik und ihrer Einrichtungen und Organe auf Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit prüft.
    (2) Alle staatlichen Stellen und Einrichtungen, ebenso die Kammern und ihre Einrichtungen, sind verpflichtet, dem Staatsrevisor einmal jährlich ihre Abschlüsse und Etats zur Prüfung zu übermitteln.
    (3) Der Staatsrevisor legt dem Parlament und dem Präsidenten jährlich einen Bericht über die öffentliche Finanzführung vor.
    (4) Verstöße gegen die Finanzordnung werden durch den Staatsrevisor strafrechtlich verfolgt, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurden.

    Art. 58 (1) Der Staatsrevisor wird für eine Amtszeit von 21 Monaten ernannt. Eine Wiederernennung ist unzulässig.
    (2) Die Ernennung des Staatsrevisors erfolgt durch den Präsidenten nach erfolgter Wahl durch das Parlament. Ein Kandidat ist gewählt, wenn er die Stimmen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Parlaments auf sich vereinen kann.
    (3) Die Kandidaten für das Amt des Staatsrevisors müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
    a. Die Befähigung zur Tätigkeit als öffentlicher Ankläger;
    b. Berufserfahrung in den Bereichen Finanzen, Wirtschaftsprüfung oder öffentliche Verwaltung;
    c. Unabhängigkeit von politischen Parteien und keine aktive Mitgliedschaft in einer Partei in den letzten 12 Monaten;
    d. Nachweisbare Erfahrung in leitender Position oder im Bereich öffentlicher Finanzen.
    (4) Der Staatsrevisor ist bei der Ausübung seines Amtes unabhängig und nur an die Verfassung und die Gesetze gebunden. Er darf während seiner Amtszeit keine anderen beruflichen oder politischen Tätigkeiten ausüben.
    (5) Der Staatsrevisor kann nur durch eine Entscheidung des Parlaments mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit seiner Mitglieder abberufen werden, wenn er seine Aufgaben grob verletzt oder sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht hat. Mit der Abberufung ist unmittelbar ein neuer Staatsrevisor zu bestellen.
    (6) Nach Ablauf der Amtszeit oder bei Abberufung darf der Staatsrevisor keine öffentliche oder private Anstellung annehmen, die zu einem Interessenkonflikt mit seiner früheren Tätigkeit führen könnte, für einen Zeitraum von zehn Monaten.

    Art. 59 (1) Das Steuersystem der Republik beruht auf den Prinzipien der Gerechtigkeit und sozialen Ausgewogenheit.
    (2) Die Steuerlast soll gleichmäßig auf alle Bürger verteilt werden, wobei einkommensstärkere Bürger einen höheren Beitrag leisten sollen.
    (3) Steuererleichterungen können per Gesetz gewährt werden, wenn sie dem Gemeinwohl dienen.

    Art. 60 (1) Eine Etatzwangslage kann erklärt werden, wenn der Staatsetat durch unvorhergesehene Ereignisse erheblich gefährdet ist.
    (2) Die Etatzwangslage bedarf der Zustimmung des Parlaments mit einer absoluten Mehrheit seiner Mitglieder und gilt für höchstens sechs Monate. Den Antrag stellt der Große Rat.
    (3) Während einer Etatzwangslage kann der Große Rat Ausgaben tätigen und Maßnahmen ergreifen, die nicht im Etat vorgesehen waren, jedoch notwendig sind, um die Zwangslage zu bewältigen.

    27-s-sig-png

  • Zähneknirschend, denn diese Bürokratie wird uns noch in den Wahnsinn treiben.

    Måns David Fredriksson
    Statsminister i Republiken Salbor

    Generalsekreterare för Kristdemokratiska Partiet [K]


    28-k-sig-png

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!