Hier liegt uns folgender Vorschlag vor:
- IX kap. Storråd -
Der Große Rat
Art. 73 (1) Der Große Rat bildet die Gesamtheit der Regierung der Republik ab.
(2) Er untergliedert sich in den Staatsrat (Statsråd) und den Kleinen Rat (Småråd).
(3) Der Große Rat tagt unter Vorsitz des Präsidenten, der dessen Tagesordnung bestimmt und ihn einberuft. Die erste Stellvertretung im Vorsitz des Großen Rates hat der Staatsminister inne, die weitere Stellvertretung regelt eine Geschäftsordnung.
(4) Kommt es zu Pattsituationen, so kommt dem Präsidenten die entscheidende Stimme zu.
(5) Der Große Rat tagt nicht öffentlich, es sei denn die Verfassung oder ein Gesetz sieht dies vor oder er beschließt es für eine einzelne Sitzung mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.
(6) Der Große Rat ist nur beschlussfähig, wenn entweder der Präsident, sein verfassungsgemäßer Stellvertreter oder der Staatsminister sowie mindestens zwei von drei Staatsräten und ein Drittel der ernannten Minister des Kleinen Rates anwesend sind.
(7) Zur Ausrufung des Ausnahmezustandes genügt abweichend vom vorigen Absatz die Anwesenheit von je nur einem Staatsrat und einem Minister des Kleinen Rates, neben dem Präsidenten oder seinem verfassungsgemäßen Stellvertreter.
Art. 74 (1) Der Staatsrat unterstützt den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner exekutiven Kompetenzen im Sinne des Art. 67 Abs. 4.
(2) Er besteht aus dem Präsidenten als Vorsitzenden, sowie den Staatsräten für Äußeres, Verteidigung und Infrastruktur.
(3) Die Staatsräte ernennt der Präsident nach eigenem Ermessen und errichtet ihre Behörden per Dekret.
(4) Der Präsident bestimmt die Tagesordnung, beruft ihn ein und hat die entscheidende Stimme. Er stellt die Beschlussfähigkeit fest und erlässt die Geschäftsordnung per Dekret.
(5) Der Staatsrat tagt nicht öffentlich, es sei denn die Verfassung oder ein Gesetz sieht dies vor oder der Präsident ordnet es an.
Art. 75 (1) Der Kleine Rat bildet diejenigen Teile der Regierung ab, die nicht durch den Präsidenten und den Staatsrat abgebildet werden.
(2) Den Vorsitz hat der Staatsminister (Statsminister), der in der konstituierenden Sitzung des Parlaments durch dieses gewählt wird.
(3) Die weiteren Mitglieder des Kleinen Rates sind die Minister, die der Präsident auf Vorschlag des Staatsministers ernennt.
(4) Der Staatsminister bestimmt die Tagesordnung, beruft den Kleinen Rat ein und hat die entscheidende Stimme. Er gibt die politischen Leitlinien der Arbeit des Kleinen Rates vor.
(5) Der Kleine Rat tagt nicht öffentlich, es sei denn die Verfassung oder ein Gesetz sieht dies vor oder der Staatsminister ordnet es an.
(6) Der Staatsminister bestimmt einen Minister zu seinem andauernden Vertreter.
(7) Die Ministerien und Behörden des Kleinen Rates sind durch Gesetz zu errichten.
(8) Der Kleine Rat gibt sich eine Geschäftsordnung die bestimmt, unter welchen Bedingungen er beschlussfähig ist.