Der Große Rat

  • Hier liegt uns folgender Vorschlag vor:

    - IX kap. Storråd -
    Der Große Rat

    Art. 73 (1) Der Große Rat bildet die Gesamtheit der Regierung der Republik ab.
    (2) Er untergliedert sich in den Staatsrat (Statsråd) und den Kleinen Rat (Småråd).
    (3) Der Große Rat tagt unter Vorsitz des Präsidenten, der dessen Tagesordnung bestimmt und ihn einberuft. Die erste Stellvertretung im Vorsitz des Großen Rates hat der Staatsminister inne, die weitere Stellvertretung regelt eine Geschäftsordnung.
    (4) Kommt es zu Pattsituationen, so kommt dem Präsidenten die entscheidende Stimme zu.
    (5) Der Große Rat tagt nicht öffentlich, es sei denn die Verfassung oder ein Gesetz sieht dies vor oder er beschließt es für eine einzelne Sitzung mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.
    (6) Der Große Rat ist nur beschlussfähig, wenn entweder der Präsident, sein verfassungsgemäßer Stellvertreter oder der Staatsminister sowie mindestens zwei von drei Staatsräten und ein Drittel der ernannten Minister des Kleinen Rates anwesend sind.
    (7) Zur Ausrufung des Ausnahmezustandes genügt abweichend vom vorigen Absatz die Anwesenheit von je nur einem Staatsrat und einem Minister des Kleinen Rates, neben dem Präsidenten oder seinem verfassungsgemäßen Stellvertreter.

    Art. 74 (1) Der Staatsrat unterstützt den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner exekutiven Kompetenzen im Sinne des Art. 67 Abs. 4.
    (2) Er besteht aus dem Präsidenten als Vorsitzenden, sowie den Staatsräten für Äußeres, Verteidigung und Infrastruktur.
    (3) Die Staatsräte ernennt der Präsident nach eigenem Ermessen und errichtet ihre Behörden per Dekret.
    (4) Der Präsident bestimmt die Tagesordnung, beruft ihn ein und hat die entscheidende Stimme. Er stellt die Beschlussfähigkeit fest und erlässt die Geschäftsordnung per Dekret.
    (5) Der Staatsrat tagt nicht öffentlich, es sei denn die Verfassung oder ein Gesetz sieht dies vor oder der Präsident ordnet es an.

    Art. 75 (1) Der Kleine Rat bildet diejenigen Teile der Regierung ab, die nicht durch den Präsidenten und den Staatsrat abgebildet werden.
    (2) Den Vorsitz hat der Staatsminister (Statsminister), der in der konstituierenden Sitzung des Parlaments durch dieses gewählt wird.
    (3) Die weiteren Mitglieder des Kleinen Rates sind die Minister, die der Präsident auf Vorschlag des Staatsministers ernennt.
    (4) Der Staatsminister bestimmt die Tagesordnung, beruft den Kleinen Rat ein und hat die entscheidende Stimme. Er gibt die politischen Leitlinien der Arbeit des Kleinen Rates vor.
    (5) Der Kleine Rat tagt nicht öffentlich, es sei denn die Verfassung oder ein Gesetz sieht dies vor oder der Staatsminister ordnet es an.
    (6) Der Staatsminister bestimmt einen Minister zu seinem andauernden Vertreter.
    (7) Die Ministerien und Behörden des Kleinen Rates sind durch Gesetz zu errichten.
    (8) Der Kleine Rat gibt sich eine Geschäftsordnung die bestimmt, unter welchen Bedingungen er beschlussfähig ist.

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  • Ärade ledamöter av den konstituerande församlingen,

    Die vorgesehene Zweiteilung des Großen Rates in Staatsrat und Kleinen Rat reflektiert die Vielschichtigkeit moderner Regierungsarbeit:

    Der Staatsrat, geleitet durch den Präsidenten, übernimmt die strategischen und langfristigen Aufgaben in Außen-, Verteidigungs- und Infrastrukturpolitik. Dies gewährleistet Stabilität in Bereichen, die weit über parteipolitische Auseinandersetzungen hinausgehen.

    Der Kleine Rat, unter der Leitung des Staatsministers, verantwortet die operativen und innenpolitischen Aufgaben und stellt sicher, dass die Regierung nah an den alltäglichen Bedürfnissen der Bevölkerung agiert.

    Dieser Ansatz bietet Raum für eine klare Arbeitsteilung und schafft dennoch einen kohärenten Rahmen für die Regierungstätigkeit.

    Die Rolle des Staatsministers, der vom Parlament gewählt wird, und die Ernennung der Minister durch den Präsidenten auf Vorschlag des Staatsministers garantieren eine starke demokratische Kontrolle.

    Die Regierung des Kleinen Rates wird auf das Vertrauen des Parlaments gestützt, was die Volkssouveränität sichert.
    Gleichzeitig bleibt die Exekutive flexibel genug, um schnell und effizient auf die Bedürfnisse des Landes reagieren zu können.
    Der Kleine Rat bildet das Fundament für eine Regierung, die sowohl dem Gemeinwohl als auch den Prinzipien der sozialen Gerechtigkeit verpflichtet ist.

    Eine Regierung muss auch in Ausnahmefällen handlungsfähig bleiben, und der Große Rat bietet hierfür den nötigen Rahmen:

    In Krisenzeiten kann der Staatsrat schnell reagieren, ohne dass die Rechte des Parlaments oder der Justiz untergraben werden.
    Die Einbindung des Präsidenten in Ausnahmeentscheidungen und die reduzierte Beschlussfähigkeit des Großen Rates in Notfällen verhindern politische Lähmung, während die Verfassung dennoch klare Schranken setzt.
    Dieses Modell zeigt, dass Sicherheit und Demokratie keine Gegensätze sind, sondern sich ergänzen können.

    Werte Kolleginnen und Kollegen, dieser Entwurf ist nicht nur eine rechtliche Grundlage, sondern ein Fundament unserer gemeinsamen Zukunft. Der Große Rat spiegelt das salborianische Streben nach einer gerechten und handlungsfähigen Regierung wider, die sowohl der Bevölkerung dient als auch den Prinzipien der Demokratie verpflichtet bleibt.

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  • Ärade ledamöter av den konstituerande församlingen,

    auch hier freue ich mich, dass frühere Verhandlungsergebnisse umgesetzt worden sind.

    Ich möchte vorschlagen, dass wir den Entwurf um Regelungen ergänzen, welche persönlichen Voraussetzungen ein Mitglied des Staastsrates oder des Kleinen Rates mitbringen muss, also beispielsweise das Alter und die Dauer der Lebensmittelpunktes, gegebenenfalls sogar fachliche Qualifikationen für das konkrete Amt? Wir sollten in diesem Zusammenhang auch diskutieren, ob Mitglieder des Kleinen Rates - zumindest vielleicht aber der Staatsminister - gleichzeitig Mitglieder des Parlaments sein müssten oder ob wir eine solche Ämterkumulation ausschließen möchten.

    Ebenso wäre eine Regelung sinnvioll, auf welchen Vorschlag der Staatsminister gewählt wird: aus den Reihen des Parlaments heraus oder gegebenenfalls durch Nominierung des Präsidenten?

    Måns David Fredriksson
    Statsminister i Republiken Salbor

    Generalsekreterare för Kristdemokratiska Partiet [K]


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  • Ärade ledamöter av den konstituerande församlingen,

    Ebenso wäre eine Regelung sinnvioll, auf welchen Vorschlag der Staatsminister gewählt wird: aus den Reihen des Parlaments heraus oder gegebenenfalls durch Nominierung des Präsidenten?

    Wir Sozialdemokraten schlagen hier vor, dass das Parlament aus seiner Mitte nominiert und wählt.

    Ich möchte vorschlagen, dass wir den Entwurf um Regelungen ergänzen, welche persönlichen Voraussetzungen ein Mitglied des Staastsrates oder des Kleinen Rates mitbringen muss, also beispielsweise das Alter und die Dauer der Lebensmittelpunktes, gegebenenfalls sogar fachliche Qualifikationen für das konkrete Amt?

    Die sozialdemokratischen Positionen zu diesen Themen sind dergestalt, dass die persönlichen Voraussetzungen der Mitglieder des Kleinen Rates jenen der Mitglieder des Parlaments entsprechen sollten, während aus unserer Sicht an die Staatsräte zusätzlich noch fachliche Voraussetzungen gestellt werden könnten.

    Wir sollten in diesem Zusammenhang auch diskutieren, ob Mitglieder des Kleinen Rates - zumindest vielleicht aber der Staatsminister - gleichzeitig Mitglieder des Parlaments sein müssten oder ob wir eine solche Ämterkumulation ausschließen möchten.

    Wir sollten festhalten, dass die Staatsräte nicht zugleich Mitglieder des Parlaments sein dürfen. Bei den Ministern sind wir Sozialdemokraten leidenschaftslos und können sowohl eine Mitgliedschaft im Parlament, als auch einen Ausschluss derselben mittragen.

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  • - IX kap. Storråd -
    Der Große Rat

    Art. 73 (1) Der Große Rat bildet die Gesamtheit der Regierung der Republik ab.
    (2) Er untergliedert sich in den Staatsrat (Statsråd) und den Kleinen Rat (Småråd).
    (3) Der Große Rat tagt unter Vorsitz des Präsidenten, der dessen Tagesordnung bestimmt und ihn einberuft. Die erste Stellvertretung im Vorsitz des Großen Rates hat der Staatsminister inne, die weitere Stellvertretung regelt eine Geschäftsordnung.
    (4) Kommt es zu Pattsituationen, so kommt dem Präsidenten die entscheidende Stimme zu.
    (5) Der Große Rat tagt nicht öffentlich, es sei denn die Verfassung oder ein Gesetz sieht dies vor oder er beschließt es für eine einzelne Sitzung mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.
    (6) Der Große Rat ist nur beschlussfähig, wenn entweder der Präsident, sein verfassungsgemäßer Stellvertreter oder der Staatsminister sowie mindestens zwei von drei Staatsräten und ein Drittel der ernannten Minister des Kleinen Rates anwesend sind.
    (7) Zur Ausrufung des Ausnahmezustandes genügt abweichend vom vorigen Absatz die Anwesenheit von je nur einem Staatsrat und einem Minister des Kleinen Rates, neben dem Präsidenten oder seinem verfassungsgemäßen Stellvertreter.

    Art. 74 (1) Der Staatsrat unterstützt den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner exekutiven Kompetenzen im Sinne des Art. 67 Abs. 4.
    (2) Er besteht aus dem Präsidenten als Vorsitzenden, sowie den Staatsräten für Äußeres, Verteidigung und Infrastruktur.
    (3) Die Staatsräte ernennt der Präsident nach eigenem Ermessen und errichtet ihre Behörden per Dekret.
    (4) Staatsrat kann jeder werden, der Mitglied des Parlaments werden kann und über ausreichende Kompetenzen in dem jeweiligen Fachbereich verfügt.
    (5) Staatsräte dürfen nicht zugleich dem Parlament angehören.
    (6) Der Präsident bestimmt die Tagesordnung, beruft ihn ein und hat die entscheidende Stimme. Er stellt die Beschlussfähigkeit fest und erlässt die Geschäftsordnung per Dekret.
    (7) Der Staatsrat tagt nicht öffentlich, es sei denn die Verfassung oder ein Gesetz sieht dies vor oder der Präsident ordnet es an.

    Art. 75 (1) Der Kleine Rat bildet diejenigen Teile der Regierung ab, die nicht durch den Präsidenten und den Staatsrat abgebildet werden.
    (2) Den Vorsitz hat der Staatsminister (Statsminister), der in der konstituierenden Sitzung des Parlaments durch dieses gewählt wird. Die Nominierung erfolgt aus der Mitte des Parlaments.
    (3) Die weiteren Mitglieder des Kleinen Rates sind die Minister, die der Präsident auf Vorschlag des Staatsministers ernennt.
    (4) Mitglied des Kleinen Rates kann jeder werden, der Mitglied des Parlaments werden kann.
    (5) Der Staatsminister bestimmt die Tagesordnung, beruft den Kleinen Rat ein und hat die entscheidende Stimme. Er gibt die politischen Leitlinien der Arbeit des Kleinen Rates vor.
    (6) Der Kleine Rat tagt nicht öffentlich, es sei denn die Verfassung oder ein Gesetz sieht dies vor oder der Staatsminister ordnet es an.
    (7) Der Staatsminister bestimmt einen Minister zu seinem andauernden Vertreter.
    (8) Die Ministerien und Behörden des Kleinen Rates sind durch Gesetz zu errichten.
    (9) Der Kleine Rat gibt sich eine Geschäftsordnung die bestimmt, unter welchen Bedingungen er beschlussfähig ist.

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