Hier liegt uns folgender Vorschlag vor:
- XI kap. Rätterna -
Die Gerichte
Art. 86 (1) Die Judikative ist unabhängig und nur der Verfassung und den Gesetzen verpflichtet. Sie wacht über die Einhaltung der Rechtsordnung und gewährleistet den Schutz der Rechte und Freiheiten der Bürger.
(2) Die Rechtsprechung wird durch unabhängige Gerichte ausgeübt. Ihre Entscheidungen sind bindend.
(3) Eingriffe in die richterliche Unabhängigkeit sind unzulässig.
Art. 87 (1) Das Oberste Gericht (Högsta Domstolen) ist die höchste Instanz der Rechtsprechung der Republik Salbor.
(2) Es entscheidet bei Konflikten zwischen staatlichen Institutionen und wirkt als Berufungsinstanz in straf- wie zivilrechtlichen Fällen der untergeordneten Instanzen, sofern ein Urteil eine Präjudizwirkung erwarten ließe.
(3) Auf Antrag des Präsidenten nach Art. 69 Abs. 2 entscheidet es über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen.
(4) Das Oberste Gericht erlässt Vorschriften zur Administration der übrigen Judikative, sofern diese nicht durch diese Verfassung geregelt sind (Selbstverwaltungserlass).
Art. 88 (1) Das Oberste Gericht besteht aus 14 Mitgliedern, die auf eine Amtszeit von 7 Jahren berufen werden. Eine Wiederberufung ist nicht zulässig.
(2) Die Mitglieder des Obersten Gerichts werden wie folgt ernannt:
a. Vier Mitglieder durch das Parlament mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit;
b. Vier Mitglieder durch den Präsidenten;
c. sechs Mitglieder durch eine unabhängige Kommission nach Art. 89
(3) Die Mitglieder des Obersten Gerichts müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Die Befähigung zum Richteramt,
b. mindestens 15 Jahre Berufserfahrung in Rechtsprechung, Lehre oder Praxis,
c. Unabhängigkeit von politischen Parteien und keine aktive Mitgliedschaft in einer Partei in den letzten 12 Monaten.
Art. 89 Die territoriale und horizontale Gliederung der Gerichte regelt das Oberste Gericht durch den Selbstverwaltungserlass, wobei der für Justiz zuständige Minister oder ein Vertreter zu konsultieren sind.
Art. 90 (1) Die Berufung der Richter an die Gerichte, außer das Oberste Gericht, erfolgt auf Lebenszeit, vorbehaltlich einer Altersgrenze, die durch Gesetz festgelegt werden kann.
(2) Die Entlassung eines Richters ist nur aufgrund schwerer Dienstvergehen oder dauerhafter Dienstunfähigkeit möglich und erfolgt durch Beschluss des Obersten Gerichts.
Art. 91 (1) Die Auswahl der Richter an allen übrigen Gerichten sowie der sechs Mitglieder nach Art. 88 Abs. 2 Pkt. c trifft eine Kommission.
(2) Die Kommission ist zu jeder Berufung oder Gruppe von Berufungen neu zusammen zu stellen, wenn seit der letzten Berufung durch die Kommission mehr als zwei Wochen vergangen sind.
(3) Die Kommission besteht aus:
a. vier Vertretern der beruflichen Kammer, in der die Anwälte vertreten sind;
b. zwei Vertretern aus der Mitte der Professoren an den juristischen Fakultäten;
c. zwei Vertretern aus der Mitte der bestehenden Richterschaft sowie
d. einem Vertreter des für Justiz zuständigen Ministers.
(4) Der Vertreter des für Justiz zuständigen Ministers beruft die Sitzungen der Kommission ein, leitet sie, sorgt für eine angemessene Protokollführung und setzt die Entscheidung der Kommission um.
(5) Notwendige Wahlen zur Kommission liegen in der Verantwortung des für Justiz zuständigen Ministers, es sei denn sie finden innerhalb einer beruflichen Kammer statt. In diesem Fall liegt die Durchführung bei der betreffenden Kammer.
Art. 92 (1) Öffentliche Verhandlungen und Urteilsverkündungen sind der Grundsatz. Ausnahmen können nur durch Gesetz geregelt werden, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit, der Moral oder der Rechte Einzelner erforderlich ist.
(2) Alle Urteile und Entscheidungen sind schriftlich zu begründen und öffentlich zugänglich zu machen.
Art. 93 (1) Das Oberste Gericht veröffentlicht einmal jährlich einen Bericht über die Rechtsprechung und die Lage der Judikative.
(2) Die Verwaltung der Gerichte erfolgt auf Basis des Selbstverwaltungserlasses unter Zuarbeit und Unterstützung des für Justiz zuständigen Ministers. Das Oberste Gericht beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung und stellt sicher, dass die Gerichte mit ausreichenden Ressourcen ausgestattet werden.
(3) Der für Justiz zuständige Minister fungiert in Bezug zur Gerichtsbarkeit vor allem als Dienstleister.
- XII. Säkerhetsorganisationer -
Sicherheitsorganisationen
Art. 94 (1) Salbor ist ein amilitärischer Staat. Die Wiederbewaffnung kann ausschließlich zum Zwecke der Selbstverteidigung und frühestens fünf Jahre nach Erlass dieser Verfassung erfolgen, es sei denn ein völkerrechtlicher Vertrag setzt ein späteres Datum fest.
(2) Salborisches Militär darf nicht außerhalb des Staatsgebiets der Republik eingesetzt werden.
(3) Die Wiederbewaffnung Salbors bedarf eines Gesetzes, dass mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Parlaments verabschiedet wurde.
(4) Jede Aufstellung bewaffneter Kräfte, soweit sie in dieser Verfassung nicht vorgesehen sind, bedarf der Gesetzesform.
Art. 95 (1) Die Belange des Grenzschutzes, sowie in den Küstengewässern und Grenzgebieten jene der Gefahrenabwehr, der Fischereiaufsicht, der Durchsetzung des Umweltschutzes und der Seenotrettung, werden durch die Küstenwache (Kustbevakningen) betreut. Ihre Zuständigkeit kann per Gesetz auch auf die übrigen schiffbaren Gewässer in Salbor ausgeweitet werden.
(2) Die Leitung hat der Staatskapitän (Statskapten) inne, der vom Präsidenten ernannt wird. Die weitere Organisationsform bestimmt der Präsident durch Erlass.
Art. 96 (1) Die Durchsetzung des Umweltschutzes in den sonstigen Gebieten, die Belange der Naturschutzgebiete, der Nationalparks, der sonstigen Schutzgebiete aus ökologischen Gründen, der Jagd- und Forstaufsicht, des Tier- und Artenschutzes, der Bergrettung und des Gewässerschutzes (soweit nicht Aufgabe der Küstenwache) betreut die Umweltwache (Miljöbevakningen). Auf dem Gebiet von Nationalparks und in den per Gesetz dazu bestimmten Gebieten nimmt sie die Aufgaben der Polizei war.
(2) Die Leitung hat der Staatsförster (Skogsmästare) inne, der vom Präsidenten ernannt wird. Die weitere Organisationsform bestimmt der Präsident durch Erlass.
Art. 97 (1) Die Polizei (Polisen) nimmt die sonstige Gefahrenabwehr, die Regelung und Überwachung des Straßenverkehrs sowie die Strafverfolgung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs von Küsten- und Umweltwache war. Weitere Zuständigkeiten können ihr per Gesetz übertragen werden.
(2) Ihre Organisationsform soll durch Gesetz bestimmt werden.