Hier liegt uns folgender Vorschlag vor:
- XIII kap. Övergångs- och slutbestämmelser -
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 98 (1) Nach Inkrafttreten dieser Verfassung sind baldmöglichst Wahlen zu allen Ämtern durchzuführen.
(2) Die verfassungsgebende Versammlung bestellt einen interimistischen Präsidenten, dessen vorderste Aufgabe die Organisation der Wahlen ist.
(3) Sie stellt darüber hinaus provisorische Vorschriften für die Durchführung der ersten Wahlen auf.
Art. 99 Im Sinne der Mindestwohnsitzregelungen sind diese so auszulegen, dass salborianischen Kriegsflüchtlingen ihre temporäre Abwesenheit nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt wird.
Art. 100 (1) Die verfassungsgebende Versammlung legt fest, welche Rechtsnormen aus dem Rechtsbestand des Unionslandes Salbor ihre Gültigkeit behalten.
(2) Die Überprüfung und Anpassung nach Abs. 1 übernommener Rechtsnormen an diese Verfassung ist innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten der Verfassung durch das Parlament vorzunehmen.
Art. 101 (1) Bereits bestehende Institutionen und Behörden übernehmen vorläufig die Aufgaben, die ihnen im Sinne dieser Verfassung zuzuordnen wären, bis die entsprechenden Organe und Institutionen vollständig gebildet sind.
(2) Beamte und Bedienstete verbleiben in ihren Ämtern, sofern keine gegenteilige Entscheidung im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verfassung getroffen wird.
Art. 102 Diese Verfassung tritt am Tag ihrer Verkündung in Kraft, sofern keine andere Bestimmung durch die verfassungsgebende Versammlung getroffen wird.
Art. 103 Änderungen dieser Verfassung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Parlaments und einer nachfolgenden Bestätigung durch das Volk in einer Volksabstimmung.
Art. 104 (1) Diese Verfassung ist in der Amtssprache Salbors verfasst. Im Konfliktfall zwischen verschiedenen Sprachfassungen ist der salborianische Text maßgeblich.
(2) Übersetzungen dieser Verfassung in andere Sprachen dürfen nur durch staatlich bestellte Übersetzer erfolgen.
Art. 105 Diese Verfassung bildet die Grundlage aller staatlichen Institutionen und ersetzt sämtliche zuvor geltenden verfassungsrechtlichen Regelungen.
Die Verfassungsurkunde wird durch den interimistischen Präsidenten und die Mitglieder der verfassungsgebenden Versammlung unterzeichnet.