Ärade ledamöter,
Katista scheint wohl untergegangen. Leider sind unsere Staatsorgane noch nicht hinreichend handlungsfähig, was können wir tun, um die Folgen der Katastrophe zu mildern?
Ärade ledamöter,
Katista scheint wohl untergegangen. Leider sind unsere Staatsorgane noch nicht hinreichend handlungsfähig, was können wir tun, um die Folgen der Katastrophe zu mildern?
Weil mit der Zeit ansonsten die auf Lebenszeit angehörenden Ratsälteste ohne akute demokratische Legitimation die Mehrheiten im Parlament bestimmen würden.
Ärade ledamöter,
die Arbeitsgruppen sind alle zu einem einvernehmlichen Ergebnis gekommen, mit Ausnahme der Arbeitsgruppe zum Thema "Wirtschaftsordnung und soziale Sicherung". Aus dieser wird der letzte Bearbeitungsstand als Vorlage genommen. Es liegt uns derzeit folgende Gesamtfassung vor:
- Inledning -
Einleitung
In tiefer Demut kommt das salborische Volk zusammen, sich die folgende Verfassung zur Ordnung seiner selbstbestimmten Regierung zu geben, in immerwährender Absage an kriegerische Handlungen gleich welcher Art und mit dem Ziele, niemals wieder als Ausgangspunkt solcher Handlungen dienen zu wollen.
- I kap. Principer -
Grundsätze
Art. 1 Die Republik Salbor ist eine souveräne, demokratische und rechtsstaatliche Republik, die sich auf die Grundsätze der Menschenwürde, des Volkswillens und der Solidarität gründet.
Art. 2 Ziel der Republik ist der Aufbau einer Gesellschaft, die sich durch Chancengleichheit, Respekt, soziale Gerechtigkeit und Großzügigkeit auszeichnet.
Art. 3 (1) Die souveräne Staatsgewalt liegt unteilbar beim salborischen Volk und wird in Übereinstimmung mit dieser Verfassung ausgeübt.
(2) Die Wahlen sind gleich, frei, allgemein, geheim und regelmäßig.
Art. 4 Alle staatlichen Organe, Behörden, Beauftragten und Amtsträger sind an die Verfassung gebunden. Gesetze, Entscheidungen und Maßnahmen müssen mit dieser Verfassung vereinbar sein.
Art. 5 (1) Bürger Salbors ist, wer:
a. zum Zeitpunkt des Verfassungserlasses auf dem Staatsgebiet der Republik lebt und bisher Unionsangehöriger der sogenannten Demokratischen Union Ratelon gewesen ist; oder
b. auf dem Staatsgebiet der Republik geboren ist; oder
c. gemäß den gesetzlichen Bestimmungen die salborianische Staatsbürgerschaft erworben hat.
(2) Das weitere regelt ein Gesetz.
(3) Personen, die an den Verbrechen des Kalkbrenner-Regimes beteiligt waren, haben jedes Anrecht auf Bürgerschaft verwirkt.
Art. 6 (1) Das Staatsgebiet der Republik umfasst die Inseln Salbor, Katista, Småholm und die von ihnen abhängigen Holme.
(2) Die Ausdehnung der Hoheitsgewässer und der Wirtschaftszone regelt ein Gesetz
Art. 7 Abtretungen von Staatsgebiet bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und einer Zwei-Drittel-Mehrheit im Parlament.
Art. 8 Salbor ist ein zentralisierter Einheitsstaat, der die Autonomie der Vearmark und die Prinzipien örtlicher Selbstverwaltung anerkennt.
Art. 9 (1) Salbors internationale Beziehungen basieren auf den Grundsätzen von Frieden, Menschenrechten, Selbstbestimmung und der Gleichberechtigung der Staaten.
(2) Die Republik engagiert sich für die Beseitigung von Imperialismus, Kolonialismus und Unterdrückung sowie für Abrüstung und eine gerechte internationale Ordnung.
Art. 10 (1) Die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts sind Bestandteil der salborianischen Rechtsordnung.
(2) International anerkannte Verträge und durch Mitgliedschaften entstandene Verpflichtungen gelten innerhalb Salbors, sofern sie mit dieser Verfassung vereinbar sind.
- II kap. Rättigheter och skyldigheter -
Rechte und Pflichten
Art. 11 Alle Bürger sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf wegen Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung oder anderen persönlichen Merkmalen diskriminiert werden.
Art. 12 (1) Das menschliche Leben, die Würde und die persönliche Freiheit sind unverletzlich.
(2) Folter, grausame oder erniedrigende Behandlungen und Strafen sind verboten.
(3) Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz seiner körperlichen und geistigen Gesundheit.
(4) Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit. Niemand darf willkürlich festgenommen, inhaftiert oder verbannt werden.
Art. 13 (1) Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäußerung, Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit.
(2) Diese Rechte können durch Gesetz nur eingeschränkt werden, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.
Art. 14 (1) Jeder Mensch hat Anspruch auf Schutz vor staatlicher Willkür und Zugang zu einem gerechten und schnellen Verfahren.
(2) Rückwirkende Strafgesetze sind nichtig.
(3) Niemandem darf aus finanziellen Gründen den Rechtsweg verwehrt werden.
Art. 15 (1) Alle Bürger haben grundsätzlich das gleiche und freie Recht, an allgemeinen, geheimen und regelmäßigen Wahlen teilzunehmen. Es soll nur infolge schwerwiegender Straftaten nach den Bestimmungen der Gesetze einschränkbar sein.
(2) Das aktive und passive Wahlrecht wird ansonsten durch Gesetz geregelt.
Art. 16 (1) Jeder Mensch hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung, seines Schriftverkehrs und seiner Kommunikation.
(2) Eingriffe in die Privatsphäre sind nur unter den Bestimmungen eines Gesetzes zulässig.
Art. 17 (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit, freie Berufswahl, gerechte Arbeitsbedingungen und Schutz vor Arbeitslosigkeit.
(2) Gleicher Lohn für gleiche Arbeit ist zu gewährleisten, und alle Arbeitnehmer haben das Recht auf angemessene Entlohnung, die ein menschenwürdiges Leben ermöglicht.
Art. 18 (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung.
(2) Der Zugang zur Grundbildung ist kostenlos und verpflichtend. Weiterführende Bildung und berufliche Ausbildung sollen jedem entsprechend seiner Fähigkeiten offenstehen.
Art. 19 (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zu medizinischer Versorgung und auf ein Leben in einer gesunden Umwelt.
(2) Der Staat fördert den Schutz der Gesundheit durch Prävention, Zugang zu sauberem Wasser, Ernährungssicherheit und medizinische Forschung.
Art. 20 (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Absicherung im Falle von Krankheit, Arbeitslosigkeit, Behinderung, Alter oder anderen Lebensumständen, die seinen Lebensunterhalt gefährden.
(2) Der Staat sorgt für ein soziales Netz an Absicherungen, die die Grundbedürfnisse aller Bürger sichern.
Art. 20a (1) Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses ist unverletzlich. Jeder Mensch hat das Recht, seine Religion oder Weltanschauung frei zu wählen, zu bekennen und zu praktizieren.
(2) Die Ausübung der Religion ist gewährleistet und steht unter dem Schutz des Staates, soweit sie nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder die Rechte Dritter verstößt. Niemand darf aufgrund seines Glaubens oder seiner religiösen Überzeugung benachteiligt oder bevorzugt werden.
(3) Der Staat erkennt die protestantische Kirche als Staatskirche an und unterstützt sie in der Erfüllung ihrer religiösen und gesellschaftlichen Aufgaben. Die Einzelheiten der staatlichen Unterstützung werden durch Gesetz geregelt.
Art. 21 (1) Jeder Mensch hat das Recht, am kulturellen Leben der Gesellschaft teilzunehmen, kulturelle Werte zu erfahren und wissenschaftlichen Fortschritt zu teilen.
(2) Der Staat fördert und schützt das kulturelle Erbe und die Vielfalt.
Art. 22 (1) Jeder Mensch hat das Recht auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt.
(2) Der Staat verpflichtet sich, die natürlichen Ressourcen zu schützen und deren nachhaltige Nutzung zu gewährleisten.
Art. 23 (1) Ausländer und Staatenlose, die sich in Salbor rechtmäßig aufhalten, genießen dieselben Grundrechte wie Bürger, ausgenommen politischer Rechte und öffentlicher Ämter.
(2) Näheres regelt ein Gesetz.
Art. 24 (1) Jeder Bürger hat die Pflicht, zur Gemeinschaft beizutragen, die Gesetze zu achten und die Rechte anderer zu respektieren.
(2) Der Schutz der Umwelt ist eine gemeinsame Pflicht aller Bürger.
(3) Zur Erhaltung eines funktionierenden Gemeinwesens ist Zahlung von Steuern und Abgaben verpflichtend.
Art. 25 (1) Die in dieser Verfassung gewährleisteten Rechte können nur durch Gesetz und nur im Interesse der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Moral oder der Rechte anderer eingeschränkt werden.
(2) Eingriffe in Grundrechte müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Wesensgehalt der Rechte nicht antasten.
- III kap. Statens förpliktelser -
Staatsaufgaben
Art. 26 Die Republik hat folgende Hauptaufgaben:
a. Schutz und Förderung der nationalen Unabhängigkeit sowie der politischen und wirtschaftlichen Souveränität;
b. Sicherstellung der Grundrechte und Freiheiten sowie der demokratischen Teilhabe;
c. Förderung von Chancengleichheit, sozialem Fortschritt und Lebensqualität;
d. Schutz der Umwelt und nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen;
e. Erhalt und Förderung der salborianischen Kultur und Sprache;
f. Sicherstellung der durch die Grundrechte begründeten Bürgeransprüche.
Art. 27 Die Republik ist verpflichtet, Maßnahmen zur sozialen Gerechtigkeit zu ergreifen, um tatsächliche Gleichheit und Solidarität zwischen seinen Bürgern zu gewährleisten.
Art. 28 Die Republik ist verpflichtet, Schäden, die von Öffentlichen Behörden oder Einrichtungen durch Unterlassen verursacht wurden, zu regulieren.
- IV kap. Undantagstillstånd -
Ausnahmezustand
Art. 29 (1) Der Ausnahmezustand kann nur bei:
a. unmittelbarer Bedrohung der nationalen Sicherheit durch Aggression;
b. schwerwiegender Störung der demokratischen Ordnung; oder
c. Naturkatastrophen und vergleichbaren Notfällen ausgerufen werden.
(2) Seine Verhängung bedarf der vorigen Ausschöpfung aller vertretbaren milderen Mittel.
Art. 30 (1) Der Ausnahmezustand darf zunächst höchstens 14 Tage andauern, kann jedoch mit Zustimmung des Parlaments verlängert werden.
(2) Der Präsident ruft den Ausnahmezustand per Dekret aus, in welchem er darüber hinaus unmittelbar den Großen Rat einberuft.
(3) Der Große Rat entscheidet binnen 48 Stunden nach Erlass des Dekrets über die Aufrechterhaltung des Ausnahmezustands.
(4) Versagt der Große Rat die Zustimmung endet der Ausnahmezustand sofort.
(5) Ist der Präsident handlungsunfähig, kann der Ausnahmezustand durch den Vorsitzenden des Parlaments per Dekret, in Vertretung des Präsidenten, erklärt werden. Es ist durch den Staatsminister gegenzuzeichnen. Die Absätze 3 und 4 bleiben hiervon unberührt. Der Vorsitzende des Parlaments nimmt dann die Rechte des Präsidenten im Sinne dieses Kapitels war und übergibt die Geschäfte an den Präsidenten, sollte dieser seine Handlungsfähigkeit zurückerlangen.
Art. 31 (1) Während des Ausnahmezustands dürfen Grundrechte nur in dem Maße eingeschränkt werden, wie es unbedingt erforderlich ist.
(2) Das Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und das Verbot rückwirkender Strafgesetze bleiben in jedem Fall unantastbar.
(3) Die Justiz bleibt gewährt und unabhängig.
(4) Während des Ausnahmezustands geht die Befehlsgewalt über sämtliche Sicherheits- und Verteidigungsorgane auf den Präsidenten über.
(5) Der Präsident übernimmt während des Ausnahmezustands die Richtlinienkompetenz für die gesamte Regierungsführung in allen Bereichen und kann den Staatsräten und Ministern bindende Anordnungen erteilen.
(6) Wo nötig kann der Präsident während des Ausnahmezustands Ernennungen auch ohne Beteiligung oder Bestätigung der nach dieser Verfassung oder den Gesetzen vorgesehenen Stellen vornehmen. Sie verbleiben unter Vorbehalt, bis die reguläre Beteiligung oder Bestätigung erfolgt ist.
(7) Wahlperioden von Amtsträgern auf Zeit werden bis zur Aufhebung des Ausnahmezustands verlängert, sofern sie ansonsten während des Ausnahmezustands ablaufen würden.
Art. 32 (1) Das Oberste Gericht ist befugt, jede ergriffene Maßnahme und Amtshandlung auf ihre Verhältnismäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen, sowie diese im Falle eines Verstoßes aufzuheben oder für nichtig zu erklären.
(2) Es wird auf Antrag von einem Sechstel der Mitglieder des Parlaments, eines Präfekten, eines Staatsrats, eines Ministers oder von zehn Bürgermeistern tätig.
Art. 33 (1) Auf Antrag des Präsidenten kann der Ausnahmezustand um jeweils bis zu 30 Tage verlängert werden.
(2) Die Verlängerung ist durch das Parlament mit einer zwei-Drittel-Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder zu genehmigen.
(3) Würde eine Verlängerung den Ausnahmezustand auf eine Gesamtdauer von mehr als 90 Tagen ausdehnen, so ist zur Genehmigung dieser und jeder folgenden Verlängerung eine drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Parlaments erforderlich.
(4) Versagt das Parlament die Genehmigung endet der Ausnahmezustand sofort.
(5) Zu jedem Antrag nach Abs. 1 muss der Präsident dem Parlament einen Bericht über die Lage und die ergriffenen Maßnahmen zur Abstellung des Ausnahmezustands vorlegen.
Art. 34 (1) Der Ausnahmezustand endet automatisch nach Ablauf der genehmigten Dauer, es sei denn es ist eine Beratung über einen Antrag nach Art. 33 Abs. 1 anhängig, in welchem Fall er sich bis zum Abschluss der Beschlussfassung über den Antrag verlängert.
(2) Der Präsident kann den Ausnahmezustand jederzeit per Dekret, auch vorzeitig, beenden.
- V kap. Ekonomisk ordning och social trygghet -
Wirtschaftsordnung und soziale Sicherung
Art. 35 (1) Die Wirtschaft der Republik Salbor basiert auf den Prinzipien der Marktwirtschaft unter sozialen Prämissen, der Nachhaltigkeit und der Chancengleichheit.
(2) Der Staat fördert die wirtschaftliche Entwicklung, schützt den Wettbewerb und setzt sich für eine gerechte Verteilung der wirtschaftlichen Ressourcen ein.
(3) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Gemeinwohl dienen.
Art. 36 (1) Zur berufsständischen Selbstverwaltung und Vertretung ihrer Mitglieder werden berufliche Kammern (Yrkeskamrar) gebildet, die als integrierte Institutionen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer einer Branche organisieren.
(2) Jede Kammer umfasst eine bestimmte Berufsgruppe oder Branche und wird durch Gesetz errichtet. Berufsgruppen mit geringer Mitgliederzahl können in übergreifenden Kammern oder gemeinschaftlichen Vertretungen organisiert werden.
(3) Kammern sind zur Förderung des Gemeinwohls verpflichtet und tragen zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Branche bei.
(4) Die Kammern sind voll rechtsfähige juristische Personen und handeln im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags autonom.
(5) Die Kammern unterliegen der Aufsicht durch den zuständigen Minister, um Transparenz, Rechtsstaatlichkeit und Gemeinwohlorientierung zu gewährleisten. Der Minister besitzt keine Weisungsbefugnis den Kammern gegenüber und greift nur im Rahmen seiner gesetzlichen Aufsichtsbefugnisse ein, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu gewährleisten.
Art. 37 (1) Die Mitgliedschaft in einer Kammer ist für alle Angehörigen der jeweiligen Berufsgruppe, Arbeitgeber wie Arbeitnehmer, verpflichtend.
(2) Die Kammermitgliedschaft ist auf natürliche Personen begrenzt.
(3) Die Kammermitglieder werden in Vollmitglieder, Teilmitglieder und abhängige Mitglieder unterschieden.
(4) Vollmitglieder sind Mitglieder, die den vollen Beitrag zahlen und bei allen Kammerwahlen voll wahlberechtigt sind. Der Beitrag soll sich am Einkommen der Mitglieder orientieren und sie in dieser Hinsicht anteilig gleichmäßig belasten.
(5) Teilmitglieder sind Mitglieder, die einen Teilbeitrag zahlen und bei Kammerwahlen nicht wahlberechtigt sind, aber besondere Vertretungen innerhalb der Kammern wählen. Der Teilbeitrag soll sich am Einkommen des Teilmitgliedes orientieren und kann auch entfallen, wenn kein Einkommen besteht.
(6) Abhängige Mitglieder sind Mitglieder, die keinen Beitrag zahlen und über die Mitgliedschaft eines Angehörigen Versicherungsleistungen einer Kammer beziehen. Sie haben keinen persönlichen Anspruch auf die Leistungen der Kammer.
Art. 38 (1) Kinder sind bis zur ersten Tätigkeitsaufnahme abhängige Mitglieder in der Kammer ihrer Eltern.
(2) Bei unterschiedlichen Mitgliedschaften der Elternteile, wird der Versicherungsschutz durch die Kammer gewährleistet, die die Eltern einvernehmlich festlegen. Kann kein Einvernehmen hergestellt werden, ist der Rechtsweg zu begehen.
(3) Die Zugehörigkeit des Kindes für die Dauer des Verfahrens ist zu Verfahrensbeginn ohne Vorwegnahme einer endgültigen Entscheidung durch das Gericht festzulegen, im Zweifelsfall ist es über die staatliche Hilfskasse versichert.
(4) Waisen ohne elterliche Kammerzugehörigkeit werden durch die staatliche Hilfskasse abgesichert, bis sie Kammermitglied aus eigenem Recht werden.
Art. 39 (1) Personen, die an Berufsschulen, Hochschulen oder anderen von Kammern getragenen Bildungseinrichtungen eingeschrieben sind, werden automatisch Teilmitglied in der zuständigen Kammer.
(2) Die zuständige Kammer im Sinne des Abs. 1 ist:
a. Bei Berufsschulen die Kammer, die den angestrebten Beruf repräsentiert;
b. Bei Hochschulen die Kammer, die laut dem Gründungsvertrag der Hochschule für den jeweiligen Studenten zuständig ist.
Art. 40 (1) Die Vollmitgliedschaft in einer Kammer wird mit Abschluss der ersten Berufsausbildung oder dem Eintritt in die erste Anstellung erlangt.
(2) Die Kammer, in der die Teilmitgliedschaft nach Art. 39 bestand, übernimmt automatisch die Vollmitgliedschaft, sofern aufgrund der ausgeübten Tätigkeit keine andere Kammer zuständig ist.
Art. 41 (1) Die Kammern nehmen folgende Aufgaben wahr:
a. Förderung der beruflichen Aus- und Fortbildung ihrer Mitglieder, einschließlich des Betriebs von Berufsschulen, Ausbildungsprogrammen und spezialisierten Hochschulen;
b. Organisation und Gewährleistung von sozialen Sicherungsleistungen, einschließlich Kranken-, Arbeitslosen-, Renten-, Pflege- und Lebensversicherungen;
c. Festsetzung von Löhnen und Arbeitsbedingungen, die für alle Mitglieder verbindlich sind;
d. Sicherstellung fairer Arbeitsbedingungen, der Arbeitssicherheit und der Einhaltung der Berufsethik, einschließlich der Überwachung und Durchsetzung dieser Standards im Rahmen ihrer Zuständigkeit;
e. Förderung von Innovation und wirtschaftlicher Entwicklung in ihrer Branche;
f. Unterstützung bei der Kinderbetreuung durch den Betrieb von Kindertagesstätten und anderen Einrichtungen;
g. Förderung von Freizeitaktivitäten durch den Betrieb von Sportvereinen, Kulturvereinen und eigenen Erholungsheimen;
h. Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder gegenüber dem Staat und anderen gesellschaftlichen Gruppen;
i. Kooperation untereinander beim Übergang ihrer Mitglieder zwischen Kammern.
(2) Die Entscheidungen der Kammern, insbesondere zu Löhnen und Arbeitsbedingungen, werden durch interne Abstimmungsmechanismen und, im Streitfall, durch die in Art. 39 festgelegten Schlichtungsverfahren getroffen und sind für alle Mitglieder verbindlich.
(3) Tätigkeiten, die die hier genannten oder in Gesetzen übertragenen Aufgaben übersteigen sind unzulässig.
Art. 42 (1) Jede Kammer wird durch einen Vorstand geleitet, der sich paritätisch aus Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Kammer zusammensetzt. Er wird aus der Mitte der Kammer auf zwei Jahre gewählt.
(2) Die Vorstandswahlen der Kammern werden durch das zuständige Ministerium organisiert und durchgeführt.
(3) Innerhalb der Kammern werden Gruppen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet, die die Interessen der jeweiligen Seite kammerintern vertreten. Sie sind als Vereine zu organisieren, die mit den Mitteln der Kammer unterhalten werden und daher beitragsfrei bleiben.
(4) Der Vorstand der Kammer ist angehalten, Entscheidungen im Sinne eines gerechten Ausgleichs zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen zu treffen.
(5) Die örtliche und thematische Untergliederung der Kammern erfolgt durch Abteilungen, die der Vorstand aus eigenem Antrieb oder auf Antrag von zehn Prozent der Kammermitglieder einrichten kann. Örtliche Abteilungen sollen grundsätzlich so eingerichtet sein, dass das gesamte Staatsgebiet der Republik abgedeckt ist.
(6) Die Kammern können im Falle von Synergieeffekten gemeinsame Einrichtungen betreiben, ihre Finanzierung und ihre Leitung sollen vertraglich zwischen den beteiligten Kammern geregelt werden. Die gemeinsamen Einrichtungen haben dieselben Rechte wie die Kammern nach Art. 36 Abs. 4.
Art. 43 (1) Kammerinterne Konflikte zwischen den Gruppen und Abteilungen untereinander oder mit der Kammer werden durch ein Schlichtungsverfahren gelöst:
a. In erster Instanz durch durch einen Vermittlungsausschuss, paritätisch aus Vertretern der streitenden Organe gebildet;
b. In zweiter Instanz durch den erweiterten Vermittlungsausschuss, der den Ausschuss nach Pkt. a umfasst, ergänzt durch eine Anzahl an unabhängigen Schlichtern, die der Hälfte der bisherigen Mitgliederzahl entspricht;
c. In letzter Instanz durch den zuständigen Minister, der selbst vermittelt oder eine bindende Entscheidung treffen kann. Gegen letztere steht der Rechtsweg offen.
(2) Entscheidungen der Schlichtungsverfahren nach Abs. 1 sind für die Kammer und ihre Mitglieder bindend, sofern sie keiner gesetzlichen oder verfassungsrechtlichen Regelung oder einem Gerichtsurteil widersprechen.
Art. 44 (1) Die Finanzierung der Kammern erfolgt durch Mitgliedsbeiträge und, wo erforderlich, zinslose staatliche Kredite.
(2) Die Kammern sind verpflichtet, ihre Finanzberichte sowie Berichte über die Verwendung von Beiträgen und Abgaben jährlich zu veröffentlichen. Der zuständige Minister überwacht die Einhaltung dieser Berichtspflichten.
(3) Ein Betrieb der Kammer mit Gewinnerzielungsabsicht ist untersagt. Ergeben sich Überschüsse, so sind diese, nach Abzug aller Investitionen, in risikofreien und erträglichen Anleihen anzulegen.
(4) Die staatlichen Kredite nach Abs. 1 sind durch den zuständigen Vorstand schriftlich beim zuständigen Minister abzufragen. Es ist eine Übersicht beizufügen, die die aus eigenen Mitteln undeckbaren Posten umfasst beziehungsweise den Zweck der Kredite erläutert.
(5) Der zuständige Minister bringt den Antrag nach Prüfung in die nächste Etatplanung ein und übermittelt der Kammer abschließend die Kreditbewilligung oder -absage. Kredite sollen bewilligt werden, wenn es die Etatsituation zulässt.
(6) Steht eine Kammer vor der Zahlungsunfähigkeit, so übernimmt die Republik die Haftung für die offenen Posten und gleicht den Kammeretat aus. Der Kammervorstand wird durch den Präsidenten auf Antrag des zuständigen Ministers entlassen, der daraufhin Neuwahlen des Vorstandes anordnet. Einzelne oder alle Mitglieder des Kammervorstandes oder der Kammerverwaltung können für fahrlässige oder vorsätzliche Misswirtschaft haftbar gemacht werden.
Art. 45 (1) Die Kammern tragen zur gerechten Verteilung der wirtschaftlichen Ressourcen bei, indem sie solidarische Ausgleichssysteme einrichten.
(2) Der zuständige Minister überwacht die finanziellen und sozialen Mechanismen der Kammern durch regelmäßige Prüfungen und Berichte, um Diskriminierung oder Ungleichheit zwischen den Berufsgruppen zu vermeiden. Im Falle von Mängeln in diesen Bereichen kann er von den zuständigen Vorständen Maßnahmen zur Abstellung dieser Mängel verlangen.
(3) Erreichen die zuständigen Vorstände die Abstellung der Mängel über einen Zeitraum von drei Monaten nicht oder sind keine substanziellen Fortschritte in der Mängelbeseitigung erkennbar, so kann der zuständige Minister beim Präsidenten die Entlassung des zuständigen Vorstandes beantragen und in der Folge Neuwahlen des Vorstandes anordnen. Der Präsident muss dem Ersuchen des Ministers nicht entsprechen, wenn seine Wahrnehmung der Situation der des Ministers widerspricht.
Art. 46 (1) Die Republik arbeitet eng mit den Kammern zusammen, um wirtschaftliche, soziale und kulturelle Ziele zu fördern.
(2) Die Kammern haben das Recht, im Gesetzgebungsprozess zu wirtschafts-, sozial- und berufspolitischen Themen beratend mitzuwirken. Dies erfolgt durch Anhörungen auf Wunsch des Parlaments oder Stellungnahmen oder Vorschläge, die die Kammern dem Parlament aus eigenem Antrieb vorlegen.
(3) Bei fachthematischen Fragen können einzelne Kammern als fachgutachtende Institutionen angehört werden.
Art. 47 (1) Streitigkeiten zwischen den Kammern werden in erster Instanz durch den zuständigen Minister geschlichtet, der innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Einigung herbeiführen muss. Kann auf diesem Wege keine Einigung erzielt werden steht der Rechtsweg offen.
(2) Streitigkeiten zwischen den Kammern und der Republik werden über den Rechtsweg ausgetragen, sofern kein unabhängiger Schlichter gefunden werden konnte.
Art. 48 (1) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung einer Kammer können nur beansprucht werden, wenn eine Mindestmitgliedszeit als Vollmitglied von 3 Monaten erfüllt wurde.
(2) Leistungen aus der Rentenversicherung einer Kammer können nur voll beansprucht werden, wenn eine Mindestmitgliedszeit als Vollmitglied von 45 Jahren erfüllt wurde. Eine anteilige Beanspruchung aus gesundheitlichen Gründen (Invalidenrente) ist ab 12 Monaten Mindestmitgliedszeit als Vollmitglied möglich, aus Altersgründen (Frührente) ab 40 Jahren.
(3) Ein Jahr als Teilmitglied wird im Sinne der Absätze 1 und 2 als ein halbes Jahr Vollmitgliedschaft angerechnet. Im Falle von beruflichen Unterbrechungen, etwa durch Elternzeit, wird die Zeit vollständig angerechnet, sofern der Mitgliedsbeitrag weiterhin entrichtet wurde.
(4) Personen, die vor Ablauf der Mindestmitgliedszeit arbeitslos oder rentenbedürftig werden, erhalten Unterstützungsleistungen aus der staatlichen Hilfskasse.
(5) Die Mindestmitgliedszeiten nach Abs. 1 und 2 sind nur je einmal abzuleisten und fallen nach Kammerwechseln nicht neu an.
Art. 49 (1) Beim Wechsel einer Person von einer Kammer in eine andere werden alle erworbenen Ansprüche auf Kammerleistungen gleichwertig übertragen.
(2) Ein Kammerwechsel darf für das betroffene Mitglied keine zusätzlichen Kosten verursachen.
(3) Den Kammern ist es untersagt, bestimmte Leistungen an eine bestimmte Dauer von Mitgliedsjahren zu knüpfen, abgesehen von den gesetzlichen Regelungen dazu.
Art. 50 (1) Die staatliche Hilfskasse dient der Absicherung von Personen, die keiner Kammer zugeordnet werden können oder solchen, die die Mindestmitgliedszeit für bestimmte Kammerleistungen nicht erfüllt haben.
(2) Die Leistungen der Hilfskasse sind auf Grundbedürfnisse beschränkt und sollen die Empfänger dazu befähigen, schnellstmöglich in den Arbeitsmarkt reintegriert zu werden. Sie sollen in aller Regel als Sachleistungen erfolgen.
(3) Die Hilfskasse wird aus allgemeinen Steuermitteln finanziert. Darüber hinaus leisten die Kammern eine Abgabe, die sich am Anteil ihrer Mitglieder an der Gesamtbevölkerung orientiert. Die Abgabe ist auf 5% der Gesamteinnahmen einer Kammer begrenzt. Der zuständige Minister kann einzelne Kammern in Anbetracht ihrer finanziellen Situation von der Abgabe befreien.
(4) Die Verwaltung der Hilfskasse liegt bei dem Ministerium, dass die Zuständigkeit für die Kammern innehat.
(5) Die Verfahren zur Leistungserteilung sind vereinfacht zu gestalten, um eine effektive Unterstützung zu gewährleisten.
- VI kap. Statsfinanserna -
Staatsfinanzen
Art. 51 (1) Der Etat der Republik Salbor soll transparent, nachhaltig und ausgeglichen sein. Er dient dem Gemeinwohl und der Erfüllung der verfassungsgemäßen Aufgaben des Staates.
(2) Einnahmen und Ausgaben der Republik bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.
(3) Kredite sollen nur aufgenommen werden, wenn außergewöhnliche Umstände oder nötige Investitionen dies erfordern, sie müssen mit einem klaren Tilgungsplan versehen sein.
Art. 52 (1) Der Etat wird jährlich vom Parlament verabschiedet.
(2) Der zuständige Minister legt dem Parlament auf Vorschlag des Großen Rates einen Etatentwurf vor, der auf dem Wege eines Gesetzes beschlossen wird.
(3) Die Staatsräte und Minister sind für die Ausführung des Etats jeweils in ihren Ressorts, der für die Staatsfinanzen zuständige Minister ist insgesamt verantwortlich und erstattet dem Parlament Bericht.
(4) Das Parlament kann durch Gesetz Etatergänzungen vornehmen, wenn unvorhergesehene Ausgaben erforderlich sind.
Art. 53 (1) Der Staat bezieht seine Einnahmen aus:
a. Steuern und Abgaben;
b. Einnahmen aus staatlichem Vermögen;
c. Gewinnen aus staatlichen Unternehmen;
d. sonstigen Einnahmen, die gesetzlich genehmigt sind.
(2) Steuern und Abgaben dürfen nur auf Grundlage eines Gesetzes erhoben werden.
Art. 54 (1) Ausgaben werden im Rahmen des vom Parlament beschlossenen Etats getätigt.
(2) Außerhalb des genehmigten Etats dürfen keine Ausgaben vorgenommen werden, es sei denn, sie sind durch Verfassung oder Gesetz ausdrücklich erlaubt.
Art. 55 (1) Die Kreditaufnahme ist insbesondere in folgenden Fällen gestattet:
a. zur Bewältigung von Naturkatastrophen oder schwerer wirtschaftlicher Krisen;
b. zur Finanzierung großer Infrastrukturprojekte, die langfristig positive Auswirkungen auf das Gemeinwohl haben.
(2) Die Aufnahme von Krediten bedarf der Zustimmung des Parlaments mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) Die Kontrolle der Einhaltung des Tilgungsplans nach Art. 51 Abs. 3 obliegt dem Parlament.
Art. 56 (1) Die Republik richtet Rücklagen im Sinne eines Staatsfonds ein, um unvorhergesehene Ausgaben zu decken und wirtschaftliche Schwankungen abzufedern.
(2) Rücklagen dürfen nur mit Zustimmung des Parlaments aufgelöst oder verwendet werden.
(3) Der Staat kann weitere, zweckgebundene Fonds einrichten.
Art. 57 (1) Der Staatsrevisor (statsrevisor) ist ein unabhängiger Amtsträger, der die Einnahmen und Ausgaben der Republik und ihrer Einrichtungen und Organe auf Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit prüft.
(2) Alle staatlichen Stellen und Einrichtungen, ebenso die Kammern und ihre Einrichtungen, sind verpflichtet, dem Staatsrevisor einmal jährlich ihre Abschlüsse und Etats zur Prüfung zu übermitteln.
(3) Der Staatsrevisor legt dem Parlament und dem Präsidenten jährlich einen Bericht über die öffentliche Finanzführung vor.
(4) Verstöße gegen die Finanzordnung werden durch den Staatsrevisor strafrechtlich verfolgt, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurden.
Art. 58 (1) Der Staatsrevisor wird für eine Amtszeit von 21 Monaten ernannt. Eine Wiederernennung ist unzulässig.
(2) Die Ernennung des Staatsrevisors erfolgt durch den Präsidenten nach erfolgter Wahl durch das Parlament. Ein Kandidat ist gewählt, wenn er die Stimmen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Parlaments auf sich vereinen kann.
(3) Die Kandidaten für das Amt des Staatsrevisors müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Die Befähigung zur Tätigkeit als öffentlicher Ankläger;
b. Berufserfahrung in den Bereichen Finanzen, Wirtschaftsprüfung oder öffentliche Verwaltung;
c. Unabhängigkeit von politischen Parteien und keine aktive Mitgliedschaft in einer Partei in den letzten 12 Monaten;
d. Nachweisbare Erfahrung in leitender Position oder im Bereich öffentlicher Finanzen.
(4) Der Staatsrevisor ist bei der Ausübung seines Amtes unabhängig und nur an die Verfassung und die Gesetze gebunden. Er darf während seiner Amtszeit keine anderen beruflichen oder politischen Tätigkeiten ausüben.
(5) Der Staatsrevisor kann nur durch eine Entscheidung des Parlaments mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit seiner Mitglieder abberufen werden, wenn er seine Aufgaben grob verletzt oder sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht hat. Mit der Abberufung ist unmittelbar ein neuer Staatsrevisor zu bestellen.
(6) Nach Ablauf der Amtszeit oder bei Abberufung darf der Staatsrevisor keine öffentliche oder private Anstellung annehmen, die zu einem Interessenkonflikt mit seiner früheren Tätigkeit führen könnte, für einen Zeitraum von zehn Monaten.
Art. 59 (1) Das Steuersystem der Republik beruht auf den Prinzipien der Gerechtigkeit und sozialen Ausgewogenheit.
(2) Die Steuerlast soll gleichmäßig auf alle Bürger verteilt werden, wobei einkommensstärkere Bürger einen höheren Beitrag leisten sollen.
(3) Steuererleichterungen können per Gesetz gewährt werden, wenn sie dem Gemeinwohl dienen.
Art. 60 (1) Eine Etatzwangslage kann erklärt werden, wenn der Staatsetat durch unvorhergesehene Ereignisse erheblich gefährdet ist.
(2) Die Etatzwangslage bedarf der Zustimmung des Parlaments mit einer absoluten Mehrheit seiner Mitglieder und gilt für höchstens sechs Monate. Den Antrag stellt der Große Rat.
(3) Während einer Etatzwangslage kann der Große Rat Ausgaben tätigen und Maßnahmen ergreifen, die nicht im Etat vorgesehen waren, jedoch notwendig sind, um die Zwangslage zu bewältigen.
- VII kap. regional förvaltning -
Regionale Verwaltung
Art. 61 Die Republik wird zur effektiveren Verwaltung durch Gesetz in Regionen untergliedert, die wiederum durch Erlass des Präsidenten in Kommunen unterteilt werden (Kommunaldekret).
Art. 62 (1) Die Regionen nehmen folgende Kompetenzen im Auftrag der Republik war:
a. Errichtung und Unterhalt von Krankenhäusern und Psychatrien;
b. Anstellung, Qualifizierung und Einsatz von Haus- und Fachärzten;
c. Einrichtung und Durchführung von Angeboten zur Förderung der Schwerbehindertenteilhabe;
d. Aufstellung von Entwicklungsplänen in den Bereichen Bodennutzung, Wohnungsbau und Stadtplanung;
e. Entwicklung und Betrieb des nicht-schienengebundenen Personennahverkehrs.
(2) In ihrer Tätigkeit obliegen die Regionen der Weisungsbefugnis des durch den Präsidenten auf Nominierung des Kleinen Staatsrates bestellten Präfekten.
Art. 63 (1) Die Region Vearmark erhält in ihrer Selbstverwaltung einen gesonderten Status durch Gesetz, mit umfassenderen Selbstverwaltungsaufgaben als die anderen Regionen.
(2) Sie bestimmt ihre weitere Untergliederung selbst und unterliegt nicht dem Kommunalerlass des Präsidenten. Dazu gibt sie sich ein Statut, dass auch die Art ihrer regionalen Volksvertretung und Verwaltung bestimmt.
(3) Sie übernimmt alle nach den Gesetzen und dieser Verfassung den Regionen und Kommunen zugewiesenen Aufgaben und Pflichten und regelt die Verteilung derselben an ihre Untergliederungen nach eigenem Ermessen.
(4) Sie hat darüber hinaus die Gesetzgebungs- und Regelungskompetenz in folgenden Bereichen:
a. lokal-kulturelle Traditionen und kulturelle Wertschöpfung;
b. Straßenbau, soweit es sich um Straßen im Besitz der Region handelt;
c. Handels- und Industrieförderung;
d. Tourismus und Folklore;
e. Bildungswesen, soweit die Bildungsabschlüsse zeitlich und inhaltlich mit jenen der zentralen Gesetzgebung vergleichbar bleiben.
(5) Auf Beschluss der zuständigen Orange der Region bleiben die Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Vearmark kammerfrei. Für entsprechende Ersatzeinrichtungen ist Sorge zu tragen.
(6) Anstelle des Präfekten wird ein Staatsminister mit Zuständigkeit für die Region Vearmark ernannt, der die Beschlüsse der nach dem Statut der Region zuständigen Organe auf Verfassungskonformität überprüft und anschließend ratifiziert. Verstoßen Beschlüsse gegen diese Verfassung, so kann der Beschluss keine Rechtskraft erlangen.
Art. 64 (1) Die Kommunen übernehmen Aufgaben der örtlichen Verwaltung, insbesondere in den Bereichen:
a. Instandhaltung und Entwicklung der öffentlichen Straßen und Wege, sofern sie sich in Kommunalbesitz befinden, oder nach Übertragung der Aufgabe durch die Region oder die Republik;
b. Instandhaltung und Entwicklung der Wasser- und Energieversorgung, soweit den lokalen Bereich nicht überschreitend;
c. Abfallwirtschaft und Umweltschutz auf kommunaler Ebene;
d. Unterstützung lokaler kultureller und sportlicher Einrichtungen.
(2) Die Kommunen erhalten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben finanzielle Mittel von den Regionen zugewiesen. Sie können Abgaben erheben, sofern ein Gesetz es erlaubt.
(3) Die Kommunen unterliegen der Aufsicht durch die Regionen, die in Gestalt des Präfekten tätig werden.
Art. 65 (1) Die Regionen und Kommunen werden finanziert durch Zuweisungen aus dem Staatsetat.
(2) Die Zuweisungen an die Regionen enthalten zweckgebundene Mittel für die Kommunen, die durch die Region an letztere zuzuweisen sind.
(3) Sofern es ein Gesetz erlaubt, können Regionen und Kommunen Abgaben erheben.
Art. 66 Die weitere Regional- und Kommunalverfassung regelt ein Gesetz.
- VIII kap. Presidenten -
Der Präsident
Art. 67 (1) Der Präsident ist das Staatsoberhaupt der Republik Salbor und repräsentiert die Einheit und Souveränität des Staates.
(2) Der Präsident wacht über die Einhaltung der Verfassung und gewährleistet die Funktionsfähigkeit der staatlichen Institutionen. Er wirkt an der Exekutive im Rahmen der Bestimmungen dieser Verfassung und der Gesetze mit.
(3) Der Präsident nimmt die Aufgaben seines Amtes unparteiisch wahr und steht über den politischen Parteien.
(4) Der Präsident führt die Außen-, Verteidigungs- und Infrastrukturpolitik der Republik in eigenem Ermessen und nach eigener Zielsetzung im Einklang mit den Bestimmungen der Verfassung und der Gesetze.
Art. 68 (1) Der Präsident wird vom Volk in allgemeiner, freier, gleicher, geheimer und direkter Wahl gewählt.
(2) Die Amtszeit des Präsidenten beträgt 10 Monate. Eine Wiederwahl ist für bis zu zwei weitere Amtszeiten zulässig, unabhängig davon, ob diese aufeinander folgen.
(3) Die Wahl muss im Zeitraum von 30 Tagen vor dem Ende der Amtszeit erfolgen.
(4) Wählbar ist jede Person, die:
a. das 35. Lebensjahr vollendet hat,
b. die salborianische Staatsbürgerschaft besitzt, und
c. seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen im Staatsgebiet lebt.
(5) Die Nominierung eines Kandidaten bedarf der Unterstützung von mindestens 10.000 Wahlberechtigten, um zur Wahl zugelassen zu werden.
(6) Die Amtszeit beginnt mit der Ablegung des Amtseides vor dem Parlament, der ihm von seinem Amtsvorgänger, hilfsweise von dem Vorsitzenden des Parlaments, abgenommen wird.
(7) Ein Präsident bleibt so lange im Amt, bis sein Nachfolger vereidigt ist.
Art. 69 (1) Der Präsident hat die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
a. Ernennung und Entlassung von Präfekten, Staatsräten, Ministern und Staatsbeamten im Einklang mit der Verfassung und den Gesetzen;
b. Unterzeichnung und Verkündung (Ausfertigung) von Gesetzen sowie die Anordnung ihrer Veröffentlichung, Erlass von Dekreten und Verordnungen;
c. Vertretung der Republik Salbor in internationalen Beziehungen und Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen, vorbehaltlich der Zustimmung des Parlaments bei Verträgen, die neues Recht schaffen, bestehendes ändern oder finanzielle Verpflichtungen begründen;
d. Verleihung von Orden und staatlichen Auszeichnungen;
e. Wahrnehmung der obersten Befehls- und Organisationsgewalt über die Sicherheitsorganisationen im Ausnahmezustand;
f. Begnadigung von Einzelpersonen, ausgenommen bei Verbrechen gegen die Verfassung oder Menschenrechte.
(2) Der Präsident hat das Recht, bei Gesetzesvorlagen des Parlaments eine Überprüfung durch das Oberste Gericht anzufordern, sofern verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Kommt diese Überprüfung zu dem Ergebnis, dass die Vorlage verfassungswidrig ist, so darf er sie nicht ausfertigen.
(3) Der Präsident organisiert die ihm mittelbar und unmittelbar unterstellten Behörden und Organisationen per Dekret.
Art. 70 (1) Der Vorsitzende des Parlaments vertritt den Präsidenten bei dessen ausdrücklicher Anweisung, bei vorübergehender Verhinderung oder bei dessen Tod.
(2) Die vorübergehende Verhinderung des Präsidenten wird durch eine Entscheidung des Obersten Gerichts auf Antrag des Kleinen Rates oder des Parlaments festgestellt.
(3) Während der Stellvertretung darf der amtierende Präsident keine Entscheidungen treffen, die die bisherigen politischen Leitlinien grundlegend beeinflussen.
(4) Die Aufgaben des Präsidenten nach Art. 69 Abs. 1 a, b, c, d und f darf er nur unter Zustimmung des Großen Rates wahrnehmen.
(5) Zieht der Präsident die ausdrückliche Anweisung nach Abs. 1 zurück, so übergibt der Vorsitzende des Parlaments ihm die Amtsgeschäfte unmittelbar.
(6) Die vorübergehende Verhinderung ist beendet, wenn das Oberste Gericht oder das Parlament dies auf Antrag des tatsächlichen Präsidenten feststellen. Der Vorsitzende übergibt die Amtsgeschäfte unmittelbar nach Feststellung gemäß vorigem Satz.
(7) Bei Tod des Präsidenten dauert die Vertretung nach Abs. 1 bis zur Vereidigung des neu gewählten Präsidenten an.
Art. 71 (1) Der Präsident kann durch ein Amtsenthebungsverfahren abgesetzt werden, wenn er gegen die Verfassung oder die Gesetze schwerwiegend verstößt oder seine Amtsführung grob vernachlässigt.
(2) Das Amtsenthebungsverfahren wird auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Parlaments eingeleitet. Ein Ausschuss des Parlaments bereitet sodann eine Anklage vor dem Obersten Gericht vor.
(3) Die Klageschrift ist dem Parlament vorzulegen. Stimmt die einfache Mehrheit der Mitglieder des Parlaments für die Anklageerhebung, so ist die Anklage beim Obersten Gericht einzureichen.
(4) Über die Amtsenthebung entscheidet das Oberste Gericht auf Grundlage der Anklageschrift und der Beweismittel.
(5) Im Falle einer Amtsenthebung übernimmt der Vorsitzende des Parlaments bis zur Wahl eines neuen Präsidenten die Amtsgeschäfte unter den Bestimmungen des Art. 70.
Art. 72 (1) Der Präsident erhält nach seiner Amtszeit eine angemessene Ehrenpension.
(2) Ehemalige Präsidenten erhalten eine dauerhafte Bereitstellung von Personal und Infrastruktur zur Aufrechterhaltung ihrer Öffentlichkeitsarbeit.
(3) Des Amtes enthobene Präsidenten stehen diese Leistungen nicht zu.
- IX kap. Storråd -
Der Große Rat
Art. 73 (1) Der Große Rat bildet die Gesamtheit der Regierung der Republik ab.
(2) Er untergliedert sich in den Staatsrat (Statsråd) und den Kleinen Rat (Småråd).
(3) Der Große Rat tagt unter Vorsitz des Präsidenten, der dessen Tagesordnung bestimmt und ihn einberuft. Die erste Stellvertretung im Vorsitz des Großen Rates hat der Staatsminister inne, die weitere Stellvertretung regelt eine Geschäftsordnung.
(4) Kommt es zu Pattsituationen, so kommt dem Präsidenten die entscheidende Stimme zu.
(5) Der Große Rat tagt nicht öffentlich, es sei denn die Verfassung oder ein Gesetz sieht dies vor oder er beschließt es für eine einzelne Sitzung mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.
(6) Der Große Rat ist nur beschlussfähig, wenn entweder der Präsident, sein verfassungsgemäßer Stellvertreter oder der Staatsminister sowie mindestens zwei von drei Staatsräten und ein Drittel der ernannten Minister des Kleinen Rates anwesend sind.
(7) Zur Ausrufung des Ausnahmezustandes genügt abweichend vom vorigen Absatz die Anwesenheit von je nur einem Staatsrat und einem Minister des Kleinen Rates, neben dem Präsidenten oder seinem verfassungsgemäßen Stellvertreter.
Art. 74 (1) Der Staatsrat unterstützt den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner exekutiven Kompetenzen im Sinne des Art. 67 Abs. 4.
(2) Er besteht aus dem Präsidenten als Vorsitzenden, sowie den Staatsräten für Äußeres, Verteidigung und Infrastruktur.
(3) Die Staatsräte ernennt der Präsident nach eigenem Ermessen und errichtet ihre Behörden per Dekret.
(4) Staatsrat kann jeder werden, der Mitglied des Parlaments werden kann und über ausreichende Expertise in dem jeweiligen Fachbereich verfügt.
(5) Staatsräte dürfen nicht zugleich dem Parlament angehören.
(6) Der Präsident bestimmt die Tagesordnung, beruft ihn ein und hat die entscheidende Stimme. Er stellt die Beschlussfähigkeit fest und erlässt die Geschäftsordnung per Dekret.
(7) Der Staatsrat tagt nicht öffentlich, es sei denn die Verfassung oder ein Gesetz sieht dies vor oder der Präsident ordnet es an.
Art. 75 (1) Der Kleine Rat bildet diejenigen Teile der Regierung ab, die nicht durch den Präsidenten und den Staatsrat abgebildet werden.
(2) Den Vorsitz hat der Staatsminister (Statsminister), der in der konstituierenden Sitzung des Parlaments durch dieses gewählt wird. Die Nominierung erfolgt aus der Mitte des Parlaments.
(3) Die weiteren Mitglieder des Kleinen Rates sind die Minister, die der Präsident auf Vorschlag des Staatsministers ernennt.
(4) Mitglied des Kleinen Rates kann jeder werden, der Mitglied des Parlaments werden kann.
(5) Der Staatsminister bestimmt die Tagesordnung, beruft den Kleinen Rat ein und hat die entscheidende Stimme. Er gibt die politischen Leitlinien der Arbeit des Kleinen Rates vor.
(6) Der Kleine Rat tagt nicht öffentlich, es sei denn die Verfassung oder ein Gesetz sieht dies vor oder der Staatsminister ordnet es an.
(7) Der Staatsminister bestimmt einen Minister zu seinem andauernden Vertreter.
(8) Die Ministerien und Behörden des Kleinen Rates sind durch Gesetz zu errichten.
(9) Der Kleine Rat gibt sich eine Geschäftsordnung die bestimmt, unter welchen Bedingungen er beschlussfähig ist.
- X kap. Rådsförsamlingen -
Das Parlament
Art. 76 (1) Das Parlament (Rådsförsamlingen) bildet die gesetzgebende Gewalt der Republik Salbor ab.
(2) Es vertritt die Interessen des salborianischen Volkes, übt die Kontrolle der Regierung aus und beschließt die Gesetze der Republik.
(3) Das Parlament ist unabhängig und die Abgeordneten sind nur an ihr eigenes Gewissen gebunden.
Art. 77 (1) Das Parlament amtiert für 6 Monate.
(2) Es soll sich aus einem Abgeordneten pro 50.000 Einwohnern zusammen setzen.
(3) Seine genaue Abgeordnetenzahl legt der Präsident vor jeder Neuwahl per Dekret fest, in dem er auch den Wahltermin bestimmt.
Art. 77a (1) Ehemalige Präsidenten gehören dem Parlament als Ratsälteste (Ålderman) auf Lebenszeit an.
(2) Sie haben kein Stimm- oder Antragsrecht inne, besitzen jedoch das Recht, beratend an allen Beratungen des Parlaments und seiner Ausschüsse teilnehmen.
(3) Die Einbindung der Ratsältesten in die Parlamentsorganisation regelt die Geschäftsordnung.
(4) Die Wahrnehmung dieses Privilegs durch die ehemaligen Präsidenten ist freiwillig. Bei Rücktritt bleibt ihnen der Titel eines Ratsältesten als Ehrentitel erhalten.
(5) Ratsälteste können ihre Mitgliedschaft für eine selbstgewählte Zeit ruhen lassen. Sie müssen diese ruhen lassen, wenn sie ein in dieser Verfassung oder den Gesetzen begründetes Amt antreten.
Art. 78 (1) Das Parlament wird vom Volk in allgemeiner, freier, gleicher, geheimer und direkter Wahl gewählt.
(2) Die Verteilung der Sitze erfolgt nach staatsweiten Listen und einem Verhältniswahlrecht. Das nähere regelt ein Gesetz.
(3) Wählbar ist jede Person, die:
a. das 18. Lebensjahr vollendet hat;
b. die salborianische Staatsbürgerschaft besitzt;
c. seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Staatsgebiet lebt.
(4) Eine Wiederwahl als Abgeordneter ist unbegrenzt möglich.
Art. 79 (1) Der Vorsitzende des Parlaments (Ordförande) wird in der konstituierenden Sitzung des Parlaments aus seiner Mitte gewählt. Bis zu dessen Wahl leitet der Präsident der Republik die Sitzung.
(2) Der Vorsitzende repräsentiert das Parlament, beruft dessen Sitzungen ein, leitet sie und sorgt für die Einhaltung der Geschäftsordnung.
(3) Dem Vorsitzenden sind Stellvertreter gemäß der Geschäftsordnung zur Seite zu stellen, deren Vertretung auch seine Aufgaben nach Art. 70 umfasst.
Art. 80 (1) Das Parlament übt die Kontrolle über die Exekutive aus, insbesondere durch:
a. die Anforderung von Berichten und Stellungnahmen der Minister des Kleinen Rates, des Staatsministers oder des Präsidenten;
b. die Errichtung von Untersuchungsausschüssen und die Durchführung von Anhörungen.
(2) Die Minister des Kleinen Rates und der Staatsminister sind verpflichtet, in den Angelegenheiten nach Abs. 1 zu kooperieren.
Art. 81 (1) Das Parlament beschließt Gesetze, den Etat und jene internationalen Verträge, die neues Recht schaffen, bestehendes abändern oder finanzielle Verpflichtungen verursachen.
(2) Gesetzesvorlagen können eingebracht werden durch:
a. eine Gruppe von mindestens einem Sechstel der Mitglieder des Parlaments;
b. den Großen Rat;
c. den Kleinen Rat;
d. eine Gruppe von mindestens 10 Bürgermeistern.
(3) Eine Gesetzesvorlage bedarf der Zustimmung von mindestens der absoluten Mehrheit der anwesenden Abgeordneten des Parlaments, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt.
Art. 82 (1) Das Parlament gibt sich eine Geschäftsordnung, die seine Arbeitsweise regelt.
(2) Es ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
(3) Das Rederecht im Parlament steht ungeachtet der Geschäftsordnung stets dem Präsidenten, den Staatsräten, dem Staatsminister und den Ministern des Kleinen Rates, unter Vorbehalt des Aufrufs durch den Vorsitzenden des Parlaments, zu.
(4) Das Parlament bildet Ausschüsse, um bestimmte Themenbereiche vertiefter zu bearbeiten, Gesetzesvorlagen vorzubereiten oder Untersuchungen anzustrengen.
(5) Das Parlament tagt öffentlich. Mit Beschluss von zwei Dritteln seiner Mitglieder können einzelne Sitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt werden, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist.
(6) Die Protokolle des Parlaments werden in einer öffentlich zugänglichen Protokollsammlung archiviert.
Art. 83 (1) Das Parlament kann den Staatsminister per Misstrauensvotum absetzen.
(2) Ein Antrag auf Misstrauensvotum bedarf zur Behandlung der Unterstützung von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Parlaments und muss innerhalb von 5 Tagen nach Antragstellung behandelt werden.
(3) Wird der Antrag von der absoluten Mehrheit der anwesenden Abgeordneten angenommen, so entlässt der Präsident den Staatsminister.
(4) Hat das Parlament mit der Zustimmung zum Misstrauensvotum unmittelbar einen neuen Staatsminister gewählt, so ernennt der Präsident den neuen Staatsminister.
Art. 84 (1) Der Präsident kann das Parlament in folgenden Fällen vorzeitig auflösen:
a. die Handlungsfähigkeit des Staatsministers und damit des Kleinen Rates ist nicht mehr gegeben;
b. die Handlungsfähigkeit des Parlaments ist nicht mehr gegeben;
c. das Parlament lehnte den Staatsetat in drei Abstimmungen ab oder hat bis Ende Dezember den Etat des Folgejahres noch nicht beschlossen;
d. das Parlament sprach dem Staatsminister das Misstrauen nach Art. 83 aus und wählte nicht unmittelbar einen neuen Staatsminister;
e. das Parlament scheiterte mit einem Antrag auf Amtsenthebung nach Art. 71 vor dem Obersten Gericht;
(2) Nach einer Auflösung müssen die Neuwahlen binnen 30 Tagen durchgeführt werden.
Art. 85 (1) Die Mitglieder des Parlaments genießen Immunität für die im Rahmen ihrer parlamentarischen Tätigkeit gemachten Äußerungen.
(2) Diese Immunität kann durch das Parlament mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder im Einzelfall aufgehoben werden.
- XI kap. Rätterna -
Die Gerichte
Art. 86 (1) Die Judikative ist unabhängig und nur der Verfassung und den Gesetzen verpflichtet. Sie wacht über die Einhaltung der Rechtsordnung und gewährleistet den Schutz der Rechte und Freiheiten der Bürger.
(2) Die Rechtsprechung wird durch unabhängige Gerichte ausgeübt. Ihre Entscheidungen sind bindend.
(3) Eingriffe in die richterliche Unabhängigkeit sind unzulässig.
Art. 87 (1) Das Oberste Gericht (Högsta Domstolen) ist die höchste Instanz der Rechtsprechung der Republik Salbor.
(2) Es entscheidet bei Konflikten zwischen staatlichen Institutionen und wirkt als Berufungsinstanz in straf- wie zivilrechtlichen Fällen der untergeordneten Instanzen, sofern ein Urteil eine Präjudizwirkung erwarten ließe.
(3) Auf Antrag des Präsidenten nach Art. 69 Abs. 2 entscheidet es über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen.
(4) Das Oberste Gericht erlässt Vorschriften zur Administration der übrigen Judikative, sofern diese nicht durch diese Verfassung geregelt sind (Selbstverwaltungserlass).
Art. 88 (1) Das Oberste Gericht besteht aus 14 Mitgliedern, die auf eine Amtszeit von 7 Jahren berufen werden. Eine Wiederberufung ist nicht zulässig.
(2) Die Mitglieder des Obersten Gerichts werden wie folgt ernannt:
a. Vier Mitglieder durch das Parlament mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit;
b. Vier Mitglieder durch den Präsidenten;
c. sechs Mitglieder durch eine unabhängige Kommission nach Art. 89
(3) Die Mitglieder des Obersten Gerichts müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Die Befähigung zum Richteramt,
b. mindestens 15 Jahre Berufserfahrung in Rechtsprechung, Lehre oder Praxis,
c. Unabhängigkeit von politischen Parteien und keine aktive Mitgliedschaft in einer Partei in den letzten 12 Monaten.
Art. 89 Die territoriale und horizontale Gliederung der Gerichte regelt das Oberste Gericht durch den Selbstverwaltungserlass, wobei der für Justiz zuständige Minister oder ein Vertreter zu konsultieren sind.
Art. 90 (1) Die Berufung der Richter an die Gerichte, außer das Oberste Gericht, erfolgt auf Lebenszeit, vorbehaltlich einer Altersgrenze, die durch Gesetz festgelegt werden kann.
(2) Die Entlassung eines Richters ist nur aufgrund schwerer Dienstvergehen oder dauerhafter Dienstunfähigkeit möglich und erfolgt durch Beschluss des Obersten Gerichts.
Art. 91 (1) Die Auswahl der Richter an allen übrigen Gerichten sowie der sechs Mitglieder nach Art. 88 Abs. 2 Pkt. c trifft eine Kommission.
(2) Die Kommission ist zu jeder Berufung oder Gruppe von Berufungen neu zusammen zu stellen, wenn seit der letzten Berufung durch die Kommission mehr als zwei Wochen vergangen sind.
(3) Die Kommission besteht aus:
a. vier Vertretern der beruflichen Kammer, in der die Anwälte vertreten sind;
b. zwei Vertretern aus der Mitte der Professoren an den juristischen Fakultäten;
c. zwei Vertretern aus der Mitte der bestehenden Richterschaft sowie
d. einem Vertreter des für Justiz zuständigen Ministers.
(4) Der Vertreter des für Justiz zuständigen Ministers beruft die Sitzungen der Kommission ein, leitet sie, sorgt für eine angemessene Protokollführung und setzt die Entscheidung der Kommission um.
(5) Notwendige Wahlen zur Kommission liegen in der Verantwortung des für Justiz zuständigen Ministers, es sei denn sie finden innerhalb einer beruflichen Kammer statt. In diesem Fall liegt die Durchführung bei der betreffenden Kammer.
Art. 92 (1) Öffentliche Verhandlungen und Urteilsverkündungen sind der Grundsatz. Ausnahmen können nur durch Gesetz geregelt werden, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit, der Moral oder der Rechte Einzelner erforderlich ist.
(2) Alle Urteile und Entscheidungen sind schriftlich zu begründen und öffentlich zugänglich zu machen.
Art. 93 (1) Das Oberste Gericht veröffentlicht einmal jährlich einen Bericht über die Rechtsprechung und die Lage der Judikative.
(2) Die Verwaltung der Gerichte erfolgt auf Basis des Selbstverwaltungserlasses unter Zuarbeit und Unterstützung des für Justiz zuständigen Ministers. Das Oberste Gericht beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung und stellt sicher, dass die Gerichte mit ausreichenden Ressourcen ausgestattet werden.
(3) Der für Justiz zuständige Minister fungiert in Bezug zur Gerichtsbarkeit vor allem als Dienstleister.
- XII. Säkerhetsorganisationer -
Sicherheitsorganisationen
Art. 94 (1) Salbor darf Streitkräfte zur Verteidigung unterhalten, ein eventueller völkerrechtlicher Vertrag hat Vorrang vor den Bestimmungen dieses Artikels.
(2) Salborisches Militär darf außerhalb des Staatsgebiets der Republik nur zur Friedenserhaltung, nachdem Waffenstillstand geschlossen wurde, eingesetzt werden. Es bedarf dazu eines Beschlusses des Parlaments, der mit zwei Dritteln seiner Mitglieder erfolgen muss. Ein solcher Einsatz kann frühestens zwei Jahre nach Erlass dieser Verfassung erfolgen.
(3) Die Wiederbewaffnung Salbors bedarf eines Gesetzes, dass mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Parlaments verabschiedet wurde.
(4) Jede Aufstellung bewaffneter Kräfte, soweit sie in dieser Verfassung nicht vorgesehen sind, bedarf der Gesetzesform.
Art. 95 (1) Die Belange des Grenzschutzes, sowie in den Küstengewässern und Grenzgebieten jene der Gefahrenabwehr, der Fischereiaufsicht, der Durchsetzung des Umweltschutzes und der Seenotrettung, werden durch die Küstenwache (Kustbevakningen) betreut. Ihre Zuständigkeit kann per Gesetz auch auf die übrigen schiffbaren Gewässer in Salbor ausgeweitet werden.
(2) Die Leitung hat der Staatskapitän (Statskapten) inne, der vom Präsidenten ernannt wird. Die weitere Organisationsform bestimmt der Präsident durch Erlass.
Art. 96 (1) Die Durchsetzung des Umweltschutzes in den sonstigen Gebieten, die Belange der Naturschutzgebiete, der Nationalparks, der sonstigen Schutzgebiete aus ökologischen Gründen, der Jagd- und Forstaufsicht, des Tier- und Artenschutzes, der Bergrettung und des Gewässerschutzes (soweit nicht Aufgabe der Küstenwache) betreut die Umweltwache (Miljöbevakningen). Auf dem Gebiet von Nationalparks und in den per Gesetz dazu bestimmten Gebieten nimmt sie die Aufgaben der Polizei war.
(2) Die Leitung hat der Staatsförster (Skogsmästare) inne, der vom Präsidenten ernannt wird. Die weitere Organisationsform bestimmt der Präsident durch Erlass.
Art. 97 (1) Die Polizei (Polisen) nimmt die sonstige Gefahrenabwehr, die Regelung und Überwachung des Straßenverkehrs sowie die Strafverfolgung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs von Küsten- und Umweltwache war. Weitere Zuständigkeiten können ihr per Gesetz übertragen werden.
(2) Ihre Organisationsform soll durch Gesetz bestimmt werden.
- XIII kap. Övergångs- och slutbestämmelser -
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 98 (1) Nach Inkrafttreten dieser Verfassung sind baldmöglichst Wahlen zu allen Ämtern durchzuführen.
(2) Die verfassungsgebende Versammlung bestellt einen interimistischen Präsidenten, dessen vorderste Aufgabe die Organisation der Wahlen ist.
(3) Sie stellt darüber hinaus provisorische Vorschriften für die Durchführung der ersten Wahlen auf.
(4) Soweit notwendig übernimmt die verfassungsgebende Versammlung die Aufgaben des Parlaments.
Art. 99 Im Sinne der Mindestwohnsitzregelungen sind diese so auszulegen, dass salborianischen Kriegsflüchtlingen ihre temporäre Abwesenheit nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt wird.
Art. 100 (1) Die verfassungsgebende Versammlung legt fest, welche Rechtsnormen aus dem Rechtsbestand des Unionslandes Salbor ihre Gültigkeit behalten.
(2) Die Überprüfung und Anpassung nach Abs. 1 übernommener Rechtsnormen an diese Verfassung ist innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten der Verfassung durch das Parlament vorzunehmen.
Art. 101 (1) Bereits bestehende Institutionen und Behörden übernehmen vorläufig die Aufgaben, die ihnen im Sinne dieser Verfassung zuzuordnen wären, bis die entsprechenden Organe und Institutionen vollständig gebildet sind.
(2) Beamte und Bedienstete verbleiben in ihren Ämtern, sofern keine gegenteilige Entscheidung im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verfassung getroffen wird.
Art. 102 Diese Verfassung tritt am Tag ihrer Verkündung in Kraft, sofern keine andere Bestimmung durch die verfassungsgebende Versammlung getroffen wird.
Art. 103 Änderungen dieser Verfassung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Parlaments und einer nachfolgenden Bestätigung durch das Volk in einer Volksabstimmung.
Art. 104 (1) Diese Verfassung ist in der Amtssprache Salbors verfasst. Im Konfliktfall zwischen verschiedenen Sprachfassungen ist der salborianische Text maßgeblich.
(2) Übersetzungen dieser Verfassung in andere Sprachen dürfen nur durch staatlich bestellte Übersetzer erfolgen.
Art. 105 Diese Verfassung bildet die Grundlage aller staatlichen Institutionen und ersetzt sämtliche zuvor geltenden verfassungsrechtlichen Regelungen.
Die Verfassungsurkunde wird durch den interimistischen Präsidenten und die Mitglieder der verfassungsgebenden Versammlung unterzeichnet.
Ich eröffne die Gesamtdiskussion im Plenum.
Ich schließe die Arbeitsgruppe.
Nimmt den Bonbon dankend an und versucht die Hand des Staatsministers zum Handschlag zu ergreifen, um so eine Einigung über den vorliegenden Beratungsgegenstand zu fingieren.
Bekommt einen Hustenanfall.
Kära kamrater!
Lasst uns an dieser Stelle unser Parteiprogramm erarbeiten.
Die aktuellste redaktionell bearbeitete Fassung:
Rechtschreibfehler ausgebessert.
- V kap. Ekonomisk ordning och social trygghet -
Wirtschaftsordnung und soziale Sicherung
Art. 35 (1) Die Wirtschaft der Republik Salbor basiert auf den Prinzipien der Marktwirtschaft unter sozialen Prämissen, der Nachhaltigkeit und der Chancengleichheit.
(2) Der Staat fördert die wirtschaftliche Entwicklung, schützt den Wettbewerb und setzt sich für eine gerechte Verteilung der wirtschaftlichen Ressourcen ein.
(3) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Gemeinwohl dienen.
Art. 36 (1) Zur berufsständischen Selbstverwaltung und Vertretung ihrer Mitglieder werden berufliche Kammern (Yrkeskamrar) gebildet, die als integrierte Institutionen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer einer Branche organisieren.
(2) Jede Kammer umfasst eine bestimmte Berufsgruppe oder Branche und wird durch Gesetz errichtet. Berufsgruppen mit geringer Mitgliederzahl können in übergreifenden Kammern oder gemeinschaftlichen Vertretungen organisiert werden.
(3) Kammern sind zur Förderung des Gemeinwohls verpflichtet und tragen zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Branche bei.
(4) Die Kammern sind voll rechtsfähige juristische Personen und handeln im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags autonom.
(5) Die Kammern unterliegen der Aufsicht durch den zuständigen Minister, um Transparenz, Rechtsstaatlichkeit und Gemeinwohlorientierung zu gewährleisten. Der Minister besitzt keine Weisungsbefugnis den Kammern gegenüber und greift nur im Rahmen seiner gesetzlichen Aufsichtsbefugnisse ein, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu gewährleisten.
Art. 37 (1) Die Mitgliedschaft in einer Kammer ist für alle Angehörigen der jeweiligen Berufsgruppe, Arbeitgeber wie Arbeitnehmer, verpflichtend.
(2) Die Kammermitgliedschaft ist auf natürliche Personen begrenzt.
(3) Die Kammermitglieder werden in Vollmitglieder, Teilmitglieder und abhängige Mitglieder unterschieden.
(4) Vollmitglieder sind Mitglieder, die den vollen Beitrag zahlen und bei allen Kammerwahlen voll wahlberechtigt sind. Der Beitrag soll sich am Einkommen der Mitglieder orientieren und sie in dieser Hinsicht anteilig gleichmäßig belasten.
(5) Teilmitglieder sind Mitglieder, die einen Teilbeitrag zahlen und bei Kammerwahlen nicht wahlberechtigt sind, aber besondere Vertretungen innerhalb der Kammern wählen. Der Teilbeitrag soll sich am Einkommen des Teilmitgliedes orientieren und kann auch entfallen, wenn kein Einkommen besteht.
(6) Abhängige Mitglieder sind Mitglieder, die keinen Beitrag zahlen und über die Mitgliedschaft eines Angehörigen Versicherungsleistungen einer Kammer beziehen. Sie haben keinen persönlichen Anspruch auf die Leistungen der Kammer.
Art. 38 (1) Kinder sind bis zur ersten Tätigkeitsaufnahme abhängige Mitglieder in der Kammer ihrer Eltern.
(2) Bei unterschiedlichen Mitgliedschaften der Elternteile, wird der Versicherungsschutz durch die Kammer gewährleistet, die die Eltern einvernehmlich festlegen. Kann kein Einvernehmen hergestellt werden, ist der Rechtsweg zu begehen.
(3) Die Zugehörigkeit des Kindes für die Dauer des Verfahrens ist zu Verfahrensbeginn ohne Vorwegnahme einer endgültigen Entscheidung durch das Gericht festzulegen, im Zweifelsfall ist es über die staatliche Hilfskasse versichert.
(4) Waisen ohne elterliche Kammerzugehörigkeit werden durch die staatliche Hilfskasse abgesichert, bis sie Kammermitglied aus eigenem Recht werden.
Art. 39 (1) Personen, die an Berufsschulen, Hochschulen oder anderen von Kammern getragenen Bildungseinrichtungen eingeschrieben sind, werden automatisch Teilmitglied in der zuständigen Kammer.
(2) Die zuständige Kammer im Sinne des Abs. 1 ist:
a. Bei Berufsschulen die Kammer, die den angestrebten Beruf repräsentiert;
b. Bei Hochschulen die Kammer, die laut dem Gründungsvertrag der Hochschule für den jeweiligen Studenten zuständig ist.
Art. 40 (1) Die Vollmitgliedschaft in einer Kammer wird mit Abschluss der ersten Berufsausbildung oder dem Eintritt in die erste Anstellung erlangt.
(2) Die Kammer, in der die Teilmitgliedschaft nach Art. 39 bestand, übernimmt automatisch die Vollmitgliedschaft, sofern aufgrund der ausgeübten Tätigkeit keine andere Kammer zuständig ist.
Art. 41 (1) Die Kammern nehmen folgende Aufgaben wahr:
a. Förderung der beruflichen Aus- und Fortbildung ihrer Mitglieder, einschließlich des Betriebs von Berufsschulen, Ausbildungsprogrammen und spezialisierten Hochschulen;
b. Organisation und Gewährleistung von sozialen Sicherungsleistungen, einschließlich Kranken-, Arbeitslosen-, Renten-, Pflege- und Lebensversicherungen;
c. Festsetzung von Löhnen und Arbeitsbedingungen, die für alle Mitglieder verbindlich sind;
d. Sicherstellung fairer Arbeitsbedingungen, der Arbeitssicherheit und der Einhaltung der Berufsethik, einschließlich der Überwachung und Durchsetzung dieser Standards im Rahmen ihrer Zuständigkeit;
e. Förderung von Innovation und wirtschaftlicher Entwicklung in ihrer Branche;
f. Unterstützung bei der Kinderbetreuung durch den Betrieb von Kindertagesstätten und anderen Einrichtungen;
g. Förderung von Freizeitaktivitäten durch den Betrieb von Sportvereinen, Kulturvereinen und eigenen Erholungsheimen;
h. Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder gegenüber dem Staat und anderen gesellschaftlichen Gruppen;
i. Kooperation untereinander beim Übergang ihrer Mitglieder zwischen Kammern.
(2) Die Entscheidungen der Kammern, insbesondere zu Löhnen und Arbeitsbedingungen, werden durch interne Abstimmungsmechanismen und, im Streitfall, durch die in Art. 39 festgelegten Schlichtungsverfahren getroffen und sind für alle Mitglieder verbindlich.
(3) Tätigkeiten, die die hier genannten oder in Gesetzen übertragenen Aufgaben übersteigen sind unzulässig.
Art. 42 (1) Jede Kammer wird durch einen Vorstand geleitet, der sich paritätisch aus Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Kammer zusammensetzt. Er wird aus der Mitte der Kammer auf zwei Jahre gewählt.
(2) Die Vorstandswahlen der Kammern werden durch das zuständige Ministerium organisiert und durchgeführt.
(3) Innerhalb der Kammern werden Gruppen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet, die die Interessen der jeweiligen Seite kammerintern vertreten. Sie sind als Vereine zu organisieren, die mit den Mitteln der Kammer unterhalten werden und daher beitragsfrei bleiben.
(4) Der Vorstand der Kammer ist angehalten, Entscheidungen im Sinne eines gerechten Ausgleichs zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen zu treffen.
(5) Die örtliche und thematische Untergliederung der Kammern erfolgt durch Abteilungen, die der Vorstand aus eigenem Antrieb oder auf Antrag von zehn Prozent der Kammermitglieder einrichten kann. Örtliche Abteilungen sollen grundsätzlich so eingerichtet sein, dass das gesamte Staatsgebiet der Republik abgedeckt ist.
(6) Die Kammern können im Falle von Synergieeffekten gemeinsame Einrichtungen betreiben, ihre Finanzierung und ihre Leitung sollen vertraglich zwischen den beteiligten Kammern geregelt werden. Die gemeinsamen Einrichtungen haben dieselben Rechte wie die Kammern nach Art. 36 Abs. 4.
Art. 43 (1) Kammerinterne Konflikte zwischen den Gruppen und Abteilungen untereinander oder mit der Kammer werden durch ein Schlichtungsverfahren gelöst:
a. In erster Instanz durch durch einen Vermittlungsausschuss, paritätisch aus Vertretern der streitenden Organe gebildet;
b. In zweiter Instanz durch den erweiterten Vermittlungsausschuss, der den Ausschuss nach Pkt. a umfasst, ergänzt durch eine Anzahl an unabhängigen Schlichtern, die der Hälfte der bisherigen Mitgliederzahl entspricht;
c. In letzter Instanz durch den zuständigen Minister, der selbst vermittelt oder eine bindende Entscheidung treffen kann. Gegen letztere steht der Rechtsweg offen.
(2) Entscheidungen der Schlichtungsverfahren nach Abs. 1 sind für die Kammer und ihre Mitglieder bindend, sofern sie keiner gesetzlichen oder verfassungsrechtlichen Regelung oder einem Gerichtsurteil widersprechen.
Art. 44 (1) Die Finanzierung der Kammern erfolgt durch Mitgliedsbeiträge und, wo erforderlich, zinslose staatliche Kredite.
(2) Die Kammern sind verpflichtet, ihre Finanzberichte sowie Berichte über die Verwendung von Beiträgen und Abgaben jährlich zu veröffentlichen. Der zuständige Minister überwacht die Einhaltung dieser Berichtspflichten.
(3) Ein Betrieb der Kammer mit Gewinnerzielungsabsicht ist untersagt. Ergeben sich Überschüsse, so sind diese, nach Abzug aller Investitionen, in risikofreien und erträglichen Anleihen anzulegen.
(4) Die staatlichen Kredite nach Abs. 1 sind durch den zuständigen Vorstand schriftlich beim zuständigen Minister abzufragen. Es ist eine Übersicht beizufügen, die die aus eigenen Mitteln undeckbaren Posten umfasst beziehungsweise den Zweck der Kredite erläutert.
(5) Der zuständige Minister bringt den Antrag nach Prüfung in die nächste Etatplanung ein und übermittelt der Kammer abschließend die Kreditbewilligung oder -absage. Kredite sollen bewilligt werden, wenn es die Etatsituation zulässt.
(6) Steht eine Kammer vor der Zahlungsunfähigkeit, so übernimmt die Republik die Haftung für die offenen Posten und gleicht den Kammeretat aus. Der Kammervorstand wird durch den Präsidenten auf Antrag des zuständigen Ministers entlassen, der daraufhin Neuwahlen des Vorstandes anordnet. Einzelne oder alle Mitglieder des Kammervorstandes oder der Kammerverwaltung können für fahrlässige oder vorsätzliche Misswirtschaft haftbar gemacht werden.
Art. 45 (1) Die Kammern tragen zur gerechten Verteilung der wirtschaftlichen Ressourcen bei, indem sie solidarische Ausgleichssysteme einrichten.
(2) Der zuständige Minister überwacht die finanziellen und sozialen Mechanismen der Kammern durch regelmäßige Prüfungen und Berichte, um Diskriminierung oder Ungleichheit zwischen den Berufsgruppen zu vermeiden. Im Falle von Mängeln in diesen Bereichen kann er von den zuständigen Vorständen Maßnahmen zur Abstellung dieser Mängel verlangen.
(3) Erreichen die zuständigen Vorstände die Abstellung der Mängel über einen Zeitraum von drei Monaten nicht oder sind keine substanziellen Fortschritte in der Mängelbeseitigung erkennbar, so kann der zuständige Minister beim Präsidenten die Entlassung des zuständigen Vorstandes beantragen und in der Folge Neuwahlen des Vorstandes anordnen. Der Präsident muss dem Ersuchen des Ministers nicht entsprechen, wenn seine Wahrnehmung der Situation der des Ministers widerspricht.
Art. 46 (1) Die Republik arbeitet eng mit den Kammern zusammen, um wirtschaftliche, soziale und kulturelle Ziele zu fördern.
(2) Die Kammern haben das Recht, im Gesetzgebungsprozess zu wirtschafts-, sozial- und berufspolitischen Themen beratend mitzuwirken. Dies erfolgt durch Anhörungen auf Wunsch des Parlaments oder Stellungnahmen oder Vorschläge, die die Kammern dem Parlament aus eigenem Antrieb vorlegen.
(3) Bei fachthematischen Fragen können einzelne Kammern als fachgutachtende Institutionen angehört werden.
Art. 47 (1) Streitigkeiten zwischen den Kammern werden in erster Instanz durch den zuständigen Minister geschlichtet, der innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Einigung herbeiführen muss. Kann auf diesem Wege keine Einigung erzielt werden steht der Rechtsweg offen.
(2) Streitigkeiten zwischen den Kammern und der Republik werden über den Rechtsweg ausgetragen, sofern kein unabhängiger Schlichter gefunden werden konnte.
Art. 48 (1) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung einer Kammer können nur beansprucht werden, wenn eine Mindestmitgliedszeit als Vollmitglied von 3 Monaten erfüllt wurde.
(2) Leistungen aus der Rentenversicherung einer Kammer können nur voll beansprucht werden, wenn eine Mindestmitgliedszeit als Vollmitglied von 45 Jahren erfüllt wurde. Eine anteilige Beanspruchung aus gesundheitlichen Gründen (Invalidenrente) ist ab 12 Monaten Mindestmitgliedszeit als Vollmitglied möglich, aus Altersgründen (Frührente) ab 40 Jahren.
(3) Ein Jahr als Teilmitglied wird im Sinne der Absätze 1 und 2 als ein halbes Jahr Vollmitgliedschaft angerechnet. Im Falle von beruflichen Unterbrechungen, etwa durch Elternzeit, wird die Zeit vollständig angerechnet, sofern der Mitgliedsbeitrag weiterhin entrichtet wurde.
(4) Personen, die vor Ablauf der Mindestmitgliedszeit arbeitslos oder rentenbedürftig werden, erhalten Unterstützungsleistungen aus der staatlichen Hilfskasse.
(5) Die Mindestmitgliedszeiten nach Abs. 1 und 2 sind nur je einmal abzuleisten und fallen nach Kammerwechseln nicht neu an.
Art. 49 (1) Beim Wechsel einer Person von einer Kammer in eine andere werden alle erworbenen Ansprüche auf Kammerleistungen gleichwertig übertragen.
(2) Ein Kammerwechsel darf für das betroffene Mitglied keine zusätzlichen Kosten verursachen.
(3) Den Kammern ist es untersagt, bestimmte Leistungen an eine bestimmte Dauer von Mitgliedsjahren zu knüpfen, abgesehen von den gesetzlichen Regelungen dazu.
Art. 50 (1) Die staatliche Hilfskasse dient der Absicherung von Personen, die keiner Kammer zugeordnet werden können oder solchen, die die Mindestmitgliedszeit für bestimmte Kammerleistungen nicht erfüllt haben.
(2) Die Leistungen der Hilfskasse sind auf Grundbedürfnisse beschränkt und sollen die Empfänger dazu befähigen, schnellstmöglich in den Arbeitsmarkt reintegriert zu werden. Sie sollen in aller Regel als Sachleistungen erfolgen.
(3) Die Hilfskasse wird aus allgemeinen Steuermitteln finanziert. Darüber hinaus leisten die Kammern eine Abgabe, die sich am Anteil ihrer Mitglieder an der Gesamtbevölkerung orientiert. Die Abgabe ist auf 5% der Gesamteinnahmen einer Kammer begrenzt. Der zuständige Minister kann einzelne Kammern in Anbetracht ihrer finanziellen Situation von der Abgabe befreien.
(4) Die Verwaltung der Hilfskasse liegt bei dem Ministerium, dass die Zuständigkeit für die Kammern innehat.
(5) Die Verfahren zur Leistungserteilung sind vereinfacht zu gestalten, um eine effektive Unterstützung zu gewährleisten.
Insbesondere die Pflichtmitgliedschaft in den Kammern und deren umfangreiche Befugnisse bergen das Risiko einer Überregulierung und Einschränkung individueller Wahlfreiheit.
Wie wollen Sie Grundstandards von Produkten oder Arbeitsschutz denn sonst regeln, wenn dies bei den Kammern liegt, aber keine Pflichtmitgliedschaft vorgesehen ist? Unterstützen Sie etwa Ramschware und Tod auf der Arbeit?
Die starke Rolle des Staates, sowohl bei der Regulierung der Wirtschaft als auch in der Überwachung und Finanzierung der Kammern, könnte die Prinzipien der Eigenverantwortung und Freiheit gefährden, die für eine konservative Ausrichtung essenziell sind.
Können Sie diese angebliche "starke Rolle des Staates" belegen?
Auch die Finanzierung der Kammern durch staatliche Kredite und die staatliche Haftung bei Zahlungsunfähigkeit sind kritisch zu betrachten. Diese Mechanismen könnten falsche Anreize setzen und eine verantwortungsvolle Finanzführung der Kammern unterminieren.
Die Finanzführung der Kammern erfolgt vorrangig durch Mitgliedsbeiträge und erst "wo erforderlich" durch zinslose, staatliche Kredite. Ein solcher Kredit muss aufgrund des Gewichts, dass die Kammern tragen, gesichert sein und ihnen zustehen. Ansonsten würden zahlungsunfähige Kammern folgendes für jeweils große Anteile der Bevölkerung bedeuten: Einstellung der Ausbildung, von Gesundheitsleistungen, Stopp der Rentenauszahlungen, keine Unterstützung für Pflegefälle, Wegfall grundsätzlicher Arbeitsschutzstandards, Auslieferung unsicherer Produkte (etwa durch Hygienemängel in der Lebensmittelverarbeitung), fehlende branchenoptimierte Entwicklungsförderung und Arbeitskräfteschwund durch fehlende Zahl an Kindertagesstätten. Von den gesundheitlich bedingten Arbeitskräfteschwunden durch fehlende Erholungsmaßnahmen einmal ganz abgesehen.
Wir reden hier über Themen der staatlichen Daseinsvorsorge. Diese Dinge können nicht wie ein Privatunternehmen finanziert werden. Nicht alles davon kann und dürfte die staatliche Hilfskasse übernehmen, die für einen solchen Auftrag auch gar nicht ausgelegt ist. Zahlungsunfähige Kammern können wir uns nicht leisten.
Das Prinzip, dass Eigentum verpflichtet, ist an sich unterstützenswert, erfordert jedoch eine klarere Abgrenzung, um übermäßige Eingriffe in individuelle Rechte zu verhindern.
Wenn Sie ein Land von NIMBY's bevorzugen, bitte gerne. Ich werde vehement gegen diese großen Hemmnisse beim Wiederaufbau meiner Heimat ankämpfen.
Die solidarischen Ausgleichssysteme der Kammern und die Mindestmitgliedszeiten für soziale Sicherungsleistungen sind wohl durchdacht, dürfen jedoch nicht zu übermäßiger Umverteilung führen, die Leistungsanreize hemmen und die Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen könnte.
Ich verstehe nicht, inwieweit eine Mindestanwartschaft auf soziale Sicherungsleistungen Umverteilung begünstigen, Leistungsanreize hemmen oder die Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen soll?
Zudem ist eine stärkere Berücksichtigung von Härtefällen notwendig, um soziale Gerechtigkeit zu gewährleisten, ohne die Eigenverantwortung zu schmälern.
Führen Sie gerne aus, von was für Härtefällen Sie sprechen, wir sind gerne bereit, dahingehend weitere Regelungen aufzunehmen.
Die Zusammenarbeit der Kammern mit der Republik, insbesondere im Gesetzgebungsprozess, sollte stärker begrenzt werden, um die demokratische Entscheidungsfindung zu schützen.
Die Kammern sind berufsständisch-basisdemokratisch organisiert. Eine transparentere und ehrlichere Einbindungsoption als durch den Art. 46 bestimmt, gibt es wohl kaum. Keine undurchsichtige Lobbyarbeit mehr nötig, da die Kammern ja alle Wirtschaftszweige vertreten. Die parlamentarische Souveränität wird aber auch nicht beeinträchtigt - die Kammern werden angehört oder geben Stellungnahmen ab, haben aber kein eigenes Stimm- oder Antragsrecht. Darüber hinaus spart sich das Parlament durch die kammerseitig vorhandene Fachkompetenz die Kosten für externe Berater.
Streitigkeiten innerhalb der Kammern oder zwischen Kammern und der Republik sollten bevorzugt durch unabhängige Schlichter gelöst werden, um politischen Einfluss zu minimieren.
Warum genau kammerinterne Streitgkeiten politschen Einfluss unterliegen würden, erschließt sich mir nicht. Hier stünde eindeutig zuletzt der Rechtsweg gegen den Ministerentscheid offen. Streitigkeiten zwischen zwei Kammern bleibt nach Art. 47 Abs. 1 außerdenimmer die Einigungsverweigerung offen, die dann zum ordentlichen Rechtsweg führen würde.
In diesem Zuge möchte ich außerdem in Art. 41 redaktionell ändern lassen:
"(2) Die Entscheidungen der Kammern, insbesondere zu Löhnen und Arbeitsbedingungen, werden durch interne Abstimmungsmechanismen und, im Streitfall, durch die in Art. 43 festgelegten Schlichtungsverfahren getroffen und sind für alle Mitglieder verbindlich."
Die staatliche Hilfskasse ist ein sinnvolles Auffangnetz, darf jedoch nicht als Ersatz für Eigeninitiative wahrgenommen werden. Ihre Leistungen sollten strikt auf Grundbedürfnisse beschränkt bleiben, um eine schnelle Reintegration in den Arbeitsmarkt zu fördern. Insgesamt erfordert der Entwurf eine stärkere Betonung der Prinzipien von Freiheit, Subsidiarität und Eigenverantwortung, um eine nachhaltige und ausgewogene Wirtschaftsordnung sicherzustellen.
Mir scheint, Sie haben den Entwurf nicht gelesen! Mehr Eigenverantwortung, als der Wirtschaft und allen daran Beteiligten im Grunde alles zur eigenen Regelung zu überlassen geht doch kaum! Sie faseln immer von Eigenverantwortung, in Wirklichkeit wollen Sie aber nur "Eigen" ohne "Verantwortung". Die Arbeitgeberseite kann sich nicht immer nur die Rosinen herauspicken. Das muss aufhören.
Ganz davon abgesehen sind die Leistungen der Hilfskasse nach Art. 50 bereits "auf Grundbedürfnisse beschränkt".
Die Sozialdemokraten sind leider selber schuld, dass eine Auseinandersetzung sinnvollerweise nicht mit jedem Artikel selbst, sondern aufgrund der Komplexität und Independenz nur in der Gesamtschau möglich ist.
Sie können hier auch Anträge stellen, wissen Sie?
Ich schließe die Arbeitsgruppe.
Damit schließe ich diese Arbeitsgruppe.
- XII. Säkerhetsorganisationer -
Sicherheitsorganisationen
Art. 94 (1) Salbor darf Streitkräfte zur Verteidigung unterhalten, ein eventueller völkerrechtlicher Vertrag hat Vorrang vor den Bestimmungen dieses Artikels.
(2) Salborisches Militär darf außerhalb des Staatsgebiets der Republik nur zur Friedenserhaltung, nachdem Waffenstillstand geschlossen wurde, eingesetzt werden. Es bedarf dazu eines Beschlusses des Parlaments, der mit zwei Dritteln seiner Mitglieder erfolgen muss. Ein solcher Einsatz kann frühestens zwei Jahre nach Jahre nach Erlass dieser Verfassung erfolgen.
(3) Die Wiederbewaffnung Salbors bedarf eines Gesetzes, dass mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Parlaments verabschiedet wurde.
(4) Jede Aufstellung bewaffneter Kräfte, soweit sie in dieser Verfassung nicht vorgesehen sind, bedarf der Gesetzesform.
Art. 95 (1) Die Belange des Grenzschutzes, sowie in den Küstengewässern und Grenzgebieten jene der Gefahrenabwehr, der Fischereiaufsicht, der Durchsetzung des Umweltschutzes und der Seenotrettung, werden durch die Küstenwache (Kustbevakningen) betreut. Ihre Zuständigkeit kann per Gesetz auch auf die übrigen schiffbaren Gewässer in Salbor ausgeweitet werden.
(2) Die Leitung hat der Staatskapitän (Statskapten) inne, der vom Präsidenten ernannt wird. Die weitere Organisationsform bestimmt der Präsident durch Erlass.
Art. 96 (1) Die Durchsetzung des Umweltschutzes in den sonstigen Gebieten, die Belange der Naturschutzgebiete, der Nationalparks, der sonstigen Schutzgebiete aus ökologischen Gründen, der Jagd- und Forstaufsicht, des Tier- und Artenschutzes, der Bergrettung und des Gewässerschutzes (soweit nicht Aufgabe der Küstenwache) betreut die Umweltwache (Miljöbevakningen). Auf dem Gebiet von Nationalparks und in den per Gesetz dazu bestimmten Gebieten nimmt sie die Aufgaben der Polizei war.
(2) Die Leitung hat der Staatsförster (Skogsmästare) inne, der vom Präsidenten ernannt wird. Die weitere Organisationsform bestimmt der Präsident durch Erlass.
Art. 97 (1) Die Polizei (Polisen) nimmt die sonstige Gefahrenabwehr, die Regelung und Überwachung des Straßenverkehrs sowie die Strafverfolgung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs von Küsten- und Umweltwache war. Weitere Zuständigkeiten können ihr per Gesetz übertragen werden.
(2) Ihre Organisationsform soll durch Gesetz bestimmt werden.
- XII. Säkerhetsorganisationer -
Sicherheitsorganisationen
Art. 94 (1) Salbor darf Streitkräfte zur Verteidigung unterhalten, ein eventueller völkerrechtlicher Vertrag hat Vorrang vor den Bestimmungen dieses Artikels.
(2) Salborisches Militär darf außerhalb des Staatsgebiets der Republik nur zur Friedenserhaltung, nachdem Waffenstillstand geschlossen wurde, eingesetzt werden. Es bedarf dazu eines Beschlusses des Parlaments, der mit zwei Dritteln seiner Mitglieder erfolgen muss. Ein solcher Einsatz kann frühestens zwei Jahre nach Jahre nach Erlass dieser Verfassung erfolgen.
(3) Die Wiederbewaffnung Salbors bedarf eines Gesetzes, dass mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Parlaments verabschiedet wurde.
(4) Jede Aufstellung bewaffneter Kräfte, soweit sie in dieser Verfassung nicht vorgesehen sind, bedarf der Gesetzesform.
Art. 95 (1) Die Belange des Grenzschutzes, sowie in den Küstengewässern und Grenzgebieten jene der Gefahrenabwehr, der Fischereiaufsicht, der Durchsetzung des Umweltschutzes und der Seenotrettung, werden durch die Küstenwache (Kustbevakningen) betreut. Ihre Zuständigkeit kann per Gesetz auch auf die übrigen schiffbaren Gewässer in Salbor ausgeweitet werden.
(2) Die Leitung hat der Staatskapitän (Statskapten) inne, der vom Präsidenten ernannt wird. Die weitere Organisationsform bestimmt der Präsident durch Erlass.
Art. 96 (1) Die Durchsetzung des Umweltschutzes in den sonstigen Gebieten, die Belange der Naturschutzgebiete, der Nationalparks, der sonstigen Schutzgebiete aus ökologischen Gründen, der Jagd- und Forstaufsicht, des Tier- und Artenschutzes, der Bergrettung und des Gewässerschutzes (soweit nicht Aufgabe der Küstenwache) betreut die Umweltwache (Miljöbevakningen). Auf dem Gebiet von Nationalparks und in den per Gesetz dazu bestimmten Gebieten nimmt sie die Aufgaben der Polizei war.
(2) Die Leitung hat der Staatsförster (Skogsmästare) inne, der vom Präsidenten ernannt wird. Die weitere Organisationsform bestimmt der Präsident durch Erlass.
Art. 97 (1) Die Polizei (Polisen) nimmt die sonstige Gefahrenabwehr, die Regelung und Überwachung des Straßenverkehrs sowie die Strafverfolgung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs von Küsten- und Umweltwache war. Weitere Zuständigkeiten können ihr per Gesetz übertragen werden.
(2) Ihre Organisationsform soll durch Gesetz bestimmt werden.
Ich bin zu müde!
- XII. Säkerhetsorganisationer -
Sicherheitsorganisationen
Art. 94 (1) Salbor darf Streitkräfte zur Verteidigung unterhalten, ein eventueller völkerrechtlicher Vertrag hat Vorrang vor den Bestimmungen dieses Artikels.
(2) Salborisches Militär darf außerhalb des Staatsgebiets der Republik nur zur Friedenserhaltung, nachdem Waffenstillstand geschlossen wurde, eingesetzt werden. Es bedarf dazu eines Beschlusses des Parlaments, der mit zwei Dritteln seiner Mitglieder erfolgen muss. Ein solcher Einsatz kann höchstens zwei Jahre nach Jahre nach Erlass dieser Verfassung erfolgen.
(3) Die Wiederbewaffnung Salbors bedarf eines Gesetzes, dass mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Parlaments verabschiedet wurde.
(4) Jede Aufstellung bewaffneter Kräfte, soweit sie in dieser Verfassung nicht vorgesehen sind, bedarf der Gesetzesform.
Art. 95 (1) Die Belange des Grenzschutzes, sowie in den Küstengewässern und Grenzgebieten jene der Gefahrenabwehr, der Fischereiaufsicht, der Durchsetzung des Umweltschutzes und der Seenotrettung, werden durch die Küstenwache (Kustbevakningen) betreut. Ihre Zuständigkeit kann per Gesetz auch auf die übrigen schiffbaren Gewässer in Salbor ausgeweitet werden.
(2) Die Leitung hat der Staatskapitän (Statskapten) inne, der vom Präsidenten ernannt wird. Die weitere Organisationsform bestimmt der Präsident durch Erlass.
Art. 96 (1) Die Durchsetzung des Umweltschutzes in den sonstigen Gebieten, die Belange der Naturschutzgebiete, der Nationalparks, der sonstigen Schutzgebiete aus ökologischen Gründen, der Jagd- und Forstaufsicht, des Tier- und Artenschutzes, der Bergrettung und des Gewässerschutzes (soweit nicht Aufgabe der Küstenwache) betreut die Umweltwache (Miljöbevakningen). Auf dem Gebiet von Nationalparks und in den per Gesetz dazu bestimmten Gebieten nimmt sie die Aufgaben der Polizei war.
(2) Die Leitung hat der Staatsförster (Skogsmästare) inne, der vom Präsidenten ernannt wird. Die weitere Organisationsform bestimmt der Präsident durch Erlass.
Art. 97 (1) Die Polizei (Polisen) nimmt die sonstige Gefahrenabwehr, die Regelung und Überwachung des Straßenverkehrs sowie die Strafverfolgung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs von Küsten- und Umweltwache war. Weitere Zuständigkeiten können ihr per Gesetz übertragen werden.
(2) Ihre Organisationsform soll durch Gesetz bestimmt werden.
Wie wäre es dann mit einer Sperre von zwei Jahren, bis wir an solchen Missionen wieder teilnehmen? Ich kann mir vorstellen, dass ex-ratelonische Truppen im Ausland nicht allzu schnell allzu gerne gesehen werden.
Ärade ledamöter,
Mir liegen aus allen Arbeitsgruppen Rückmeldungen vor, außer aus den Gruppen "Wirtschaftsordnung und soziale Sicherung", "Der Große Rat" und "Die Gerichte & Sicherheitsorganisationen". Ich rufe die Mitglieder auf, zum Abschluss zu kommen!
Ich schließe die Arbeitsgruppe.
- Inledning -
Einleitung
In tiefer Demut kommt das salborische Volk zusammen, sich die folgende Verfassung zur Ordnung seiner selbstbestimmten Regierung zu geben, in immerwährender Absage an kriegerische Handlungen gleich welcher Art und mit dem Ziele, niemals wieder als Ausgangspunkt solcher Handlungen dienen zu wollen.
- I kap. Principer -
Grundsätze
Art. 1 Die Republik Salbor ist eine souveräne, demokratische und rechtsstaatliche Republik, die sich auf die Grundsätze der Menschenwürde, des Volkswillens und der Solidarität gründet.
Art. 2 Ziel der Republik ist der Aufbau einer Gesellschaft, die sich durch Chancengleichheit, Respekt, soziale Gerechtigkeit und Großzügigkeit auszeichnet.
Art. 3 (1) Die souveräne Staatsgewalt liegt unteilbar beim salborischen Volk und wird in Übereinstimmung mit dieser Verfassung ausgeübt.
(2) Die Wahlen sind gleich, frei, allgemein, geheim und regelmäßig.
Art. 4 Alle staatlichen Organe, Behörden, Beauftragten und Amtsträger sind an die Verfassung gebunden. Gesetze, Entscheidungen und Maßnahmen müssen mit dieser Verfassung vereinbar sein.
Art. 5 (1) Bürger Salbors ist, wer:
a. zum Zeitpunkt des Verfassungserlasses auf dem Staatsgebiet der Republik lebt und bisher Unionsangehöriger der sogenannten Demokratischen Union Ratelon gewesen ist; oder
b. auf dem Staatsgebiet der Republik geboren ist; oder
c. gemäß den gesetzlichen Bestimmungen die salborianische Staatsbürgerschaft erworben hat.
(2) Das weitere regelt ein Gesetz.
(3) Personen, die an den Verbrechen des Kalkbrenner-Regimes beteiligt waren, haben jedes Anrecht auf Bürgerschaft verwirkt.
Art. 6 (1) Das Staatsgebiet der Republik umfasst die Inseln Salbor, Katista, Småholm und die von ihnen abhängigen Holme.
(2) Die Ausdehnung der Hoheitsgewässer und der Wirtschaftszone regelt ein Gesetz
Art. 7 Abtretungen von Staatsgebiet bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und einer Zwei-Drittel-Mehrheit im Parlament.
Art. 8 Salbor ist ein zentralisierter Einheitsstaat, der die Autonomie der Vearmark und die Prinzipien örtlicher Selbstverwaltung anerkennt.
Art. 9 (1) Salbors internationale Beziehungen basieren auf den Grundsätzen von Frieden, Menschenrechten, Selbstbestimmung und der Gleichberechtigung der Staaten.
(2) Die Republik engagiert sich für die Beseitigung von Imperialismus, Kolonialismus und Unterdrückung sowie für Abrüstung und eine gerechte internationale Ordnung.
Art. 10 (1) Die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts sind Bestandteil der salborianischen Rechtsordnung.
(2) International anerkannte Verträge und durch Mitgliedschaften entstandene Verpflichtungen gelten innerhalb Salbors, sofern sie mit dieser Verfassung vereinbar sind.
Ich schließe diese Arbeitsgruppe.
- II kap. Rättigheter och skyldigheter -
Rechte und Pflichten
Art. 11 Alle Bürger sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf wegen Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung oder anderen persönlichen Merkmalen diskriminiert werden.
Art. 12 (1) Das menschliche Leben, die Würde und die persönliche Freiheit sind unverletzlich.
(2) Folter, grausame oder erniedrigende Behandlungen und Strafen sind verboten.
(3) Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz seiner körperlichen und geistigen Gesundheit.
(4) Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit. Niemand darf willkürlich festgenommen, inhaftiert oder verbannt werden.
Art. 13 (1) Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäußerung, Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit.
(2) Diese Rechte können durch Gesetz nur eingeschränkt werden, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.
Art. 14 (1) Jeder Mensch hat Anspruch auf Schutz vor staatlicher Willkür und Zugang zu einem gerechten und schnellen Verfahren.
(2) Rückwirkende Strafgesetze sind nichtig.
(3) Niemandem darf aus finanziellen Gründen den Rechtsweg verwehrt werden.
Art. 15 (1) Alle Bürger haben grundsätzlich das gleiche und freie Recht, an allgemeinen, geheimen und regelmäßigen Wahlen teilzunehmen. Es soll nur infolge schwerwiegender Straftaten nach den Bestimmungen der Gesetze einschränkbar sein.
(2) Das aktive und passive Wahlrecht wird ansonsten durch Gesetz geregelt.
Art. 16 (1) Jeder Mensch hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung, seines Schriftverkehrs und seiner Kommunikation.
(2) Eingriffe in die Privatsphäre sind nur unter den Bestimmungen eines Gesetzes zulässig.
Art. 17 (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit, freie Berufswahl, gerechte Arbeitsbedingungen und Schutz vor Arbeitslosigkeit.
(2) Gleicher Lohn für gleiche Arbeit ist zu gewährleisten, und alle Arbeitnehmer haben das Recht auf angemessene Entlohnung, die ein menschenwürdiges Leben ermöglicht.
Art. 18 (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung.
(2) Der Zugang zur Grundbildung ist kostenlos und verpflichtend. Weiterführende Bildung und berufliche Ausbildung sollen jedem entsprechend seiner Fähigkeiten offenstehen.
Art. 19 (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zu medizinischer Versorgung und auf ein Leben in einer gesunden Umwelt.
(2) Der Staat fördert den Schutz der Gesundheit durch Prävention, Zugang zu sauberem Wasser, Ernährungssicherheit und medizinische Forschung.
Art. 20 (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Absicherung im Falle von Krankheit, Arbeitslosigkeit, Behinderung, Alter oder anderen Lebensumständen, die seinen Lebensunterhalt gefährden.
(2) Der Staat sorgt für ein soziales Netz an Absicherungen, die die Grundbedürfnisse aller Bürger sichern.
Art. 21a (1) Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses ist unverletzlich. Jeder Mensch hat das Recht, seine Religion oder Weltanschauung frei zu wählen, zu bekennen und zu praktizieren.
(2) Die Ausübung der Religion ist gewährleistet und steht unter dem Schutz des Staates, soweit sie nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder die Rechte Dritter verstößt. Niemand darf aufgrund seines Glaubens oder seiner religiösen Überzeugung benachteiligt oder bevorzugt werden.
(3) Der Staat erkennt die protestantische Kirche als Staatskirche an und unterstützt sie in der Erfüllung ihrer religiösen und gesellschaftlichen Aufgaben. Die Einzelheiten der staatlichen Unterstützung werden durch Gesetz geregelt.
Art. 21 (1) Jeder Mensch hat das Recht, am kulturellen Leben der Gesellschaft teilzunehmen, kulturelle Werte zu erfahren und wissenschaftlichen Fortschritt zu teilen.
(2) Der Staat fördert und schützt das kulturelle Erbe und die Vielfalt.
Art. 22 (1) Jeder Mensch hat das Recht auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt.
(2) Der Staat verpflichtet sich, die natürlichen Ressourcen zu schützen und deren nachhaltige Nutzung zu gewährleisten.
Art. 23 (1) Ausländer und Staatenlose, die sich in Salbor rechtmäßig aufhalten, genießen dieselben Grundrechte wie Bürger, ausgenommen politischer Rechte und öffentlicher Ämter.
(2) Näheres regelt ein Gesetz.
Art. 24 (1) Jeder Bürger hat die Pflicht, zur Gemeinschaft beizutragen, die Gesetze zu achten und die Rechte anderer zu respektieren.
(2) Der Schutz der Umwelt ist eine gemeinsame Pflicht aller Bürger.
(3) Zur Erhaltung eines funktionierenden Gemeinwesens ist Zahlung von Steuern und Abgaben verpflichtend.
Art. 25 (1) Die in dieser Verfassung gewährleisteten Rechte können nur durch Gesetz und nur im Interesse der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Moral oder der Rechte anderer eingeschränkt werden.
(2) Eingriffe in Grundrechte müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Wesensgehalt der Rechte nicht antasten.