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    - Inledning -

    In tiefer Demut kommt das salborische Volk zusammen, sich die folgende Verfassung zur Ordnung seiner selbstbestimmten Regierung zu geben, in immerwährender Absage an kriegerische Handlungen gleich welcher Art und mit dem Ziele, niemals wieder als Ausgangspunkt solcher Handlungen dienen zu wollen.

    - I kap. Principer -
    Grundsätze

    Art. 1 Die Republik Salbor ist eine souveräne, demokratische und rechtsstaatliche Republik, die sich auf die Grundsätze der Menschenwürde, des Volkswillens und der Solidarität gründet.

    Art. 2 Ziel der Republik ist der Aufbau einer Gesellschaft, die sich durch Chancengleichheit, Respekt, soziale Gerechtigkeit und Großzügigkeit auszeichnet.

    Art. 3 (1) Die souveräne Staatsgewalt liegt unteilbar beim salborischen Volk und wird in Übereinstimmung mit dieser Verfassung ausgeübt.
    (2) Die Wahlen sind gleich, frei, allgemein, geheim und regelmäßig.

    Art. 4 Alle staatlichen Organe, Behörden, Beauftragten und Amtsträger sind an die Verfassung gebunden. Gesetze, Entscheidungen und Maßnahmen müssen mit dieser Verfassung vereinbar sein.

    Art. 5 (1) Bürger Salbors ist, wer:
    a. zum Zeitpunkt des Verfassungserlasses auf dem Staatsgebiet der Republik lebt; oder
    b. auf dem Staatsgebiet der Republik geboren ist; oder
    c. gemäß den gesetzlichen Bestimmungen die salborianische Staatsbürgerschaft erworben hat.
    (2) Das weitere regelt ein Gesetz.

    Art. 6 (1) Das Staatsgebiet der Republik umfasst die Inseln Salbor, Katista, Småholm und die von ihnen abhängigen Holme.
    (2) Die Ausdehnung der Hoheitsgewässer und der Wirtschaftszone regelt ein Gesetz.

    Art. 7 Abtretungen von Staatsgebiet bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und einer Zwei-Drittel-Mehrheit im Parlament.

    Art. 8 Salbor ist ein zentralisierter Einheitsstaat, der die Autonomie der Vearmark und die Prinzipien örtlicher Selbstverwaltung anerkennt.

    Art. 9 (1) Salbors internationale Beziehungen basieren auf den Grundsätzen von Frieden, Menschenrechten, Selbstbestimmung und der Gleichberechtigung der Staaten.
    (2) Die Republik engagiert sich für die Beseitigung von Imperialismus, Kolonialismus und Unterdrückung sowie für Abrüstung und eine gerechte internationale Ordnung.

    Art. 10 (1) Die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts sind Bestandteil der salborianischen Rechtsordnung.
    (2) International anerkannte Verträge und durch Mitgliedschaften entstandene Verpflichtungen gelten innerhalb Salbors, sofern sie mit dieser Verfassung vereinbar sind.

    - II kap. Rättigheter och skyldigheter -
    Rechte und Pflichten

    Art. 11 (1) Alle Bürger sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf wegen Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung oder anderen persönlichen Merkmalen diskriminiert werden.

    Art. 12 (1) Das menschliche Leben, die Würde und die persönliche Freiheit sind unverletzlich.
    (2) Folter, grausame oder erniedrigende Behandlungen und Strafen sind verboten.
    (3) Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz seiner körperlichen und geistigen Gesundheit.
    (4) Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit. Niemand darf willkürlich festgenommen, inhaftiert oder verbannt werden.

    Art. 13 (1) Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäußerung, Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit.
    (2) Diese Rechte können durch Gesetz nur eingeschränkt werden, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.

    Art. 14 (1) Jeder Mensch hat Anspruch auf Schutz vor staatlicher Willkür und Zugang zu einem gerechten und schnellen Verfahren.
    (2) Rückwirkende Strafgesetze sind nichtig.
    (3) Niemandem darf aus finanziellen Gründen den Rechtsweg verwehrt werden.

    Art. 15 (1) Alle Bürger haben grundsätzlich das gleiche und freie Recht, an allgemeinen, geheimen und regelmäßigen Wahlen teilzunehmen. Es soll nur infolge schwerwiegender Straftaten nach den Bestimmungen der Gesetze einschränkbar sein.
    (2) Das aktive und passive Wahlrecht wird ansonsten durch Gesetz geregelt.

    Art. 16 (1) Jeder Mensch hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung, seines Schriftverkehrs und seiner Kommunikation.
    (2) Eingriffe in die Privatsphäre sind nur unter den Bestimmungen eines Gesetzes zulässig.

    Art. 17 (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit, freie Berufswahl, gerechte Arbeitsbedingungen und Schutz vor Arbeitslosigkeit.
    (2) Gleicher Lohn für gleiche Arbeit ist zu gewährleisten, und alle Arbeitnehmer haben das Recht auf angemessene Entlohnung, die ein menschenwürdiges Leben ermöglicht.

    Art. 18 (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung.
    (2) Der Zugang zur Grundbildung ist kostenlos und verpflichtend. Weiterführende Bildung und berufliche Ausbildung sollen jedem entsprechend seiner Fähigkeiten offenstehen.

    Art. 19 (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zu medizinischer Versorgung und auf ein Leben in einer gesunden Umwelt.
    (2) Der Staat fördert den Schutz der Gesundheit durch Prävention, Zugang zu sauberem Wasser, Ernährungssicherheit und medizinische Forschung.

    Art. 20 (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Absicherung im Falle von Krankheit, Arbeitslosigkeit, Behinderung, Alter oder anderen Lebensumständen, die seinen Lebensunterhalt gefährden.
    (2) Der Staat sorgt für ein soziales Netz an Absicherungen, die die Grundbedürfnisse aller Bürger sichern.

    Art. 21 (1) Jeder Mensch hat das Recht, am kulturellen Leben der Gesellschaft teilzunehmen, kulturelle Werte zu erfahren und wissenschaftlichen Fortschritt zu teilen.
    (2) Der Staat fördert und schützt das kulturelle Erbe und die Vielfalt.

    Art. 22 (1) Jeder Mensch hat das Recht auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt.
    (2) Der Staat verpflichtet sich, die natürlichen Ressourcen zu schützen und deren nachhaltige Nutzung zu gewährleisten.

    Art. 23 (1) Ausländer und Staatenlose, die sich in Salbor rechtmäßig aufhalten, genießen dieselben Grundrechte wie Bürger, ausgenommen politischer Rechte und öffentlicher Ämter.
    (2) Näheres regelt ein Gesetz.

    Art. 24 (1) Jeder Bürger hat die Pflicht, zur Gemeinschaft beizutragen, die Gesetze zu achten und die Rechte anderer zu respektieren.
    (2) Der Schutz der Umwelt ist eine gemeinsame Pflicht aller Bürger.
    (3) Zur Erhaltung eines funktionierenden Gemeinwesens ist Zahlung von Steuern und Abgaben verpflichtend.

    Art. 25 (1) Die in dieser Verfassung gewährleisteten Rechte können nur durch Gesetz und nur im Interesse der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Moral oder der Rechte anderer eingeschränkt werden.
    (2) Eingriffe in Grundrechte müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Wesensgehalt der Rechte nicht antasten.

    - III kap. Statens förpliktelser -
    Staatsaufgaben

    Art. 26 Die Republik hat folgende Hauptaufgaben:
    a. Schutz und Förderung der nationalen Unabhängigkeit sowie der politischen und wirtschaftlichen Souveränität;
    b. Sicherstellung der Grundrechte und Freiheiten sowie der demokratischen Teilhabe;
    c. Förderung von Chancengleichheit, sozialem Fortschritt und Lebensqualität;
    d. Schutz der Umwelt und nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen;
    e. Erhalt und Förderung der salborianischen Kultur und Sprache;
    f. Sicherstellung der durch die Grundrechte begründeten Bürgeransprüche.

    Art. 27 Die Republik ist verpflichtet, Maßnahmen zur sozialen Gerechtigkeit zu ergreifen, um tatsächliche Gleichheit und Solidarität zwischen seinen Bürgern zu gewährleisten.

    Art. 28 Die Republik ist verpflichtet, Schäden, die von Öffentlichen Behörden oder Einrichtungen durch ihre Entscheidungen oder Unterlassungen verursacht wurden, zu regulieren.

    - IV kap. Undantagstillstånd -
    Ausnahmezustand

    Art. 29 (1) Der Ausnahmezustand kann nur bei:
    a. unmittelbarer Bedrohung der nationalen Sicherheit durch Aggression;
    b. schwerwiegender Störung der demokratischen Ordnung; oder
    c. Naturkatastrophen und vergleichbaren Notfällen ausgerufen werden.
    (2) Seine Verhängung bedarf der vorigen Ausschöpfung aller vertretbaren milderen Mittel.

    Art. 30 (1) Der Ausnahmezustand darf zunächst höchstens 14 Tage andauern, kann jedoch mit Zustimmung des Parlaments verlängert werden.
    (2) Der Präsident ruft den Ausnahmezustand per Dekret aus, in welchem er darüber hinaus unmittelbar den Großen Rat einberuft.
    (3) Der Große Rat entscheidet binnen 48 Stunden nach Erlass des Dekrets über die Aufrechterhaltung des Ausnahmezustands.
    (4) Versagt der Große Rat die Zustimmung endet der Ausnahmezustand sofort.
    (5) Ist der Präsident handlungsunfähig, kann der Ausnahmezustand durch den Vorsitzenden des Parlaments per Dekret, in Vertretung des Präsidenten, erklärt werden. Es ist durch den Staatsminister gegenzuzeichnen. Die Absätze 3 und 4 bleiben hiervon unberührt. Der Vorsitzende des Parlaments nimmt dann die Rechte des Präsidenten im Sinne dieses Kapitels war und übergibt die Geschäfte an den Präsidenten, sollte dieser seine Handlungsfähigkeit zurückerlangen.

    Art. 31 (1) Während des Ausnahmezustands dürfen Grundrechte nur in dem Maße eingeschränkt werden, wie es unbedingt erforderlich ist.
    (2) Das Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und das Verbot rückwirkender Strafgesetze bleiben in jedem Fall unantastbar.
    (3) Die Justiz bleibt gewährt und unabhängig.
    (4) Während des Ausnahmezustands geht die Befehlsgewalt über sämtliche Sicherheits- und Verteidigungsorgane auf den Präsidenten über.
    (5) Der Präsident übernimmt während des Ausnahmezustands die Richtlinienkompetenz für die gesamte Regierungsführung in allen Bereichen und kann den Staatsräten und Ministern bindende Anordnungen erteilen.
    (6) Wo nötig kann der Präsident während des Ausnahmezustands Ernennungen auch ohne Beteiligung oder Bestätigung der nach dieser Verfassung oder den Gesetzen vorgesehenen Stellen vornehmen. Sie verbleiben unter Vorbehalt, bis die reguläre Beteiligung oder Bestätigung erfolgt ist.
    (7) Wahlperioden von Amtsträgern auf Zeit werden bis zur Aufhebung des Ausnahmezustands verlängert, sofern sie ansonsten während des Ausnahmezustands ablaufen würden.

    Art. 32 (1) Das Oberste Gericht ist befugt, jede ergriffene Maßnahme und Amtshandlung auf ihre Verhältnismäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen, sowie diese im Falle eines Verstoßes aufzuheben oder für nichtig zu erklären.
    (2) Es wird auf Antrag von einem Sechstel der Mitglieder des Parlaments, eines Präfekten, eines Staatsrats, eines Ministers oder von zehn Bürgermeistern tätig.

    Art. 33 (1) Auf Antrag des Präsidenten kann der Ausnahmezustand um jeweils bis zu 30 Tage verlängert werden.
    (2) Die Verlängerung ist durch das Parlament mit einer zwei-Drittel-Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder zu genehmigen.
    (3) Würde eine Verlängerung den Ausnahmezustand auf eine Gesamtdauer von mehr als 90 Tagen ausdehnen, so ist zur Genehmigung dieser und jeder folgenden Verlängerung eine drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Parlaments erforderlich.
    (4) Versagt das Parlament die Genehmigung endet der Ausnahmezustand sofort.
    (5) Zu jedem Antrag nach Abs. 1 muss der Präsident dem Parlament einen Bericht über die Lage und die ergriffenen Maßnahmen zur Abstellung des Ausnahmezustands vorlegen.

    Art. 34 (1) Der Ausnahmezustand endet automatisch nach Ablauf der genehmigten Dauer, es sei denn es ist eine Beratung über einen Antrag nach Art. 33 Abs. 1 anhängig, in welchem Fall er sich bis zum Abschluss der Beschlussfassung über den Antrag verlängert.
    (2) Der Präsident kann den Ausnahmezustand jederzeit per Dekret, auch vorzeitig, beenden.

    - V kap. Ekonomisk ordning och social trygghet -
    Wirtschaftsordnung und soziale Sicherung

    Art. 35 (1) Die Wirtschaft der Republik Salbor basiert auf den Prinzipien der Marktwirtschaft unter sozialen Prämissen, der Nachhaltigkeit und der Chancengleichheit.
    (2) Der Staat fördert die wirtschaftliche Entwicklung, schützt den Wettbewerb und setzt sich für eine gerechte Verteilung der wirtschaftlichen Ressourcen ein.
    (3) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Gemeinwohl dienen.

    Art. 36 (1) Zur berufsständischen Selbstverwaltung und Vertretung ihrer Mitglieder werden berufliche Kammern (Yrkeskamrar) gebildet, die als integrierte Institutionen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer einer Branche organisieren.
    (2) Jede Kammer umfasst eine bestimmte Berufsgruppe oder Branche und wird durch Gesetz errichtet. Berufsgruppen mit geringer Mitgliederzahl können in übergreifenden Kammern oder gemeinschaftlichen Vertretungen organisiert werden.
    (3) Kammern sind zur Förderung des Gemeinwohls verpflichtet und tragen zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Branche bei.
    (4) Die Kammern sind voll rechtsfähige juristische Personen und handeln im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags autonom.
    (5) Die Kammern unterliegen der Aufsicht durch den zuständigen Minister, um Transparenz, Rechtsstaatlichkeit und Gemeinwohlorientierung zu gewährleisten. Der Minister besitzt keine Weisungsbefugnis den Kammern gegenüber und greift nur im Rahmen seiner gesetzlichen Aufsichtsbefugnisse ein, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu gewährleisten.

    Art. 37 (1) Die Mitgliedschaft in einer Kammer ist für alle Angehörigen der jeweiligen Berufsgruppe, Arbeitgeber wie Arbeitnehmer, verpflichtend.
    (2) Die Kammermitgliedschaft ist auf natürliche Personen begrenzt.
    (3) Die Kammermitglieder werden in Vollmitglieder, Teilmitglieder und abhängige Mitglieder unterschieden.
    (4) Vollmitglieder sind Mitglieder, die den vollen Beitrag zahlen und bei allen Kammerwahlen voll wahlberechtigt sind. Der Beitrag soll sich am Einkommen der Mitglieder orientieren und sie in dieser Hinsicht anteilig gleichmäßig belasten.
    (5) Teilmitglieder sind Mitglieder, die einen Teilbeitrag zahlen und bei Kammerwahlen nicht wahlberechtigt sind, aber besondere Vertretungen innerhalb der Kammern wählen. Der Teilbeitrag soll sich am Einkommen des Teilmitgliedes orientieren und kann auch entfallen, wenn kein Einkommen besteht.
    (6) Abhängige Mitglieder sind Mitglieder, die keinen Beitrag zahlen und über die Mitgliedschaft eines Angehörigen Versicherungsleistungen einer Kammer beziehen. Sie haben keinen persönlichen Anspruch auf die Leistungen der Kammer.

    Art. 38 (1) Kinder sind bis zur ersten Tätigkeitsaufnahme abhängige Mitglieder in der Kammer ihrer Eltern.
    (2) Bei unterschiedlichen Mitgliedschaften der Elternteile, wird der Versicherungsschutz durch die Kammer gewährleistet, die die Eltern einvernehmlich festlegen. Kann kein Einvernehmen hergestellt werden, ist der Rechtsweg zu begehen.
    (3) Die Zugehörigkeit des Kindes für die Dauer des Verfahrens ist zu Verfahrensbeginn ohne Vorwegnahme einer endgültigen Entscheidung durch das Gericht festzulegen, im Zweifelsfall ist es über die staatliche Hilfskasse versichert.
    (4) Waisen ohne elterliche Kammerzugehörigkeit werden durch die staatliche Hilfskasse abgesichert, bis sie Kammermitglied aus eigenem Recht werden.

    Art. 39 (1) Personen, die an Berufsschulen, Hochschulen oder anderen von Kammern getragenen Bildungseinrichtungen eingeschrieben sind, werden automatisch Teilmitglied in der zuständigen Kammer.
    (2) Die zuständige Kammer im Sinne des Abs. 1 ist:
    a. Bei Berufsschulen die Kammer, die den angestrebten Beruf repräsentiert;
    b. Bei Hochschulen die Kammer, die laut dem Gründungsvertrag der Hochschule für den jeweiligen Studenten zuständig ist.

    Art. 40 (1) Die Vollmitgliedschaft in einer Kammer wird mit Abschluss der ersten Berufsausbildung oder dem Eintritt in die erste Anstellung erlangt.
    (2) Die Kammer, in der die Teilmitgliedschaft nach Art. 39 bestand, übernimmt automatisch die Vollmitgliedschaft, sofern aufgrund der ausgeübten Tätigkeit keine andere Kammer zuständig ist.

    Art. 41 (1) Die Kammern nehmen folgende Aufgaben wahr:

    a. Förderung der beruflichen Aus- und Fortbildung ihrer Mitglieder, einschließlich des Betriebs von Berufsschulen, Ausbildungsprogrammen und spezialisierten Hochschulen;
    b. Organisation und Gewährleistung von sozialen Sicherungsleistungen, einschließlich Kranken-, Arbeitslosen-, Renten-, Pflege- und Lebensversicherungen;
    c. Festsetzung von Löhnen und Arbeitsbedingungen, die für alle Mitglieder verbindlich sind;
    d. Sicherstellung fairer Arbeitsbedingungen, der Arbeitssicherheit und der Einhaltung der Berufsethik, einschließlich der Überwachung und Durchsetzung dieser Standards im Rahmen ihrer Zuständigkeit;
    e. Förderung von Innovation und wirtschaftlicher Entwicklung in ihrer Branche;
    f. Unterstützung bei der Kinderbetreuung durch den Betrieb von Kindertagesstätten und anderen Einrichtungen;
    g. Förderung von Freizeitaktivitäten durch den Betrieb von Sportvereinen, Kulturvereinen und eigene Erholungsheimen;
    h. Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder gegenüber dem Staat und anderen gesellschaftlichen Gruppen;
    i. Kooperation untereinander beim Übergang ihrer Mitglieder zwischen Kammern.
    (2) Die Entscheidungen der Kammern, insbesondere zu Löhnen und Arbeitsbedingungen, werden durch interne Abstimmungsmechanismen und, im Streifall, durch die in Art. 39 festgelegten Schlichtungsverfahren getroffen und sind für alle Mitglieder verbindlich.
    (3) Tätigkeiten, die die hier genannten oder in Gesetzen übertragenen Aufgaben übersteigen sind unzulässig.

    Art. 42 (1) Jede Kammer wird durch einen Vorstand geleitet, der sich paritätisch aus Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Kammer zusammensetzt. Er wird aus der Mitte der Kammer auf zwei Jahre gewählt.
    (2) Die Vorstandswahlen der Kammern werden durch das zuständige Ministerium organisiert und durchgeführt.
    (3) Innerhalb der Kammern werden Gruppen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet, die die Interessen der jeweiligen Seite kammerintern vertreten. Sie sind als Vereine zu organisieren, die mit den Mitteln der Kammer unterhalten werden und daher beitragsfrei bleiben.
    (4) Der Vorstand der Kammer ist angehalten, Entscheidungen im Sinne eines gerechten Ausgleichs zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen zu treffen.
    (5) Die örtliche und thematische Untergliederung der Kammern erfolgt durch Abteilungen, die der Vorstand aus eigenem Antrieb oder auf Antrag von zehn Prozent der Kammermitglieder einrichten kann. Örtliche Abteilungen sollen grundsätzlich so eingerichtet sein, dass das gesamte Staatsgebiet der Republik abgedeckt ist.
    (6) Die Kammern können im Falle von Synergieeffekten gemeinsame Einrichtungen betreiben, ihre Finanzierung und ihre Leitung sollen vertraglich zwischen den beteiligten Kammern geregelt werden. Die gemeinsamen Einrichtungen haben dieselben Rechte wie die Kammern nach Art. 36 Abs. 4.

    Art. 43 (1) Kammerinterne Konflikte zwischen den Gruppen und Abteilungen untereinander oder mit der Kammer werden durch ein Schlichtungsverfahren gelöst:
    a. In erster Instanz durch durch einen Vermittlungsausschuss, paritätisch aus Vertretern der streitenden Organe gebildet;
    b. In zweiter Instanz durch den erweiterten Vermittlungsausschuss, der den Ausschuss nach Pkt. a umfasst, ergänzt durch eine Anzahl an unabhängigen Schlichtern, die der Hälfte der bisherigen Mitgliederzahl entspricht;
    c. In letzter Instanz durch den zuständigen Minister, der selbst vermittel oder eine bindende Entscheidung treffen kann. Gegen letztere steht der Rechtsweg offen.
    (2) Entscheidungen der Schlichtungsverfahrens nach Abs. 1 sind für die Kammer und ihre Mitglieder bindend, sofern sie keiner gesetzlichen oder verfassungsrechtlichen Regelung oder einem Gerichtsurteil widersprechen.

    Art. 44 (1) Die Finanzierung der Kammern erfolgt durch Mitgliedsbeiträge und, wo erforderlich, zinslose staatliche Kredite.
    (2) Die Kammern sind verpflichtet, ihre Finanzberichte sowie Berichte über die Verwendung von Beiträgen und Abgaben jährlich zu veröffentlichen. Der zuständige Minister überwacht die Einhaltung dieser Berichtspflichten.
    (3) Ein Betrieb der Kammer mit Gewinnerzielungsabsicht ist untersagt. Ergeben sich Überschüsse, so sind diese, nach Abzug aller Investitionen, in risikofreien und erträglichen Anleihen anzulegen.
    (4) Die staatlichen Kredite nach Abs. 1 sind durch den zuständigen Vorstand schriftlich beim zuständigen Minister abzufragen. Es ist eine Übersicht beizufügen, die die aus eigenen Mitteln undeckbaren Posten umfasst beziehungsweise den Zweck der Kredite erläutert.
    (5) Der zuständige Minister bringt den Antrag nach Prüfung in die nächste Etatplanung ein und übermittelt der Kammer abschließend die Kreditbewilligung oder -absage. Kredite sollen bewilligt werden, wenn es die Etatsituation zulässt.
    (6) Steht eine Kammer vor der Zahlungsunfähigkeit, so übernimmt die Republik die Haftung für die offenen Posten und gleicht den Kammeretat aus. Der Kammervorstand wird durch den Präsidenten auf Antrag des zuständigen Ministers entlassen, der daraufhin Neuwahlen des Vorstandes anordnet. Einzelne oder alle Mitglieder des Kammervorstandes oder der Kammerverwaltung können für fahrlässige oder vorsätzliche Misswirtschaft haftbar gemacht werden.

    Art. 45 (1) Die Kammern tragen zur gerechten Verteilung der wirtschaftlichen Ressourcen bei, indem sie solidarische Ausgleichssysteme einrichten.
    (2) Der zuständige Minister überwacht die finanziellen und sozialen Mechanismen der Kammern durch regelmäßige Prüfungen und Berichte, um Diskriminierung oder Ungleichheit zwischen den Berufsgruppen zu vermeiden. Im Falle von Mängeln in diesen Bereichen kann er von den zuständigen Vorständen Maßnahmen zur Abstellung dieser Mängel verlangen.
    (3) Erreichen die zuständigen Vorstände die Abstellung der Mängel über einen Zeitraum von drei Monaten nicht oder sind keine substanziellen Fortschritte in der Mängelbeseitigung erkennbar, so kann der zuständige Minister beim Präsidenten die Entlassung des zuständigen Vorstandes beantragen und in der Folge Neuwahlen des Vorstandes anordnen. Der Präsident muss dem Ersuchen des Ministers nicht entsprechen, wenn seine Wahrnehmung der Situation der des Ministers widerspricht.

    Art. 46 (1) Die Republik arbeitet eng mit den Kammern zusammen, um wirtschaftliche, soziale und kulturelle Ziele zu fördern.
    (2) Die Kammern haben das Recht, im Gesetzgebungsprozess zu wirtschafts-, sozial- und berufspolitischen Themen beratend mitzuwirken. Dies erfolgt durch Anhörungen auf Wunsch des Parlaments oder Stellungnahmen oder Vorschläge, die die Kammern dem Parlament aus eigenem Antrieb vorlegen.
    (3) Bei fachthematischen Fragen können einzelne Kammern als fachgutachtende Institutionen angehört werden.

    Art. 47 (1) Streitigkeiten zwischen den Kammern werden in erster Instanz durch den zuständigen Minister geschlichtet, der innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Einigung herbeiführen muss. Kann auf diesem Wege keine Einigung erzielt werden steht der Rechtsweg offen.
    (2) Streitigkeiten zwischen den Kammern und der Republik werden über den Rechtsweg ausgetragen, sofern kein unabhängiger Schlichter gefunden werden konnte.

    Art. 48 (1) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung einer Kammer können nur beansprucht werden, wenn eine Mindestmitgliedszeit als Vollmitglied von 3 Monaten erfüllt wurde.
    (2) Leistungen aus der Rentenversicherung einer Kammer können nur voll beansprucht werden, wenn eine Mindestmitgliedszeit als Vollmitglied von 45 Jahren erfüllt wurde. Eine anteilige Beanspruchung aus gesundheitlichen Gründen (Invalidenrente) ist ab 12 Monaten Mindestmitgliedszeit als Vollmitglied möglich, aus Altersgründen (Frührente) ab 40 Jahren.
    (3) Ein Jahr als Teilmitglied wird im Sinne der Absätze 1 und 2 als ein halbes Jahr Vollmitgliedschaft angerechnet. Im Falle von beruflichen Unterbrechungen, etwa durch Elternzeit, wird die Zeit vollständig angerechnet, sofern der Mitgliedsbeitrag weiterhin entrichtet wurde.
    (4) Personen, die vor Ablauf der Mindestmitgliedszeit arbeitslos oder rentenbedürftig werden, erhalten Unterstützungsleistungen aus der staatlichen Hilfskasse.
    (5) Die Mindestmitgliedszeiten nach Abs. 1 und 2 sind nur je einmal abzuleisten und fallen nach Kammerwechseln nicht neu an.

    Art. 49 (1) Beim Wechsel einer Person von einer Kammer in eine andere werden alle erworbenen Ansprüche auf Kammerleistungen gleichwertig übertragen.
    (2) Ein Kammerwechsel darf für das betroffene Mitglied keine zusätzlichen Kosten verursachen.
    (3) Den Kammern ist es untersagt, bestimmte Leistungen an eine bestimmte Dauer von Mitgliedsjahren zu knüpfen, abgesehen von den gesetzlichen Regelungen dazu.

    Art. 50 (1) Die staatliche Hilfskasse dient der Absicherung von Personen, die keiner Kammer zugeordnet werden können oder solchen, die die Mindesmitgliedszeit für bestimmte Kammerleistungen nicht erfüllt haben.
    (2) Die Leistungen der Hilfskasse sind auf Grundbedürfnisse beschränkt und sollen die Empfänger dazu befähigen, schnellstmöglich in den Arbeitsmarkt reintegriert zu werden. Sie sollen in aller Regel als Sachleistungen erfolgen.
    (3) Die Hilfskasse wird aus allgemeinen Steuermitteln finanziert. Darüber hinaus leisten die Kammern eine Abgabe, die sich am Anteil ihrer Mitglieder an der Gesamtbevölkerung orientiert. Die Abgabe ist auf 5% der Gesamteinnahmen einer Kammer begrenzt. Der zuständige Minister kann einzelne Kammern in Anbetracht ihrer finanziellen Situation von der Abgabe befreien.
    (4) Die Verwaltung der Hilfskasse liegt bei dem Ministerium, dass die Zuständigkeit für die Kammern innehat.
    (5) Die Verfahren zur Leistungserteilung sind vereinfacht zu gestalten, um eine effektive Unterstützung zu gewährleisten.

    - VI kap. Statsfinanserna -
    Staatsfinanzen

    Art. 51 (1) Der Etat der Republik Salbor soll transparent, nachhaltig und ausgeglichen sein. Er dient dem Gemeinwohl und der Erfüllung der verfassungsgemäßen Aufgaben des Staates.
    (2) Einnahmen und Ausgaben der Republik bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.
    (3) Kredite sollen nur aufgenommen werden, wenn außergewöhnliche Umstände oder nötige Investitionen dies erfordern, sie müssen mit einem klaren Tilgungsplan versehen sein.

    Art. 52 (1) Der Etat wird jährlich vom Parlament verabschiedet.
    (2) Der zuständige Minister legt dem Parlament auf Vorschlag des Großen Rates einen Etatentwurf vor, der auf dem Wege eines Gesetzes beschlossen wird.
    (3) Die Staatsräte und Minister sind für die Ausführung des Etats jeweils in ihren Ressorts, der für die Staatsfinanzen zuständige Minister ist insgesamt verantwortlich und erstattet dem Parlament Bericht.
    (4) Das Parlament kann durch Gesetz Etatergänzungen vornehmen, wenn unvorhergesehene Ausgaben erforderlich sind.

    Art. 53 (1) Der Staat bezieht seine Einnahmen aus:
    a. Steuern und Abgaben;
    b. Einnahmen aus staatlichem Vermögen;
    c. Gewinnen aus staatlichen Unternehmen;
    d. sonstigen Einnahmen, die gesetzlich genehmigt sind.
    (2) Steuern und Abgaben dürfen nur auf Grundlage eines Gesetzes erhoben werden.

    Art. 54 (1) Ausgaben werden im Rahmen des vom Parlament beschlossenen Etats getätigt.
    (2) Außerhalb des genehmigten Etats dürfen keine Ausgaben vorgenommen werden, es sei denn, sie sind durch Verfassung oder Gesetz ausdrücklich erlaubt.

    Art. 55 (1) Die Kreditaufnahme ist insbesondere in folgenden Fällen gestattet:
    a. zur Bewältigung von Naturkatastrophen oder schwerer wirtschaftlicher Krisen;
    b. zur Finanzierung großer Infrastrukturprojekte, die langfristig positive Auswirkungen auf das Gemeinwohl haben.
    (2) Die Aufnahme von Krediten bedarf der Zustimmung des Parlaments mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder.
    (3) Die Kontrolle der Einhaltung des Tilgungsplans nach Art. 51 Abs. 3 obliegt dem Parlament.

    Art. 56 (1) Die Republik richtet Rücklagen im Sinne eines Staatsfonds ein, um unvorhergesehene Ausgaben zu decken und wirtschaftliche Schwankungen abzufedern.
    (2) Rücklagen dürfen nur mit Zustimmung des Parlaments aufgelöst oder verwendet werden.
    (3) Der Staat kann weitere, zweckgebundene Fonds einrichten.

    Art. 57 (1) Der Staatsrevisor (statsrevisor) ist ein unabhängiger Amtsträger, der die Einnahmen und Ausgaben der Republik und ihrer Einrichtungen und Organe auf Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit prüft.
    (2) Alle staatlichen Stellen und Einrichtungen, ebenso die Kammern und ihre Einrichtungen, sind verpflichtet, dem Staatsrevisor einmal jährlich ihre Abschlüsse und Etats zur Prüfung zu übermitteln.
    (3) Der Staatsrevisor legt dem Parlament und dem Präsidenten jährlich einen Bericht über die öffentliche Finanzführung vor.
    (4) Verstöße gegen die Finanzordnung werden durch den Staatsrevisor strafrechtlich verfolgt, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurden.

    Art. 58 (1) Der Staatsrevisor wird für eine Amtszeit von 21 Monaten ernannt. Eine Wiederernennung ist unzulässig.
    (2) Die Ernennung des Staatsrevisors erfolgt durch den Präsidenten nach erfolgter Wahl durch das Parlament. Ein Kandidat ist gewählt, wenn er die Stimmen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Parlaments auf sich vereinen kann.
    (3) Die Kandidaten für das Amt des Staatsrevisors müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
    a. Die Befähigung zur Tätigkeit als öffentlicher Ankläger;
    b. Berufserfahrung in den Bereichen Finanzen, Wirtschaftsprüfung oder öffentliche Verwaltung;
    c. Unabhängigkeit von politischen Parteien und keine aktive Mitgliedschaft in einer Partei in den letzten 12 Monaten;
    d. Nachweisbare Erfahrung in leitender Position oder im Bereich öffentlicher Finanzen.
    (4) Der Staatsrevisor ist bei der Ausübung seines Amtes unabhängig und nur an die Verfassung und die Gesetze gebunden. Er darf während seiner Amtszeit keine anderen beruflichen oder politischen Tätigkeiten ausüben.
    (5) Der Staatsrevisor kann nur durch eine Entscheidung des Parlaments mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit seiner Mitglieder abberufen werden, wenn er seine Aufgaben grob verletzt oder sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht hat. Mit der Abberufung ist unmittelbar ein neuer Staatsrevisor zu bestellen.
    (6) Nach Ablauf der Amtszeit oder bei Abberufung darf der Staatsrevisor keine öffentliche oder private Anstellung annehmen, die zu einem Interessenkonflikt mit seiner früheren Tätigkeit führen könnte, für einen Zeitraum von zehn Monaten.

    Art. 59 (1) Das Steuersystem der Republik beruht auf den Prinzipien der Gerechtigkeit und sozialen Ausgewogenheit.
    (2) Die Steuerlast soll gleichmäßig auf alle Bürger verteilt werden, wobei einkommensstärkere Bürger einen höheren Beitrag leisten sollen.
    (3) Steuererleichterungen können per Gesetz gewährt werden, wenn sie dem Gemeinwohl dienen.

    Art. 60 (1) Eine Etatzwangslage kann erklärt werden, wenn der Staatsetat durch unvorhergesehene Ereignisse erheblich gefährdet ist.
    (2) Die Etatzwangslage bedarf der Zustimmung des Parlaments mit einer absoluten Mehrheit seiner Mitglieder und gilt für höchstens sechs Monate.
    (3) Während einer Etatzwangslage kann der Große Rat Ausgaben tätigen und Maßnahmen ergreifen, die nicht im Etat vorgesehen waren, jedoch notwendig sind, um die Zwangslage zu bewältigen.

    - VII kap. regional förvaltning -
    Regionale Verwaltung

    Art. 61 Die Republik wird zur effektiveren Verwaltung durch Gesetz in Regionen untergliedert, die wiederum durch Erlass des Präsidenten in Kommunen unterteilt werden (Kommunalerlass).

    Art. 62 (1) Die Regionen nehmen folgende Kompetenzen im Auftrag der Republik war:
    a. Errichtung und Unterhalt von Krankenhäusern und Psychatrien;
    b. Anstellung, Qualifizierung und Einsatz von Haus- und Fachärzten;
    c. Einrichtung und Durchführung von Angeboten zur Förderung der Schwerbehindertenteilhabe;
    d. Aufstellung von Entwicklungsplänen in den Bereichen Bodennutzung, Wohnungsbau und Stadtplanung;
    e. Entwicklung und Betrieb des nicht-schienengebundenen Personennahverkehrs.
    (2) In ihrer Tätigkeit obliegen die Regionen der Weisungsbefugnis des durch den Präsidenten auf Nominierung des Kleinen Staatsrates bestellten Präfekten.

    Art. 63 (1) Die Region Vearmark erhält in ihrer Selbstverwaltung einen gesonderten Status durch Gesetz, mit umfassenderen Selbstverwaltungsaufgaben als die anderen Regionen.
    (2) Sie bestimmt ihre weitere Untergliederung selbst und unterliegt nicht dem Kommunalerlass des Präsidenten. Dazu gibt sie sich ein Statut, dass auch die Art ihrer regionalen Volksvertretung und Verwaltung bestimmt.
    (3) Sie übernimmt alle nach den Gesetzen und dieser Verfassung den Regionen und Kommunen zugewiesenen Aufgaben und Pflichten und regelt die Verteilung derselben an ihre Untergliederungen nach eigenem Ermessen.
    (4) Sie hat darüber hinaus die Gesetzgebungs- und Regelungskompetenz in folgenden Bereichen:
    a. lokal-kulturelle Traditionen und kulturelle Wertschöpfung;
    b. Straßenbau, soweit es sich um Straßen im Besitz der Region handelt;
    c. Handels- und Industrieförderung;
    d. Tourismus und Folklore;
    e. Bildungswesen, soweit die Bildungsabschlüsse zeitlich und inhaltlich mit jenen der zentralen Gesetzgebung vergleichbar bleiben.
    (5) Auf Beschluss der zuständigen Orange der Region bleiben die Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Vearmark kammerfrei. Für entsprechende Ersatzeinrichtungen ist Sorge zu tragen.
    (6) Anstelle des Präfekten wird ein Staatsminister mit Zuständigkeit für die Region Vearmark ernannt, der die Beschlüsse der nach dem Statut der Region zuständigen Organe auf Verfassungskonformität überprüft und anschließend ratifiziert. Verstoßen Beschlüsse gegen diese Verfassung, so kann der Beschluss keine Rechtskraft erlangen.

    Art. 64 (1) Die Kommunen übernehmen Aufgaben der örtlichen Verwaltung, insbesondere in den Bereichen:
    a. Instandhaltung und Entwicklung der öffentlichen Straßen und Wege, sofern sie sich in Kommunalbesitz befinden, oder nach Übertragung der Aufgabe durch die Region oder die Republik;
    b. Instandhaltung und Entwicklung der Wasser- und Energieversorgung, soweit den lokalen Bereich nicht überschreitend;
    c. Abfallwirtschaft und Umweltschutz auf kommunaler Ebene;
    d. Unterstützung lokaler kultureller und sportlicher Einrichtungen.
    (2) Die Kommunen erhalten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben finanzielle Mittel von den Regionen zugewiesen. Sie können Abgaben erheben, sofern ein Gesetz es erlaubt.
    (3) Die Kommunen unterliegen der Aufsicht durch die Regionen, die in Gestalt des Präfekten tätig werden.

    Art. 65 (1) Die Regionen und Kommunen werden finanziert durch Zuweisungen aus dem Staatsetat.
    (2) Die Zuweisungen an die Regionen enthalten zweckgebundene Mittel für die Kommunen, die durch die Region an letztere zuzuweisen sind.
    (3) Sofern es ein Gesetz erlaubt, können Regionen und Kommunen Abgaben erheben.

    Art. 66 Die Regional- und Kommunalverfassung regelt ein Gesetz.

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