Hier liegt uns folgender Vorschlag vor:
- VII kap. regional förvaltning -
Regionale Verwaltung
Art. 61 Die Republik wird zur effektiveren Verwaltung durch Gesetz in Regionen untergliedert, die wiederum durch Erlass des Präsidenten in Kommunen unterteilt werden (Kommunalerlass).
Art. 62 (1) Die Regionen nehmen folgende Kompetenzen im Auftrag der Republik war:
a. Errichtung und Unterhalt von Krankenhäusern und Psychatrien;
b. Anstellung, Qualifizierung und Einsatz von Haus- und Fachärzten;
c. Einrichtung und Durchführung von Angeboten zur Förderung der Schwerbehindertenteilhabe;
d. Aufstellung von Entwicklungsplänen in den Bereichen Bodennutzung, Wohnungsbau und Stadtplanung;
e. Entwicklung und Betrieb des nicht-schienengebundenen Personennahverkehrs.
(2) In ihrer Tätigkeit obliegen die Regionen der Weisungsbefugnis des durch den Präsidenten auf Nominierung des Kleinen Staatsrates bestellten Präfekten.
Art. 63 (1) Die Region Vearmark erhält in ihrer Selbstverwaltung einen gesonderten Status durch Gesetz, mit umfassenderen Selbstverwaltungsaufgaben als die anderen Regionen.
(2) Sie bestimmt ihre weitere Untergliederung selbst und unterliegt nicht dem Kommunalerlass des Präsidenten. Dazu gibt sie sich ein Statut, dass auch die Art ihrer regionalen Volksvertretung und Verwaltung bestimmt.
(3) Sie übernimmt alle nach den Gesetzen und dieser Verfassung den Regionen und Kommunen zugewiesenen Aufgaben und Pflichten und regelt die Verteilung derselben an ihre Untergliederungen nach eigenem Ermessen.
(4) Sie hat darüber hinaus die Gesetzgebungs- und Regelungskompetenz in folgenden Bereichen:
a. lokal-kulturelle Traditionen und kulturelle Wertschöpfung;
b. Straßenbau, soweit es sich um Straßen im Besitz der Region handelt;
c. Handels- und Industrieförderung;
d. Tourismus und Folklore;
e. Bildungswesen, soweit die Bildungsabschlüsse zeitlich und inhaltlich mit jenen der zentralen Gesetzgebung vergleichbar bleiben.
(5) Auf Beschluss der zuständigen Orange der Region bleiben die Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Vearmark kammerfrei. Für entsprechende Ersatzeinrichtungen ist Sorge zu tragen.
(6) Anstelle des Präfekten wird ein Staatsminister mit Zuständigkeit für die Region Vearmark ernannt, der die Beschlüsse der nach dem Statut der Region zuständigen Organe auf Verfassungskonformität überprüft und anschließend ratifiziert. Verstoßen Beschlüsse gegen diese Verfassung, so kann der Beschluss keine Rechtskraft erlangen.
Art. 64 (1) Die Kommunen übernehmen Aufgaben der örtlichen Verwaltung, insbesondere in den Bereichen:
a. Instandhaltung und Entwicklung der öffentlichen Straßen und Wege, sofern sie sich in Kommunalbesitz befinden, oder nach Übertragung der Aufgabe durch die Region oder die Republik;
b. Instandhaltung und Entwicklung der Wasser- und Energieversorgung, soweit den lokalen Bereich nicht überschreitend;
c. Abfallwirtschaft und Umweltschutz auf kommunaler Ebene;
d. Unterstützung lokaler kultureller und sportlicher Einrichtungen.
(2) Die Kommunen erhalten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben finanzielle Mittel von den Regionen zugewiesen. Sie können Abgaben erheben, sofern ein Gesetz es erlaubt.
(3) Die Kommunen unterliegen der Aufsicht durch die Regionen, die in Gestalt des Präfekten tätig werden.
Art. 65 (1) Die Regionen und Kommunen werden finanziert durch Zuweisungen aus dem Staatsetat.
(2) Die Zuweisungen an die Regionen enthalten zweckgebundene Mittel für die Kommunen, die durch die Region an letztere zuzuweisen sind.
(3) Sofern es ein Gesetz erlaubt, können Regionen und Kommunen Abgaben erheben.
Art. 66 Die weitere Regional- und Kommunalverfassung regelt ein Gesetz.