Der Präsident

  • Hier liegt uns folgender Vorschlag vor:

    - VIII kap. Presidenten -
    Der Präsident

    Art. 67 (1) Der Präsident ist das Staatsoberhaupt der Republik Salbor und repräsentiert die Einheit und Souveränität des Staates.
    (2) Der Präsident wacht über die Einhaltung der Verfassung und gewährleistet die Funktionsfähigkeit der staatlichen Institutionen. Er wirkt an der Exekutive im Rahmen der Bestimmungen dieser Verfassung und der Gesetze mit.
    (3) Der Präsident nimmt die Aufgaben seines Amtes unparteiisch wahr und steht über den politischen Parteien.
    (4) Der Präsident führt die Außen-, Verteidigungs- und Infrastrukturpolitik der Republik in eigenem Ermessen und nach eigener Zielsetzung im Einklang mit den Bestimmungen der Verfassung und der Gesetze.

    Art. 68 (1) Der Präsident wird vom Volk in allgemeiner, freier, gleicher, geheimer und direkter Wahl gewählt.
    (2) Die Amtszeit des Präsidenten beträgt 10 Monate. Eine Wiederwahl ist für bis zu zwei weitere Amtszeiten zulässig, unabhängig davon, ob diese aufeinander folgen.
    (3) Die Wahl muss im Zeitraum von 30 Tagen vor dem Ende der Amtszeit erfolgen.
    (4) Wählbar ist jede Person, die:
    a. das 25. Lebensjahr vollendet hat,
    b. die salborianische Staatsbürgerschaft besitzt, und
    c. seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen im Staatsgebiet lebt.
    (5) Die Nominierung eines Kandidaten bedarf der Unterstützung von mindestens 10.000 Wahlberechtigten, um zur Wahl zugelassen zu werden.
    (6) Die Amtszeit beginnt mit der Ablegung des Amtseides vor dem Parlament, der ihm von seinem Amtsvorgänger abgenommen wird.
    (7) Ein Präsident bleibt so lange im Amt, bis sein Nachfolger vereidigt ist.

    Art. 69 (1) Der Präsident hat die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
    a. Ernennung und Entlassung von Präfekten, Staatsräten, Ministern und Staatsbeamten im Einklang mit der Verfassung und den Gesetzen;
    b. Unterzeichnung und Verkündung (Ausfertigung) von Gesetzen sowie die Anordnung ihrer Veröffentlichung, Erlass von Dekreten und Verordnungen;
    c. Vertretung der Republik Salbor in internationalen Beziehungen und Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen, vorbehaltlich der Zustimmung des Parlaments bei Verträgen, die neues Recht schaffen, bestehendes ändern oder finanzielle Verpflichtungen begründen;
    d. Verleihung von Orden und staatlichen Auszeichnungen;
    e. Wahrnehmung der obersten Befehls- und Organisationsgewalt über die Sicherheitsorganisationen im Ausnahmezustand;
    f. Begnadigung von Einzelpersonen, ausgenommen bei Verbrechen gegen die Verfassung oder Menschenrechte.
    (2) Der Präsident hat das Recht, bei Gesetzesvorlagen des Parlaments eine Überprüfung durch das Oberste Gericht anzufordern, sofern verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Kommt diese Überprüfung zu dem Ergebnis, dass die Vorlage verfassungswidrig ist, so darf er sie nicht ausfertigen.
    (3) Der Präsident organisiert die ihm mittelbar und unmittelbar unterstellten Behörden und Organisationen per Dekret.

    Art. 70 (1) Der Vorsitzende des Parlaments vertritt den Präsidenten bei dessen ausdrücklicher Anweisung, bei vorübergehender Verhinderung oder bei dessen Tod.
    (2) Die vorübergehende Verhinderung des Präsidenten wird durch eine Entscheidung des Obersten Gerichts auf Antrag des Kleinen Rates oder des Parlaments festgestellt.
    (3) Während der Stellvertretung darf der amtierende Präsident keine Entscheidungen treffen, die die bisherigen politischen Leitlinien grundlegend beeinflussen.
    (4) Die Aufgaben des Präsidenten nach Art. 69 Abs. 1 a, b, c, d und f darf er nur unter Zustimmung des Großen Rates wahrnehmen.
    (5) Zieht der Präsident die ausdrückliche Anweisung nach Abs. 1 zurück, so übergibt der Vorsitzende des Parlaments ihm die Amtsgeschäfte unmittelbar.
    (6) Die vorübergehende Verhinderung ist beendet, wenn das Oberste Gericht oder das Parlament dies auf Antrag des tatsächlichen Präsidenten feststellen. Der Vorsitzende übergibt die Amtsgeschäfte unmittelbar nach Feststellung gemäß vorigem Satz.
    (7) Bei Tod des Präsidenten dauert die Vertretung nach Abs. 1 bis zur Vereidigung des neu gewählten Präsidenten an.

    Art. 71 (1) Der Präsident kann durch ein Amtsenthebungsverfahren abgesetzt werden, wenn er gegen die Verfassung oder die Gesetze schwerwiegend verstößt oder seine Amtsführung grob vernachlässigt.
    (2) Das Amtsenthebungsverfahren wird auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Parlaments eingeleitet. Ein Ausschuss des Parlaments bereitet sodann eine Anklage vor dem Obersten Gericht vor.
    (3) Die Klageschrift ist dem Parlament vorzulegen. Stimmt die einfache Mehrheit der Mitglieder des Parlaments für die Anklageerhebung, so ist die Anklage beim Obersten Gericht einzureichen.
    (4) Über die Amtsenthebung entscheidet das Oberste Gericht auf Grundlage der Anklageschrift und der Beweismittel.
    (5) Im Falle einer Amtsenthebung übernimmt der Vorsitzende des Parlaments bis zur Wahl eines neuen Präsidenten die Amtsgeschäfte unter den Bestimmungen des Art. 70.

    Art. 72 (1) Der Präsident erhält nach seiner Amtszeit eine angemessene Ehrenpension.
    (2) Ehemalige Präsidenten erhalten eine dauerhafte Bereitstellung von Personal und Infrastruktur zur Aufrechterhaltung ihrer Öffentlichkeitsarbeit.
    (3) Des Amtes enthobenen Präsidenten stehen diese Leistungen nicht zu.

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  • Ärade ledamöter av den konstituerande församlingen,

    Das Kapitel über den Präsidenten ist ein gelungenes Beispiel für die Balance zwischen Macht und Verantwortung. Es bietet dem Präsidenten ausreichende Kompetenzen, um die Einheit und Souveränität des Staates zu wahren, während er gleichzeitig durch klare Kontrollmechanismen und Beschränkungen der Amtszeit ein wirksames Gegengewicht schafft. Für uns Sozialdemokraten ist diese Konstruktion ideal, da sie eine gerechte und transparente Staatsführung fördert und dem Prinzip der Gewaltenteilung Rechnung trägt.

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  • Ärade ledamöter av den konstituerande församlingen,

    der in früheren Verhandlungsrunden gefundene Kompromiss zur Aufgabenteilung zwischen Präsident, Staatsminister und Parlament ist hier sehr gelungen umgesetzt worden!

    Beim Durchlesen habe ich mich jedoch zu Artikel 68 Absatz 6 gefragt, wer dem Präsidenten den Amtseid abnimmt, wenn er wiedergewählt wurde und direkter Amtsvorgänger ist? Vielleicht konkretisieren wir das.

    Måns David Fredriksson
    Statsminister i Republiken Salbor

    Generalsekreterare för Kristdemokratiska Partiet [K]


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  • Ärade ledamöter av den konstituerande församlingen,

    Beim Durchlesen habe ich mich jedoch zu Artikel 68 Absatz 6 gefragt, wer dem Präsidenten den Amtseid abnimmt, wenn er wiedergewählt wurde und direkter Amtsvorgänger ist? Vielleicht konkretisieren wir das.

    Sie haben Recht, hier fehlt es einer Vertretungsregelung. Da der Vorsitzende des Parlaments den Präsidenten ohnehin vertritt, würde ich diesem die Aufgabe in einem solchen Fall übertragen.

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  • Ärade ledamöter av den konstituerande församlingen,

    Sie haben Recht, hier fehlt es einer Vertretungsregelung. Da der Vorsitzende des Parlaments den Präsidenten ohnehin vertritt, würde ich diesem die Aufgabe in einem solchen Fall übertragen.

    einverstanden!

    Was mir außerdem beim nochmaligen Durchlesen aufgefallen ist und ubedingt besprochen werden muss: Das doch außergewöhnlich niedrige Mindesalter für die Wählbarkeit in das Präsidentenamt. 25 Jahre ist doch gar keine ausreichende Lebenserfahrung für solch ein wichtiges Amt! Hier müssten es meines Erachtens mindestens 40 Lebensjahre sein.

    Måns David Fredriksson
    Statsminister i Republiken Salbor

    Generalsekreterare för Kristdemokratiska Partiet [K]


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  • Ärade ledamöter av den konstituerande församlingen,

    Ich möchte der Forderung nach einer Erhöhung des Mindestalters für das Präsidentenamt auf 40 Jahre mit Nachdruck widersprechen. Der aktuelle Entwurf, der ein Mindestalter von 25 Jahren vorsieht, reflektiert bewusst die Grundsätze der sozialen Gerechtigkeit, Chancengleichheit und der Förderung junger Menschen, die aus sozialdemokratische Sicht von zentraler Bedeutung sind.

    Die Wahl zum Präsidentenamt erfolgt durch das gesamte Volk in einer freien, gleichen und direkten Wahl. Die Bürgerinnen und Bürger Salbors sind in der Lage, selbst zu beurteilen, welche Kandidatin oder welcher Kandidat über die notwendige Reife und Kompetenz verfügt. Ein pauschales Ausschließen jüngerer Menschen würde bedeuten, dass wir ihren Fähigkeiten und den Wählern nicht zutrauen, dies verantwortungsvoll zu entscheiden.

    Darüber hinaus ist Alter nicht automatisch ein Indikator für Kompetenz oder Erfahrung. Auch jüngere Menschen können sich durch ihren beruflichen, gesellschaftlichen oder politischen Werdegang als fähig erweisen, höchste Ämter auszufüllen.

    Die heutige junge Generation ist politisch informiert und engagiert. Ihnen den Zugang zu höchsten Ämtern zu verwehren, widerspricht dem Ziel, eine inklusive und chancengerechte Demokratie aufzubauen.

    Die Entscheidung, wer das höchste Amt ausfüllen darf, liegt letztlich beim Volk. Vertrauen wir auf unsere Demokratie und auf die Mündigkeit der Bürgerinnen und Bürger!

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  • Auch wenn die Einlassung dieses Störenfrieds aus dem Protokoll zu streichen wäre: Wie wäre es damit, nur in Salbor oder durch eine Salborianerin geborene Personen eines Alters von mehr als 40 Jahren das Wählbarkeitsrecht zu geben?

    Die Ausführungen der Sozialdemokraten überzeugen mich nicht. Sie klingen vielmehr nach einer Rechtfertigung, warum eine Altersgrenze gewählt worden ist, die deren Vorsitzender gerade so überschreitet!

    Måns David Fredriksson
    Statsminister i Republiken Salbor

    Generalsekreterare för Kristdemokratiska Partiet [K]


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  • Die Ausführungen der Sozialdemokraten überzeugen mich nicht. Sie klingen vielmehr nach einer Rechtfertigung, warum eine Altersgrenze gewählt worden ist, die deren Vorsitzender gerade so überschreitet!

    Das mögen Sie so sehen, in Wirklichkeit geht es Ihnen aber doch nur darum, den Posten mit jemadem zu besetzen, der guten Gewissens kurzfristige Machtpolitik betreiben kann, statt die wirklichen Herausforderungen unserer Nation anzugehen!

    Der Präsident hat nach vorliegendem Entwurf die Kompetenzen in ganz entscheidend-langfristigen Politikfeldern. Dies ist gerade extra so gewählt, um sie aus den Unwägbarkeiten der alltäglichen Politik heraus zu halten. Ein junger Amtsinhaber wäre also noch eher besser geeignet für das Amt, da er langfristig genug denkt!

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  • Nein, in der Tat geht es mir darum, dass jemand mit Lebenserfahrung und ausreichend Gelegenheit, sich die notwendige umfangreiche fachliche Kompetenz anzueignen, zum Präsidenten wählbar ist. Ein völliger Jungspund, der Phrasen drescht, aber noch gar nicht weiß, wovon er da redet, sollte von vornherein vom Wählbarkeitsrecht ausgeschlossen bleiben!

    Ich bleibe dabei: Ein Alter von wenigstens 40 Lebensjahren sollte Voraussetzung für das Amt des Präsidenten sein, nicht ein Alter von nur 25 Jahren.

    Måns David Fredriksson
    Statsminister i Republiken Salbor

    Generalsekreterare för Kristdemokratiska Partiet [K]


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  • Nein, in der Tat geht es mir darum, dass jemand mit Lebenserfahrung und ausreichend Gelegenheit, sich die notwendige umfangreiche fachliche Kompetenz anzueignen, zum Präsidenten wählbar ist. Ein völliger Jungspund, der Phrasen drescht, aber noch gar nicht weiß, wovon er da redet, sollte von vornherein vom Wählbarkeitsrecht ausgeschlossen bleiben!

    Und wie begegnen Sie dem resultierenden Problem, dass der Amtsinhaber dann jeweils nur Politik für die nächsten 40 statt die nächsten 80 Jahre macht?

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  • Und wie begegnen Sie dem resultierenden Problem, dass der Amtsinhaber dann jeweils nur Politik für die nächsten 40 statt die nächsten 80 Jahre macht?

    Ich lehne die Überlegung ab, dass das Politikerdasein zu einer lebenslangen Karriere werden soll. Ich sehe insofern gar kein Problem darin, dass ein Präsident keine 80 Jahre in der Politik ist. ;)

    Måns David Fredriksson
    Statsminister i Republiken Salbor

    Generalsekreterare för Kristdemokratiska Partiet [K]


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  • Es geht eher um die Lebenserwartung und daraus resultierend den Zeitraum, in dem der Amtsträger seine Entscheidungen selbst mit "ausbaden" muss. Der ist bei einem älteren Amtsträger signifikant kürzer, was den Druck, langfristig sinnvolle Entscheidungen zu treffen, entschieden verringert.

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