Hier liegt uns folgender Vorschlag vor:
- VIII kap. Presidenten -
Der Präsident
Art. 67 (1) Der Präsident ist das Staatsoberhaupt der Republik Salbor und repräsentiert die Einheit und Souveränität des Staates.
(2) Der Präsident wacht über die Einhaltung der Verfassung und gewährleistet die Funktionsfähigkeit der staatlichen Institutionen. Er wirkt an der Exekutive im Rahmen der Bestimmungen dieser Verfassung und der Gesetze mit.
(3) Der Präsident nimmt die Aufgaben seines Amtes unparteiisch wahr und steht über den politischen Parteien.
(4) Der Präsident führt die Außen-, Verteidigungs- und Infrastrukturpolitik der Republik in eigenem Ermessen und nach eigener Zielsetzung im Einklang mit den Bestimmungen der Verfassung und der Gesetze.
Art. 68 (1) Der Präsident wird vom Volk in allgemeiner, freier, gleicher, geheimer und direkter Wahl gewählt.
(2) Die Amtszeit des Präsidenten beträgt 10 Monate. Eine Wiederwahl ist für bis zu zwei weitere Amtszeiten zulässig, unabhängig davon, ob diese aufeinander folgen.
(3) Die Wahl muss im Zeitraum von 30 Tagen vor dem Ende der Amtszeit erfolgen.
(4) Wählbar ist jede Person, die:
a. das 25. Lebensjahr vollendet hat,
b. die salborianische Staatsbürgerschaft besitzt, und
c. seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen im Staatsgebiet lebt.
(5) Die Nominierung eines Kandidaten bedarf der Unterstützung von mindestens 10.000 Wahlberechtigten, um zur Wahl zugelassen zu werden.
(6) Die Amtszeit beginnt mit der Ablegung des Amtseides vor dem Parlament, der ihm von seinem Amtsvorgänger abgenommen wird.
(7) Ein Präsident bleibt so lange im Amt, bis sein Nachfolger vereidigt ist.
Art. 69 (1) Der Präsident hat die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
a. Ernennung und Entlassung von Präfekten, Staatsräten, Ministern und Staatsbeamten im Einklang mit der Verfassung und den Gesetzen;
b. Unterzeichnung und Verkündung (Ausfertigung) von Gesetzen sowie die Anordnung ihrer Veröffentlichung, Erlass von Dekreten und Verordnungen;
c. Vertretung der Republik Salbor in internationalen Beziehungen und Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen, vorbehaltlich der Zustimmung des Parlaments bei Verträgen, die neues Recht schaffen, bestehendes ändern oder finanzielle Verpflichtungen begründen;
d. Verleihung von Orden und staatlichen Auszeichnungen;
e. Wahrnehmung der obersten Befehls- und Organisationsgewalt über die Sicherheitsorganisationen im Ausnahmezustand;
f. Begnadigung von Einzelpersonen, ausgenommen bei Verbrechen gegen die Verfassung oder Menschenrechte.
(2) Der Präsident hat das Recht, bei Gesetzesvorlagen des Parlaments eine Überprüfung durch das Oberste Gericht anzufordern, sofern verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Kommt diese Überprüfung zu dem Ergebnis, dass die Vorlage verfassungswidrig ist, so darf er sie nicht ausfertigen.
(3) Der Präsident organisiert die ihm mittelbar und unmittelbar unterstellten Behörden und Organisationen per Dekret.
Art. 70 (1) Der Vorsitzende des Parlaments vertritt den Präsidenten bei dessen ausdrücklicher Anweisung, bei vorübergehender Verhinderung oder bei dessen Tod.
(2) Die vorübergehende Verhinderung des Präsidenten wird durch eine Entscheidung des Obersten Gerichts auf Antrag des Kleinen Rates oder des Parlaments festgestellt.
(3) Während der Stellvertretung darf der amtierende Präsident keine Entscheidungen treffen, die die bisherigen politischen Leitlinien grundlegend beeinflussen.
(4) Die Aufgaben des Präsidenten nach Art. 69 Abs. 1 a, b, c, d und f darf er nur unter Zustimmung des Großen Rates wahrnehmen.
(5) Zieht der Präsident die ausdrückliche Anweisung nach Abs. 1 zurück, so übergibt der Vorsitzende des Parlaments ihm die Amtsgeschäfte unmittelbar.
(6) Die vorübergehende Verhinderung ist beendet, wenn das Oberste Gericht oder das Parlament dies auf Antrag des tatsächlichen Präsidenten feststellen. Der Vorsitzende übergibt die Amtsgeschäfte unmittelbar nach Feststellung gemäß vorigem Satz.
(7) Bei Tod des Präsidenten dauert die Vertretung nach Abs. 1 bis zur Vereidigung des neu gewählten Präsidenten an.
Art. 71 (1) Der Präsident kann durch ein Amtsenthebungsverfahren abgesetzt werden, wenn er gegen die Verfassung oder die Gesetze schwerwiegend verstößt oder seine Amtsführung grob vernachlässigt.
(2) Das Amtsenthebungsverfahren wird auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Parlaments eingeleitet. Ein Ausschuss des Parlaments bereitet sodann eine Anklage vor dem Obersten Gericht vor.
(3) Die Klageschrift ist dem Parlament vorzulegen. Stimmt die einfache Mehrheit der Mitglieder des Parlaments für die Anklageerhebung, so ist die Anklage beim Obersten Gericht einzureichen.
(4) Über die Amtsenthebung entscheidet das Oberste Gericht auf Grundlage der Anklageschrift und der Beweismittel.
(5) Im Falle einer Amtsenthebung übernimmt der Vorsitzende des Parlaments bis zur Wahl eines neuen Präsidenten die Amtsgeschäfte unter den Bestimmungen des Art. 70.
Art. 72 (1) Der Präsident erhält nach seiner Amtszeit eine angemessene Ehrenpension.
(2) Ehemalige Präsidenten erhalten eine dauerhafte Bereitstellung von Personal und Infrastruktur zur Aufrechterhaltung ihrer Öffentlichkeitsarbeit.
(3) Des Amtes enthobenen Präsidenten stehen diese Leistungen nicht zu.