Das Parlament

  • Hier liegt uns folgender Vorschlag vor:

    - X kap. Rådsförsamlingen -
    Das Parlament

    Art. 76 (1) Das Parlament (Rådsförsamlingen) bildet die gesetzgebende Gewalt der Republik Salbor ab.
    (2) Es vertritt die Interessen des salborianischen Volkes, übt die Kontrolle der Regierung aus und beschließt die Gesetze der Republik.
    (3) Das Parlament ist unabhängig und die Abgeordneten sind nur an ihr eigenes Gewissen gebunden.

    Art. 77 (1) Das Parlament amtiert für 6 Monate.
    (2) Es soll sich aus einem Abgeordneten pro 50.000 Einwohnern zusammen setzen.
    (3) Seine genaue Abgeordnetenzahl legt der Präsident vor jeder Neuwahl per Dekret fest, in dem er auch den Wahltermin bestimmt.

    Art. 77a (1) Ehemalige Präsidenten gehören dem Parlament als Ratsälteste (Ålderman) auf Lebenszeit an.
    (2) Sie haben kein Stimm- oder Antragsrecht inne, besitzen jedoch das Recht, beratend an allen Beratungen des Parlaments und seiner Ausschüsse teilnehmen.
    (3) Die Einbindung der Ratsältesten in die Parlamentsorganisation regelt die Geschäftsordnung.
    (4) Die Wahrnehmung dieses Privilegs durch die ehemaligen Präsidenten ist freiwillig.

    Art. 78 (1) Das Parlament wird vom Volk in allgemeiner, freier, gleicher, geheimer und direkter Wahl gewählt.
    (2) Die Verteilung der Sitze erfolgt nach staatsweiten Listen und einem Verhältniswahlrecht. Das nähere regelt ein Gesetz.
    (3) Wählbar ist jede Person, die:
    a. das 18. Lebensjahr vollendet hat;
    b. die salborianische Staatsbürgerschaft besitzt;
    c. seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Staatsgebiet lebt.
    (4) Eine Wiederwahl als Abgeordneter ist unbegrenzt möglich.

    Art. 79 (1) Der Vorsitzende des Parlaments (Ordförande) wird in der konstituierenden Sitzung des Parlaments aus seiner Mitte gewählt. Bis zu dessen Wahl leitet der Präsident der Republik die Sitzung.
    (2) Der Vorsitzende repräsentiert das Parlament, beruft dessen Sitzungen ein, leitet sie und sorgt für die Einhaltung der Geschäftsordnung.
    (3) Dem Vorsitzenden sind Stellvertreter gemäß der Geschäftsordnung zur Seite zu stellen, deren Vertretung auch seine Aufgaben nach Art. 70 umfasst.

    Art. 80 (1) Das Parlament übt die Kontrolle über die Exekutive aus, insbesondere durch:
    a. die Anforderung von Berichten und Stellungnahmen der Minister des Kleinen Rates, des Staatsministers oder des Präsidenten;
    b. die Errichtung von Untersuchungsausschüssen und die Durchführung von Anhörungen.
    (2) Die Minister des Kleinen Rates und der Staatsminister sind verpflichtet, in den Angelegenheiten nach Abs. 1 zu kooperieren.

    Art. 81 (1) Das Parlament beschließt Gesetze, den Etat und jene internationalen Verträge, die neues Recht schaffen, bestehendes abändern oder finanzielle Verpflichtungen verursachen.
    (2) Gesetzesvorlagen können eingebracht werden durch:
    a. eine Gruppe von mindestens einem Sechstel der Mitglieder des Parlaments;
    b. den Großen Rat;
    c. den Kleinen Rat;
    d. eine Gruppe von mindestens 10 Bürgermeistern.
    (3) Eine Gesetzesvorlage bedarf der Zustimmung von mindestens der absoluten Mehrheit der anwesenden Abgeordneten des Parlaments, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt.

    Art. 82 (1) Das Parlament gibt sich eine Geschäftsordnung, die seine Arbeitsweise regelt.
    (2) Es ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
    (3) Das Rederecht im Parlament steht ungeachtet der Geschäftsordnung stets dem Präsidenten, den Staatsräten, dem Staatsminister und den Ministern des Kleinen Rates, unter Vorbehalt des Aufrufs durch den Vorsitzenden des Parlaments, zu.
    (4) Das Parlament bildet Ausschüsse, um bestimmte Themenbereiche vertiefter zu bearbeiten, Gesetzesvorlagen vorzubereiten oder Untersuchungen anzustrengen.
    (5) Das Parlament tagt öffentlich. Mit Beschluss von zwei Dritteln seiner Mitglieder können einzelne Sitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt werden, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist.
    (6) Die Protokolle des Parlaments werden in einer öffentlich zugänglichen Protokollsammlung archiviert.

    Art. 83 (1) Das Parlament kann den Staatsminister per Misstrauensvotum absetzen.
    (2) Ein Antrag auf Misstrauensvotum bedarf zur Behandlung der Unterstützung von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Parlaments und muss innerhalb von 5 Tagen nach Antragstellung behandelt werden.
    (3) Wird der Antrag von der absoluten Mehrheit der anwesenden Abgeordneten angenommen, so entlässt der Präsident den Staatsminister.
    (4) Hat das Parlament mit der Zustimmung zum Misstrauensvotum unmittelbar einen neuen Staatsminister gewählt, so ernennt der Präsident den neuen Staatsminister.

    Art. 84 (1) Der Präsident kann das Parlament in folgenden Fällen vorzeitig auflösen:
    a. die Handlungsfähigkeit des Staatsministers und damit des Kleinen Rates ist nicht mehr gegeben;
    b. die Handlungsfähigkeit des Parlaments ist nicht mehr gegeben;
    c. das Parlament lehnte den Staatsetat in drei Abstimmungen ab oder hat bis Ende Dezember den Etat des Folgejahres noch nicht beschlossen;
    d. das Parlament sprach dem Staatsminister das Misstrauen nach Art. 83 aus und wählte nicht unmittelbar einen neuen Staatsminister;
    e. das Parlament scheiterte mit einem Antrag auf Amtsenthebung nach Art. 71 vor dem Obersten Gericht;
    (2) Nach einer Auflösung müssen die Neuwahlen binnen 30 Tagen durchgeführt werden.

    Art. 85 (1) Die Mitglieder des Parlaments genießen Immunität für die im Rahmen ihrer parlamentarischen Tätigkeit gemachten Äußerungen.
    (2) Diese Immunität kann durch das Parlament mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder im Einzelfall aufgehoben werden.

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  • Ärade ledamöter av den konstituerande församlingen,

    Der vorliegende Entwurf für das Kapitel über das Parlament ist ein Triumph demokratischer Werte. Er kombiniert demokratische Prinzipien mit praktischen Mechanismen für eine effektive und gerechte Gesetzgebung. Transparenz, Bürgernähe und die starke Kontrollfunktion des Parlaments sind wesentliche Errungenschaften, die den demokratischen Charakter der Republik Salbor nachhaltig stärken.

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  • Ärade ledamöter av den konstituerande församlingen,

    die Christdemokraten haben keine Einwände gegen dieses Kapitel vorzubringen.

    Gleichwohl möchte ich anregen, dass das Ruhen der Mitgliedschaft für Ratsälteste geregelt wird für den Fall, dass sie (wieder) in das Amt des Präsidenten der Republik gewählt werden.

    Måns David Fredriksson
    Statsminister i Republiken Salbor

    Generalsekreterare för Kristdemokratiska Partiet [K]


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  • - X kap. Rådsförsamlingen -
    Das Parlament

    Art. 76 (1) Das Parlament (Rådsförsamlingen) bildet die gesetzgebende Gewalt der Republik Salbor ab.
    (2) Es vertritt die Interessen des salborianischen Volkes, übt die Kontrolle der Regierung aus und beschließt die Gesetze der Republik.
    (3) Das Parlament ist unabhängig und die Abgeordneten sind nur an ihr eigenes Gewissen gebunden.

    Art. 77 (1) Das Parlament amtiert für 6 Monate.
    (2) Es soll sich aus einem Abgeordneten pro 50.000 Einwohnern zusammen setzen.
    (3) Seine genaue Abgeordnetenzahl legt der Präsident vor jeder Neuwahl per Dekret fest, in dem er auch den Wahltermin bestimmt.

    Art. 77a (1) Ehemalige Präsidenten gehören dem Parlament als Ratsälteste (Ålderman) auf Lebenszeit an.
    (2) Sie haben kein Stimm- oder Antragsrecht inne, besitzen jedoch das Recht, beratend an allen Beratungen des Parlaments und seiner Ausschüsse teilnehmen.
    (3) Die Einbindung der Ratsältesten in die Parlamentsorganisation regelt die Geschäftsordnung.
    (4) Die Wahrnehmung dieses Privilegs durch die ehemaligen Präsidenten ist freiwillig. Bei Rücktritt bleibt ihnen der Titel eines Ratsältesten als Ehrentitel erhalten.
    (5) Ratsälteste können ihre Mitgliedschaft für eine selbstgewählte Zeit ruhen lassen. Sie müssen diese ruhen lassen, wenn sie ein in dieser Verfassung oder den Gesetzen begründetes Amt antreten.

    Art. 78 (1) Das Parlament wird vom Volk in allgemeiner, freier, gleicher, geheimer und direkter Wahl gewählt.
    (2) Die Verteilung der Sitze erfolgt nach staatsweiten Listen und einem Verhältniswahlrecht. Das nähere regelt ein Gesetz.
    (3) Wählbar ist jede Person, die:
    a. das 18. Lebensjahr vollendet hat;
    b. die salborianische Staatsbürgerschaft besitzt;
    c. seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Staatsgebiet lebt.
    (4) Eine Wiederwahl als Abgeordneter ist unbegrenzt möglich.

    Art. 79 (1) Der Vorsitzende des Parlaments (Ordförande) wird in der konstituierenden Sitzung des Parlaments aus seiner Mitte gewählt. Bis zu dessen Wahl leitet der Präsident der Republik die Sitzung.
    (2) Der Vorsitzende repräsentiert das Parlament, beruft dessen Sitzungen ein, leitet sie und sorgt für die Einhaltung der Geschäftsordnung.
    (3) Dem Vorsitzenden sind Stellvertreter gemäß der Geschäftsordnung zur Seite zu stellen, deren Vertretung auch seine Aufgaben nach Art. 70 umfasst.

    Art. 80 (1) Das Parlament übt die Kontrolle über die Exekutive aus, insbesondere durch:
    a. die Anforderung von Berichten und Stellungnahmen der Minister des Kleinen Rates, des Staatsministers oder des Präsidenten;
    b. die Errichtung von Untersuchungsausschüssen und die Durchführung von Anhörungen.
    (2) Die Minister des Kleinen Rates und der Staatsminister sind verpflichtet, in den Angelegenheiten nach Abs. 1 zu kooperieren.

    Art. 81 (1) Das Parlament beschließt Gesetze, den Etat und jene internationalen Verträge, die neues Recht schaffen, bestehendes abändern oder finanzielle Verpflichtungen verursachen.
    (2) Gesetzesvorlagen können eingebracht werden durch:
    a. eine Gruppe von mindestens einem Sechstel der Mitglieder des Parlaments;
    b. den Großen Rat;
    c. den Kleinen Rat;
    d. eine Gruppe von mindestens 10 Bürgermeistern.
    (3) Eine Gesetzesvorlage bedarf der Zustimmung von mindestens der absoluten Mehrheit der anwesenden Abgeordneten des Parlaments, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt.

    Art. 82 (1) Das Parlament gibt sich eine Geschäftsordnung, die seine Arbeitsweise regelt.
    (2) Es ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
    (3) Das Rederecht im Parlament steht ungeachtet der Geschäftsordnung stets dem Präsidenten, den Staatsräten, dem Staatsminister und den Ministern des Kleinen Rates, unter Vorbehalt des Aufrufs durch den Vorsitzenden des Parlaments, zu.
    (4) Das Parlament bildet Ausschüsse, um bestimmte Themenbereiche vertiefter zu bearbeiten, Gesetzesvorlagen vorzubereiten oder Untersuchungen anzustrengen.
    (5) Das Parlament tagt öffentlich. Mit Beschluss von zwei Dritteln seiner Mitglieder können einzelne Sitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt werden, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist.
    (6) Die Protokolle des Parlaments werden in einer öffentlich zugänglichen Protokollsammlung archiviert.

    Art. 83 (1) Das Parlament kann den Staatsminister per Misstrauensvotum absetzen.
    (2) Ein Antrag auf Misstrauensvotum bedarf zur Behandlung der Unterstützung von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Parlaments und muss innerhalb von 5 Tagen nach Antragstellung behandelt werden.
    (3) Wird der Antrag von der absoluten Mehrheit der anwesenden Abgeordneten angenommen, so entlässt der Präsident den Staatsminister.
    (4) Hat das Parlament mit der Zustimmung zum Misstrauensvotum unmittelbar einen neuen Staatsminister gewählt, so ernennt der Präsident den neuen Staatsminister.

    Art. 84 (1) Der Präsident kann das Parlament in folgenden Fällen vorzeitig auflösen:
    a. die Handlungsfähigkeit des Staatsministers und damit des Kleinen Rates ist nicht mehr gegeben;
    b. die Handlungsfähigkeit des Parlaments ist nicht mehr gegeben;
    c. das Parlament lehnte den Staatsetat in drei Abstimmungen ab oder hat bis Ende Dezember den Etat des Folgejahres noch nicht beschlossen;
    d. das Parlament sprach dem Staatsminister das Misstrauen nach Art. 83 aus und wählte nicht unmittelbar einen neuen Staatsminister;
    e. das Parlament scheiterte mit einem Antrag auf Amtsenthebung nach Art. 71 vor dem Obersten Gericht;
    (2) Nach einer Auflösung müssen die Neuwahlen binnen 30 Tagen durchgeführt werden.

    Art. 85 (1) Die Mitglieder des Parlaments genießen Immunität für die im Rahmen ihrer parlamentarischen Tätigkeit gemachten Äußerungen.
    (2) Diese Immunität kann durch das Parlament mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder im Einzelfall aufgehoben werden.

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